Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Lüdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
9it. 101 #"iohrgang 1938 Beilage der Ober hessischen Tageszeitung
Gießen. 12 August 1938
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung. >
Betreffend: Die Amtsveterinararztstelle Gießen.
- Betcrinärrat Dr. Gilbert in Gieren ist in der Zeit vom 11 August bis 7. September 1938 beurlaubt. Seine Vertretung übernimmt Ober-Veterinärrat Dr. Monnard in Gießen (Telephonnummer Gießen 3632).
Gießen, den 9. August 1938.
Kreis« mt Gießen. I. 33.; Weber.
Kreisamt Lauterbach
Der Reichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung —
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über die Vekämpsung der Mil- bcnsouche der Honigbienen. Vom 29. Juni 1938.
Auf Gründ des § 81a des Reichsvie hfen chongesctzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) in bet Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 (RGBl. 1 S. 289), des Artikels 37 des Hessischen Feldstrafengesetzes vom 13. Juli 1904 (Rcg.Bl. S. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Rcg.Bl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Rcg.Bl. S. 514) sowie des Art. 64 Abs. 3 der Hessischen Kreis- unO Provinzialordnung in der Fassung des Äbänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Rcg.Bl. <5. 9) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Der § 3 der Verordnung, die Bekämpfung der Milbenseuche der Honigbienen betreffend, vom 17. August 1937 (Rcg.Bl. S. 185) erhält mit sofortiger Wirkung folgende Fassung:
.......§ 3.
„Bienenvölker dürfen in Gebieten, die von der Mil'benseuchc befallen oder befallsverdüchtig sind, nicht über die Grenzen des Grundstücks gebracht werden, auf dem sie sich befinden. Als befallen gilt die Gemeinde, in der die Milbenseuche festgestellt worden ist; als befallsverdächtig gilt das im Umkreis von 10 Kilometer um den Milbenscnchenherd gelegene Gpbiet. Die Kreisämter geben in der ortsüblichen Weife bekannt, welche Gebiete als von der Milbenseuche befallen und als befallsverdächtig gelten.
In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 genannte Behörde die Genehmigung zur Verbringung der Bienenvölker erteilen, wenn ihre mikroskopische Untersuchung die Befallsfreiheit ergeben hat.
Wer seine außerhalb des in Absatz 1 genannten Sperrgebietes befindlichen Bienenvölker verlegen (5. B. in ein Wan- dertrachtcngebiet verbringen) will, hat sich eine Bescheinigung der für den heimatlichen Standort der Bienenvölker zuständigen Ortspolizeibehörde darüber ausstellen zu kaffen, daß die Gemeinde, in der sich die Bienenvölker befinden, weder von der Dkilbenfcuche befallen noch befallsverdächtig (Abf. 1) ist. Diese Bescheinigung ist gebührenfrei und bei der Beförderung der Bienen mitzuführen.
Bei der Verbringung der Bienenvölker in ein Wändertracht- gcbiet ist jeder Wanderstand mit voller Airschrift des Besitzers der Völker und deren Zahl zu versehen.
In Gebieten, die von der Milbenseuche befallen oder die befallsverdächtig sind (Abs. 1), dürfen Bienenvölker nur ein- gefiihrt werden, wenn ihre mikroskopische Untersuchung die Befallsfreiheit ergeben hat."
Darmstadt, den 29. Juni 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —.
I. 33.: Reiner.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
Vom 27. Juli 1938
Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6- 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für bas Land Hessen folgendes bestimmt:
E i n z i ge r Paragraph.
Der § 4 der Viehjeuchenpolizeilichcn Anordnung vom 9. März 1938 (Reg.-Bl. S. 25) erhält folgende Fassung:
(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauev.tieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tier« betrauten Personen und "durch Tierärzte betreten werden.
(2) Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist auch der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen tarnt die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
(3) Abf. 2 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.
(4) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 wird während der Gültigkeit dieser Anordnung § 164 1b VAVG ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion beim Verlassen eines Seuchengehöftes (§ 162 Abs. 3 Satz 2 VAVG) bleibt unberührt.
Darmstadt, den 27. Juli 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —.
I. 33.: Reiner.
Bekanntmachung
Vetr.: Erteilung von Führerscheinen sür Kraftsahrzeuge der Klasse 4.
Nach §§ 5 und 72 der Straßenverkehrszusafsungsordnung vom.13. November 1937 (RGBl. 1 S. 1215) ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 der Führerschein der Klasse 4 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 250 Kubikzentimeter und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde Höchstgesch w ind igleit neu eingeführt worden.
Die Führer von Kraftfahrzeugen der vorgenannten Art werden daher ausgefordert, alsbald Antrag nach Formular bei ihrer zuständigen Ortspolizeibehörde unter Vorlage eines Geburtsscheins und eines Zivil-Lichtbildes aus neuester Zeit zu stellen, damit sie bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt 1. Oktober 1938) im Besitze des erforderlichen Führerscheins sind. Im Gegensatz zu den übrigen Klassen der Führerscheine ist eine Abnahme der Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich. Dagegen muß jeder Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse 4 durch die Gendarmerie auf die Kenntnis der gesetzlichen Verkehrsvorschriften und Verkehrszeichen geprüft werden. Die bei mir eingehenden Anträge auf Erteilung eines Führerscheins der Klasse 4 werden daher zunächst der zuständigen Gendarmeriestation zwecks Abnahme einer Prüfung des Antragstellers auf Beherrschung der Vcrkehrsvor- schriften zugesandt. Bei Antragstellern, die dem NSKK oder der HI angehören, wird von einer solchen Prüfung abgesehen, wenn sie eine Bescheinigung der für ihren Wohnsitz zuständigen Motorstandarte des NSKÄ vorlegen, daß sie sich einer Prüfung in den Verkehrsvorschriften mit Erfolg unterzogen haben. Schließlich wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiefen, daß Führerscheine der Klassen 1, 2 und 3 zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 4 berechtigen.
L a u t e r b a ch, den 1. August 1938.
Hess. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.
Lauterbach, den 1. August 1938.
Vetr.: wie oben.
An die Bürgermeister des Kreises!
Ich weise Sie auf vorstehende Bekanntmachung besonders hin und beauftrage Sic, für wiederholte ortsübliche Bekanntmachung Sorge zu tragen.
I. 33.: Schindel.
Bekannt machun g.
Bctr.: Maul- und Klauenseuche in Altenschlirf.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Altenschlirf erloschen und die Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden die durch Verfügung vom 1. 7. 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben.
Lauterbach, den 4. August 1988.
Hessisches Kreisamt. I. 33.: Schindel.


