Gamstag, 12. Jebmar 1938
Obstbäume oder -sträucher, di« beseitigt werden müssen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und Stelle verbrannt werben, von dem Obstgrundstück zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden.
L. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und --sträuchern sowie bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen, Misteln und Kirschenhexenbesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind spitzendiirre Triebe bis in das gesunde Holz zurückzuschneiden. Das krebsige Geäst ist ebenfalls abzuschneiden; Krebs an Stämmen und dicken Aesten ist auszumeißeln. Dis von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Buschansatzes der Mistel abzuschneiden. Blutlauskrebsige Zweig« sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pflanzenteile sind in derselben Weise zu entfernen. Di« Triebspitzen der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Auftretens des amerikanischen Stachelbeermehltaues abqefchnit- ten werden; die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt werden.
Alle abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Die an Stämmen und Aesten entstehenden größeren Wunden sind mit Baumwachs oder säurefreiem Vaumteer zu verschließen.
3. Zur Säuberung der Obstbäume und -sträucher von Moosen, Flechten und alter Borke (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind di« Stämme und Aeste sorgfältig abzukratzen und so glatt zu machen, daß die Schlupfwinkel der Schädlinge beseitigt werden. Die dabei an Apfelbäumen freigelegten Blutlausansiedlungen sind mit grobem Pinsel mit Leinöl oder mit einem anderen von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Blutlausmittel gründlich zu bestreichen oder zu bespritzen. Sind zahlreiche Wurzelblutläuse vorhanden, so müssen die Wurzeln oberflächlich freigelegt und mit Kalk oder Tabakstaub bestreut oder mit einem von der Biologischen Reichsanftalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannte« Spritzmittel gegen Blutläuse überbraust werden.
4. Außer den an den Zweigen hängengebliebenen eingetrockneten Früchten (Fruchtniuniien) und den Naupennestern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) sind auch Eigeleg« zu entfernen. Zweige, an denen die Eierringe des Ringelspinners vorhanden sind, müssen abgeschnitten werden. Di« an der Baumrinde haftenden feuerschwammähnlichen Eigelege des Cchwamm- spinners sind abzukratzen oder mit Petroleum zu tränken. Die auf dies« Weise von den Obstbäumen und -sträuchern entfernten Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen
5. Di« Entfernung von Obstbänmen mit übermäßig hohen Baumkronen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) hat zur Voraussetzung, baß di« Durchführung der in der Verordnung vom 29. Oktober 1937 angeordneten Vekämpfungsmaßnahme wegen der Höhe der, Baumkronen nicht mehr möglich ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist für Gebiete mit Erwerbsobstbaü ein strengerer Maßstab anzulegen, weil für sie die Schädlingsbekämpfung weittragende Bedeutung hat und das Unterlassen der angeordneten Vekämpfungsmaßnahme zu einer Gefährdung des gesamten Obstanbaugebietes führen kann. , In Gebieten, in denen Erwerbsobstbau nicht betrieben wird, und in denen die Ausbreitung der Schädlinge und Krankheiten von Natur aus weniger begünstigt ist, kann von einer Entfernung von Obstbäumen auch mit übermäßig hohen Baumkronen abgesehen werden, wenn der Erfolg der angeordneten Schädlingsbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird, oder wenn Gründe des Naturschutzes für die Erhaltung solcher landschaftlich hervorragender Obstbäume sprechen.. Durchweg ist davon auszugehen, daß Kirschbäume, deren Höh« 10 Meter übersteigt, übermäßig hoch sind. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über di« Notwendigkeit der Beseitigung übermäßig hoher Obstbäume sind maßgebend.
Die ordnungsgemäß nach der Verordnung und den Richtlinien durchgeführten Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau werden vorbeugend ein Auftreten der Schädlinge und Krankheiten verhindern und die Vernichtung auftretender Schädlinge und Krankheiten bewirken; sie werden neben einer sorgfältigen Pflege der Obstbäume den deutschen Obstbau auch im Interesse des Erzeugers leistungsfähig machen.
B e r l i n, den 6. Januar 1938.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
I. A.: gez. Schuft«r II.
Detr.k Gefechtsschießen am 17. und 18. Februar 1938 bei Langd, Ulfa, Stornfcls.
Bekanntmachung
Das II. Bataillon Jnf.-Regt. 116 wird am 17. und 18. Februar 1938, in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags ein Scharfschießen mit j. MG. im Raum« Langd—
Rabertshausen—Ulfa—Stornfels—Atzelberg (nordwestlich von Stornsels) abhalten. Während des Schießens wird der gefährdete Raum von der Truppe abgesperrt. Das Betreten des abgesperrten Geländes ist für di« Dauer der Schießübungen verboten. Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. _ ,
Für die Dauer der Schießübungen werden folgende Straßen, soweit sie im Kreise Schotten liegen, gesperrt:
1, Straß« Ulsa—-Gonterskirchen
2. Straße Ulfa—Stornsels.
Umleitung innerhalb des Kreises Schotten erfolgt über Eichelsdorf—Rainrod—Einartshaufen.
Schotten, den 10. Februar 1938.
Kreisamt Schotten. I. V.: S ch w a n.
Vetr.: Gefechtsschießen in der Zeit vom 22. bis 25. Februar 1938 bei Langd, Ulfa, Stornsels.
Bekanntmachung
Das I. Vati. Jnf.-Regt. 116 wird in der Zeit vom 22. bis 25. Februar 1938, täglich von 8 Uhr vormittags bis ö Uhr nachmittags «in Scharfschießen mit s. MG. im Raume Langd— Rabertshausen—Ulfa—Stornsels—Atzelberg (nordwestlich von Stornsels) abhalten. Während des Schießens wird der gefährdete Raum von der Truppe abgesperit. Das Betreten des ab- gesperrten Geländes ist für die Dauer der Schießübungen verboten. Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.
Für die Dauer der Schießübungen werden folgende Straßen, soweit sie im Kreise Schotten liegen, gesperrt:
1. Straße Ulfa—Gonterskirchen
2. Straße Ulfa—Stornsels.
Umleitung innerhalb des Kreises Schotten erfolgt über Eichelsdorf—Rainrod—Einartshaufen.
Schotten, den 10. Februar 1938.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Kreisamt Alsfeld
Verordnung
zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläufen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe.
Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. IS. 1143) wird mit Zustimmung des, Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:
§ 1.
Zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläufen und anderen Obstbaumschädlingen während.der Winterruhe sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,, von Obstbäunwn,, oder Obststräuchern verpflichtet, alle Obstbäume und Obststräucher während der Winterruhe mit Obstbaumkarbolineum oder Tceröl- Emnlsion (Baumspritzmitteln), Die den Normen der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft entsprechen, sachgemäß zu bespritzen.
§ 2.
(1) Di« Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben der Ortspolizei dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten; ihren Weisungen über di« Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folg« zu leisten.
(2) Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufsorderung durch die Ortspolizeibehörde, das Pflanzenschutzamt, oder dessen Beauftragte nicht nach, so können diese die Bekämpsungsmaßnah- men auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
§ 3.
Das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragt« können auf Antrag des Ortsbauernführers für Gemarkungen, in denen eine Winterspritzung nicht erforderlich erscheint, Befreiung von der Verpflichtung des § 1 dieser Verordnung erteilen. Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Februar 1938 bei dem Beauftragten des Pflanzenschutzamtes zu stellen.
§ 4.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz« der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestraft.
§ 5.
Di« Verordnung tritt am Tag« ihrer Verkündung in Kraft Sie tritt mit dem Ablauf des 30. April 1938 außer Kraft.
Darmstadt, den 24. Januar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
I. V.: Rein«»..


