Ausgabe 
12.3.1938
 
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Samstag, 12. März 1938

b) zum Zwecke der Mast oder des Abmclkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekenn­zeichnet sind.

(2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet.

§ 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Ver­kehrs- und Nutzungsbsschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4.

§ 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach § 5 Nr. 2, 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheits­zeugnis zu bestätigen.

(2) Wenn ansteckungsverdächtige oder neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer llnverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden tollen (§ 5 Nr. 2 und 4, § 6), so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Vullenhalter vorzuweisen. Tiere, sür die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Vullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (§ 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörde auszuhändigen.

(3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr auf­zubewahren.

§ 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreis­amt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Vullenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behand­lung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen.

8 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zucht­bullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhalter zurückzuweisen.

Behandlungsverbot. i

8 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinsektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll.

Aufhebung der Schutzmahregeln.

§ 11. (1). Die Deckbefchränkungen (§ 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn

a) die unheilbar erkrankten Tiere gem. § 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt sind, und

b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Be­stände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit sestgestellt ist.

(2) Die Ausfuhrbeschränkungen (8 5 Nr. 5) sind nach An­hören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankung vorgekommen ist und durch tierärztliche Schluß­untersuchung Anzeichen einer Deckinfektion nicht mehr festgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen.

Kosten. .

§ 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamte­ten Tierarzt und die Kosten etwa erforderlicher ergänzender Unierfuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gie­ßen trägt die Landeskasse.

(2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last.

Bläschenausschlag und Banginsektion des Rindes.

§ 13. Unberührt bleiben die Vestimmunben über ibie Be­kämpfung des Bläschenausschlags des Rindviehs und die Be­kämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).

Strafoorschriftcn.

§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §8 5 und 6, des A 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes.

Inkrafttreten.

§ 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt. den 21. Februar 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: Reiner.

Anweisung zur Durchführung der vichseuchenpolizeilichen An­ordnung über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes. Vom 21. Februar 1938

Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Be­kämpfung der Deckinsektionen des Rindes sollen die wirtschaft­lich schädlichen, auf Uebertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft werden. Der Verdacht einer Deckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurück- zusührende Erkrankungen der Geschlechtsorgane beabachtet wer­den. Bei weiblichen Rindern sind Deckinsektionen insbesondere

anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Ge­schlechtsorgane (Vaginitis, Ppometra) Verkalben int 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern auftritt.

Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Deckinsektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamte­ten Tierärzten besonders zugestellt werden.

Im übrigen wird zur Durchführung der Viehseuchenpolizei« lichen Anordnung bestimmt:

Zu 8 2 Abs 3:

Die forgsäliige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung unerkannter Deckinfek­tionen. Der beamtete Tierarzt hat die Vullenhalter zur rich­tigen Eintragung von Nachdcckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RRVVl. 1937 S. 459 und RMBliV. 1937 S. 1769 zu belehren.

Zu 8 3 Abs. 1:

Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 3 kk. der VA sorgfältig zu prüfen.

Zu 8 3 Ab! 3:

, Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen.

Zu 8§ 5 bis 7:

Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegen. Für die Gesund­heitszeugnisse wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen.

Zu 8 8:

Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungcn und ähnl. sind in der Regel, vom Vullenhalter oder Ticrbesitzer durchzüführen.

Zu 8 9:

Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunehmen. Hierzu ist im linken Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach innen, jedoch nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein gleichseitiges Dreieck von etwa 1,5 cm Seitenlange mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden.

Zu 8 11:

Wenn nach Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärzt­liche lleberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht frei­willig länger aufrcchterhalten wird, sind die Bullenhalter zur besonderen Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußunter­suchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu be­schränken: aus. besonderen Gründen kann sie auch auf gefährdete Bestände ausgedehnt werden.

Zu 8 12:

Ueber die Vergütung für die tierärztlichen Einzelunter­suchungen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständen ergeht nach Benehmen mit der Reichstier- ärztckammer besonderer Erlaß.

Darmstadt, den 21. Februar 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

M u st e r.

Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehfeuchenpolizeilichen Anordnung vom ...... Februar 1938

über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes'). Besitzer:.....................

Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzusühren):

Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erschei­nungen einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrank­heit. insbesondere der Trichomonadenseuche. nickt vorhanden sind.

Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor.

D.... Tier .. als unverdächtig zu betrachten, sind

Gegen die Zulasiung zu einem unverdächtigen Dullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenken?).

...........den...........19 . . .

prakt. Tierarzt.

'.) Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Banginsektion des Rindes.

*) Nichtzutresfendes ist zu streichen.