Ausgabe 
13.3.1938
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Klsseld

Nc. 36 Jahrgang 1938 Beilage der Oberch epischen Tageszeitung Gieren. 13. März 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Die Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen; hier: die Entfernung der Klebcgürtel.

Bekanntmachung.

Wir weisen darauf hin, datz die an den Stämmen der Obst- bäume angebrachten Klebegürtel während des Sommers nicht an den Baumen bleiben dürfen, sondern alsbald abgenommen und verbrannt werden müssen. Damit die an den Stämmen unterhalb der Leimringe abgelegten Frostspannereier unschäd­lich gemacht werden, sind diese Stammteile mit einer lOprozen- tigen Obsibaumkarbolineumlösung zu bestreichen.

Die Bürgermeister werden ersucht, dies in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und die Durchführung zu überwachen.

(Siegen, den 11. März 1938.

Kreisamt (Sichen. I. SB.: Weber.

Betr.: Kindcrzufchläge.

Nu die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern an die umgehende Vorlage der in unse­rer Verfügung vom 12. März 1936 Absatz 2 geforderten Unter« lagen pp. in obiger Sache. ,

(Siegen, den 11. März 1938.

Kreisschulamt (Sichen. I. SB.: Nebeling.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Bekanntmachung.

Nachdem der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Trais-Münzenberg, Kreis Friedberg, amtlich festgestellt worden ist, wird auf Ersuchen des Kreisamts Friedberg die Nachbargemarkung Mufchenheim den für das SLeobachtungs- gebiet geltenden Vorschriften unterworfen. Die wichtigsten Be­stimmungen lassen wir hierunter folgen:

1. In Mufchenheim und im Umkreis von 15 Kilometern um Trais-Münzenberg ist jeder Handel mit Klauenoieh ver­boten.

2. Der Werdegang von Klauenvieh sowie das gemeinsame Be­nutzen von Brunnen, Tränken und Schwämmen ist ver­boten.

3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne ünfere Genehmigung nicht entkernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenoieh zu Nutz- und Zuchtzwecken als auch für die Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Lieferung von Schlachtvieh an hessische Schlachthofe und den Schlachthof Frankfurt a. M. gelten die besonderen SRestnn- mungen unseres Ausschreibens an die Ortspolizeibehorden vom 10. Januar 1938.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

E i e h e n , den 9. März 1938.

Kreisamt Netzen. I. SB.: Weber.

Kreisamt Friedberg

-------------------------- !

Betr.: Enteignungsvcrfahren zugunsten der Ruhrgas AG. in Essen in den Gemarkungen Oftherm, Obcr-Morlen, Rod heim v. d. H. und Ober-Eschbach.

Bekanntmachung.

Wir nehmen Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 15. und 16. Juli 1937, erschienen im Amtsoerkündigungsblatt vom 20. Juli 1937.

Die Lokalkommission hat erneut Tagfahrt zur Verhandlung, hauptsächlich über die Entschädigung, anberaumt: ,

1. Für die Grundstücke in der Gemarkung Ostheim auf Mitt­woch, den 16. März 1938, nachmittags 16 Uhr, in dem Rat- hirus zu Ostheim.

2. Für die Grundstücke in der Gemarkung Ober-Mörlen auf Donnerstag, den 17. März 1938, vormittags 9 Uhr, in dem Rathaus zu Ober-Mörlen.

3. Für die Grundstücke in der Gemarkung Rodheim v. d. H. auf Mittwoch, den 23. März 1938, vormittags 9 Uhr, in dem Rathaus zu Rodheim v. d. H.

4. Für die Grundstücke in der Gemarkung Ober-Eschbach auf Donnerstag, den 24. März 1938, vormittags 9 Uhr, in dem Rathaus zu Ober-Eschbach.

Die Beteiligten, insbesondere die Eigentümer sowie sonsti­gen Berechtigten, werden hiermit zu diesem Termin geladen un­aufgefordert, ihr« Einwendungen und Erklärungen gemätz unse­ren früheren obenerwähnten Bekanntmachungen bei Meldung des Ausschlusses in dem Termin vorzutragen. Die Lokalkom­mission wird Ausschlutz der in dem Termin trotz der hiermit vollzogenen öffentlichen Ladung unentschuldigt Äusgebliebenen mit Anträgen und Einwendungen aussprechen. Einladungen zu diesen Terminen ergehen nicht.

Der Ausschlutz bewirkt insbesondere, das; die in Artikel 35 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes zugelassene Beschreitung des Rechtsweges nicht mehr stattfinden kann.

Friedberg (Hessen), den 11. März 1938.

Kreisamt Friedberg (Hessen). Dr. Braun.

Kreisamt Büdingen

Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Mittel-Gründau.

Bekanntmachung.

In M i t t« l - G r ü n d a u ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet:

a) ein Sperrgebiet, das den östlichen Teil der Gemeinde vom Bahnhos bis zur Schule ausschlietzlich umfaßt;

b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus deni übri­gen Teil des Gerneindebezirks sowie der gesamten Gemar­kung Mittel-Gründau.

Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übri­gen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen.

Büdingen, den 10. März 1938.

Hessisches Krcisamt. I. V.: Kessel.

Betr.: Die Ausführung des Landcsgebührengcsetzes; hier: die Erhebung der Eebllhrcnabgabe für Automaten und Musikwerke.

.Wir bringen hiermit folgendes zur allgemeinen Kenntnis:

Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an ande­ren öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Waag- automaten, Kraftmesser oder einen Automaten, der zur Unter­haltung des Publikums dient, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier, Radioapparat oder sonstiges Musik­werk aufstellen will, hat zuvor bei dem Hessischen Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes oder des Ortes, an welchem die Aufstellung erfolgen soll, eine Jahreskarte zu er­wirken, und für die Lösung dieser Karte eine Gebühr zu ent­richten. Die Gebührensätze betragen jährlich:

1. Für Verkaufsautomaten mit 1 u.2 Geldeinwürfen 2. RM.

(Zigarettenautomaten pp.) mit 4 Geldeinwürfen 4.

mit 6 Geldeinwürfen 5. mit 8 Geldeiuwiirfen 6. mit 12 Geldeinwürfen 8.

2. Für Klaviere, Radioapparate u. sonst. Musikwerke 5. Klaviere, die ausschlietzlich zu Vereins­zwecken benutzt werden, sind gebührenfrei

Wer einen Automaten oder ein Klavier oder sonstiges Musikwerk, das an einem der oben erwähnten Plätze ausgestellt ist, von diesem Platz entfernt, ohne es an einem anderen der genannten Plätze aufzustellen, hat dies bis spätestens Ende März d. I. uns anzuzergen, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.

Die Abgabe für das Rechnungsjahr 1938 (1. April 1938 bis 31. Marz 1939) ist bis spätestens 15. April 1938 bei uns Zimmer 21, während der üblichen Dienststunden zu entrichten. Die bereits für vorhergehende Jahre ausgestellten Jahreskarten find mitzubringen.