Ausgabe 
12.3.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb

Nr. 35. Jahrgang 193S Beilage der Ob er hessische n Tageszeiiung Gießen. 12. März 1938

Kreisamt Friedberg

Betr.: Schulgefechtsschiehen.

Bekanntmachung.

L Die 1. Kompagnie des Maschinengewehr-Bataillons 2, Wetz­lar, hält am 1. und 2. April 1938 in der Zeit von 6 Lis 16 Uhr ein Schulgefechtsschietzen mit dem einzelnen s. MG. bei Gambach ab.

2. Feuerstellungen auf Galgenberg (bei Griedel) und bei Gam- bacher Mühle. Echuspstchtung nach Südosten.

3. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Gambach, Grie­del, Rockenberg, Oppershofen, Södel, Wölfersheim, Wohn- öach, Münzenberg, Ober-Hörgern ist gefährdet und wird gesperrt.

4. Die Straße RockenbergMünzenberg wird Überschüssen und ist für die Dauer Les Schießens gesperrt. Umleitung über GriedelGambachOber-Hörgern.

5. Den Weisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten. Sie sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergehan­delt wird.

6. Die Beendigung des Schießens wird den Ortsvorstehern der unter 3. genannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt.

Das Ueberfliegen des abgesperrten Gebietes ist bis zu einer Höhe von GQO Meter mit Gefahr verbunden.

Friedberg (Hessen), den 9. März 1938.

Kreisamt Friedberg (Hessen). Dr. Braun.

Kreisamt Schotten

Betr.i Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes.

An die Herren Bürgermeister und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Die nachstehende Viehfeuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes und die Durch- führungsanweifung hierzu empfehlen wir Ihrer genauen Be­achtung.

Schotten, den 9. März 1938.

Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.

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Landesregierung -

Diehseuchenpolizeiliche Anordnung

über die Vekämpsung der Deckinsektionen des Rindes.

Vom 21. Februar 1938

Auf Grund der §§ 18 ff und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes v. 26. 6 1909 (RGBl. S. 519) und der VO. v. 29. 12. 1937 (MEBl. 1938 l 6. 111 wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomouadenseuche. für das Land Hessen folgendes bestimmt:

Anzeigepflicht der Tierärzte.

§ 1. Die Ortspol.-Behörden haben die Anzeigen der Tier­ärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rinded, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiter­zuleiten.

Ermittlungen.

§ 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kennt­nis erhalten bat. verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Vullenhaltung in einer größeren Anzahl der 'angeichlosienen Rinderbestände, auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen, und gegebenen­falls Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlassen. Ergänzende Untersuchungen

können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden.

(2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten, Gehäuftes Nachbecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln.

(3) Im übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auf­tritt; bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurück­weisung kranker Tiere zu belehren.,-

(4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis seiner Ilutersuchnugen und Ermittlungen mitzuteilen und die erforderlichen Bekämpsungs- und Schutzmaßnahmen vor­zuschlagen.

Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.

§ 3. (1) Ist festgestellt, daß in einem oder mehreren Rinder­beständen durch eine Deckinfektion, insbesondere durch Tricho­monadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreis­amt ermächtigt, die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behand­lung und lausende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Ninderbestände sowie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen

(2) Als verseucht gelten Riiiderbestäude, in denen krani- ober der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als ge­fährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Vullen­haltung, in deren Bereich eine Deckinfektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Ninderbestände, in denen sich aus son­stigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gelten Rinder, die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind

(3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behand­lung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsbauernführer aufzustellen­den Bekämpfungsplan vorzugehen.

(4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuord­nen. Wenn Rinder bereits zuverlässig und ausreichend ge­kennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben

(5) Die Durchführung und Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes.

Schutzmaßregeln.

§ 4. Vis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluirtersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause). Dies ist dem Vullenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen.

§ 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen:

1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weib­liche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden.

2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre Unverdächtig­keit festgestellt ist. Die Unverdächtigkeit weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Echutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung fest­zustellen.

3. Unverdächtige weibliche Rinder dürsen nur einem unver­dächtigem Bullen zum Decken zugeführt werden.

4. ließet ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinsektion ober Seuchen- ober Ansteckungsverdacht nicht fest- gestellt worden ist.

5 (1) Mit Genehmigung bet Ortspolizei-Behörbe dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden

a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rindet, bei denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist. ferner andere weibliche Rindet und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist,