Ausgabe 
12.2.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Rreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelö

Str..20 Fahrgang LS38 Beilage der Ob erhefsifche n Tageszeitung Gießen. 12.Februar 1938

Kreisamt Gießen

n.,tr Gefechtsschießen am 25. und 26. Februar 1338 Lei Allen-

" darf a. d. LahnLützellinden.

Bekanntmachung

Am 25 und 26. Februar 1938 wird täglich von 8 Uhr vor­mittags bis 4 Uhr nachmittags bei Allendorf a. d Lahn-Lutzel- inden «in Gefechtsschießen mit l.MG. obgehalten werden. Feuerstellungen im Zech-Bachgrund östlich Punkt 235 (1 Kilo­meter südöstlich Münchholzhausen). 1

Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Allendorf a. d LahnLützellindenGroß-Rechtenbach-Münchholzhaufen rst gefährdet und wird abgesperrt, ebenso wird die auf preugiichem Gebiet liegende Strafte Münchholzhausen-^Grog-Rechtenbach ,ur bic Dauerndes Schießens gesperrt werden. Den Wenungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Di« Posten sind '' -ur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für bas Leben be­rechtigt, falls ihren Anordnungen zuwtdergehanbelt wird.

Gieften, den 10. Februar 1938.

Kreisamt Gießen. I. SB.: W«b«r.

Betr.: Gefechtsschießen des Mafchinengewehr-Batl. II in Wetzlar bei Mainzlar.

Bekanntmachung

Das Mafchinengewehr-Batl. II in Wetzlar wird am 24. und 25. Februar, jeweilig in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags, ein Gefechtsschießen mit l. MG. bei Mainz­lar abhalte». Feuerstellungen bei Waldstück südlich Bahnkörper TreisMainzlar. Schutzrichtung nach Südosten (Richtung Beuern).

Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Mainzlar Da »bringenMtew-Duseck Grotzen-BuseckBeuernClimbach und Treis a. d. Lda. ist gefährdet und wird abgesperrt. Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Die Posten sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergewandelt wird.

Die Beendigung des Schießens wird den Bürgermeistern der obengenannten Gemeinden durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt werden.

E i eßen, den 8. Februar 1938.

Kreisamt Gießen. I. SB.: Weber.

Nachweisung i

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen

150 40 8071 1877.

am 15. Januar 1938

Gemeinde-

Gutsbezirke

Gehöfte

Kreis

ins-

davon

ins-

davon

gesamt

(SP. 1

gesamt

(Sp.3

neu)

neu)

1

2

3

4

Darmstadt

16

4

283

64

Bensheim

23

2

742

271

Dieburg

21

9

252

140

Erbach

4

2

14

10

Groß-Gerau

27

5

922

608

Heppenheim

9

1

207

107

Offenbach

2

1

9

8

Alsfeld

3

d

10

3

Büdingen

4

1

29

19

Friedberg

9

14

5

Gießen

3

3

8

8

Alzey

6

1

85

18

Bingen

1

3

2

Mainz

4

1

22

17

Oppenheim Worms

7

17

2

8

34

98

24

78

Bett.: Ausführung der Landesseuerlöfchordnung; hier: Aus- ftellen der Grundlistcn.

An die Bürgermeister des Kreises.

Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung vom 29. Mürz 1890 empfehlen wir Ihnen, alsbald die Erundliste der Feuerwehr und das Ver­zeichnis der für die Zeit vom 1. April 1938 bis 31. März 1939 als feuerwehrpflichtig in Anspruch zu nehmenden Personen auf­zustellen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Verfügung vom 10. Februar 1927, Amtsverkündignngsblatt Nr. 11 von 1927, und empfehlen Ihnen, danach zu verfahren. Formular für di« Mitteilung an die neuherangezogenen Mitglieder ist bei der Buchdruckerei Kindt, Formular zur Aufstellung der Grundliste bei der Druckerei Albin Klein in Gießen zu haben.

SZBir erwarten Ihren Bericht über die Erledigung bis späte« stens zum 15. März 1938.

Gießen, den 4. Februar 1938.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Fuhr.

Kreisamt Büdingen

Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Eeitz-Nidda.

Bekanntmachung

In der Gemeinde Geiß-Nidda ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen. Es wird daher gebildet:

a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Geiß- Nidda; .

b) ein Veobachtungsgeb i«t, bestehend aus den Ge­markungen Bad Salzhaufen, Vorsdorf, Nidda; eingeschlossen werden ferner noch der Häuserhos, Schleifelderhof und Dauernheimerhof.

Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen getroffenen An­ordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen wird auf die besonderen Anordnungen des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen» Büdingen, den 10. Februar 1938.

Hessisches Kreisamt. I. SB.: Kessel.

Kreisamt Schotten

Betr.: Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

Richtlinien

zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

Bei der Durchführung der im § 1 Abs. 1 Nrn. 14 der Ver­ordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Okto­ber 1937 (Reichsgesetzbl. I 6. 1143) angeordneten Bekampfungs- matznahmen sind folgende Richtlinien zu beachten: .

1. Abgestorbene und im Absterben begriffene (abgängige) Obst- bäume und -sträucher (§ 1 Abs. 1 Str. 1) müssen bis zum 1. März jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht aus Grund des § 3 durch Vorschriften des Landes ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Als im Absterben begriffen find in der Regel solche Obstbäume und --sträucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abge­storben sind, sowie Steinobstbäum«. di« unter starkem Eummiflutz leiden. , ,,

Rach der gesetzlichen Vorschrift sind, ferner solche Obst­bäume und -sträucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen so stark besallen sind, daß Bekämpfungs- matznahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Eefähr- lichkeit der Krankheiten oder des Schädlings ab. Eine Ver­pflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn groß« Stammwunden vorhanden sind.

Die Beseitigung abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäume und -sträucher ist von den Verpflichte­ten ohne besondere Sßeifung des Pflanzenschutzamtes oder der Ortspolizeibehörde durchzuführen.

Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit oder Notwen­digkeit der in den vorstehenden Abs. 13 genannten Matz- nahmen, so soll sich der Verpflichtete vom Pflanzenschutzamt oder dessen SBeauftragten (z. B. Bezirksstellen für Pflanzen­schutz) beraten lassen. Die Weisungen des Pflanzenschuh­amtes oder seiner Beauftragten über die Art der Durchfüh­rung der Vekämpfungsmatznahinen find vom Verpflichteten zu befolgen.