Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb
Nr. 35. Jahrgang 193S Beilage der Ob er hessische n Tageszeiiung Gießen. 12. März 1938
Kreisamt Friedberg
Betr.: Schulgefechtsschiehen.
Bekanntmachung.
L Die 1. Kompagnie des Maschinengewehr-Bataillons 2, Wetzlar, hält am 1. und 2. April 1938 in der Zeit von 6 Lis 16 Uhr ein Schulgefechtsschietzen mit dem einzelnen s. MG. bei Gambach ab.
2. Feuerstellungen auf Galgenberg (bei Griedel) und bei Gam- bacher Mühle. Echuspstchtung nach Südosten.
3. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Gambach, Griedel, Rockenberg, Oppershofen, Södel, Wölfersheim, Wohn- öach, Münzenberg, Ober-Hörgern ist gefährdet und wird gesperrt.
4. Die Straße Rockenberg—Münzenberg wird Überschüssen und ist für die Dauer Les Schießens gesperrt. Umleitung über Griedel—Gambach—Ober-Hörgern.
5. Den Weisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten. Sie sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergehandelt wird.
6. Die Beendigung des Schießens wird den Ortsvorstehern der unter 3. genannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt.
Das Ueberfliegen des abgesperrten Gebietes ist bis zu einer Höhe von GQO Meter mit Gefahr verbunden.
Friedberg (Hessen), den 9. März 1938.
Kreisamt Friedberg (Hessen). Dr. Braun.
Kreisamt Schotten
Betr.i Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes.
An die Herren Bürgermeister und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Die nachstehende Viehfeuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes und die Durch- führungsanweifung hierzu empfehlen wir Ihrer genauen Beachtung.
Schotten, den 9. März 1938.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Dee 'Reicfysftattfjaltet in fielen
— Landesregierung -
Diehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Vekämpsung der Deckinsektionen des Rindes.
— Vom 21. Februar 1938 —
Auf Grund der §§ 18 ff und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes v. 26. 6 1909 (RGBl. S. 519) und der VO. v. 29. 12. 1937 (MEBl. 1938 l 6. 111 wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomouadenseuche. für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Anzeigepflicht der Tierärzte.
§ 1. Die Ortspol.-Behörden haben die Anzeigen der Tierärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rinded, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiterzuleiten.
Ermittlungen.
§ 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kenntnis erhalten bat. verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Vullenhaltung in einer größeren Anzahl der 'angeichlosienen Rinderbestände, auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen, und gegebenenfalls Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlassen. Ergänzende Untersuchungen
können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden.
(2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten, Gehäuftes Nachbecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln.
(3) Im übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auftritt; bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurückweisung kranker Tiere zu belehren.,-
(4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis seiner Ilutersuchnugen und Ermittlungen mitzuteilen und die erforderlichen Bekämpsungs- und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.
§ 3. (1) Ist festgestellt, daß in einem oder mehreren Rinderbeständen durch eine Deckinfektion, insbesondere durch Trichomonadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreisamt ermächtigt, die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behandlung und lausende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Ninderbestände sowie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen
(2) Als verseucht gelten Riiiderbestäude, in denen krani- ober der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als gefährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Vullenhaltung, in deren Bereich eine Deckinfektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Ninderbestände, in denen sich aus sonstigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gelten Rinder, die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind
(3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behandlung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsbauernführer aufzustellenden Bekämpfungsplan vorzugehen.
(4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuordnen. Wenn Rinder bereits zuverlässig und ausreichend gekennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben
(5) Die Durchführung und Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes.
Schutzmaßregeln.
§ 4. Vis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluirtersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause). Dies ist dem Vullenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen.
§ 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen:
1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden.
2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. Die Unverdächtigkeit weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Echutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung festzustellen.
3. Unverdächtige weibliche Rinder dürsen nur einem unverdächtigem Bullen zum Decken zugeführt werden.
„ 4. ließet ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinsektion ober Seuchen- ober Ansteckungsverdacht nicht fest- gestellt worden ist.
5 (1) Mit Genehmigung bet Ortspolizei-Behörbe dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden
a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rindet, bei denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist. ferner andere weibliche Rindet und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist,


