Ausgabe 
12.1.1938
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatl

bet Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb

Rr.S. Aahrgang 1938 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung Gießen, 12. Zanuav 1S38

Kreisamt Gießen

B«tr.r Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Mainzlar.

Bekanntmachung

In der Hofreite des Ludwig Vogel VIII. in Mainzlar ist die Maul-- und Klauenseuche festgestellt worden.

Die Gemarkung Mainzlar wird zum Sperrgebiet, die Ge­markungen Daubringen und Staufenberg werden zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die von dem Kreisveterinäramt Creßen getroffenen Maß- nabmen werden bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehfeuchengesetzes, der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum R.V.Gss. und des Hess. Gesetzes vom 18. -Lunr 1926 zur Ausführung des R.V.Ges. werden weiter folgende An­ordnungen getroffen:

A. Für den Sperrbezirk:

1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.

2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Ver­lassen des Hofes und sobald er wieder betreteü wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gerei­nigt und die Tiere über ein« gut vorbereitete mindestens 2,50 Meter lange, aus einer 15 cm hohen Sägemehl- oder Torfmull­lage hergestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Ent­sprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfi- zieren. ,, , ...

3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ,tst es verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Ein- fammeln der Milch ergehen besondere Vorschriften.

4. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.

5. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und, ande­ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standort« von Klauen­vieh desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte, verboten. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten

6. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung int Stall.

7. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Geflügel ist so zu ver­wahren. daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist ver­boten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, int Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden. -

9. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zur sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Geneh­migung zulässig. Die Ausfuhr von, Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zu Nutz- und Zuchtzwecken ist verboten

10. Ueber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinfektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden müssen. Die Bän­der müssen über die ganze Straßenbreite weggehen und min­destens 4 Meter lang fein Sie sind herzustellen durch Auf­schichten von Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 ent Höhe und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natron- laugelösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektions- lösung 0,5 1 Kilogramm Kochsalz zuzusetzen Es ist dafür Sorg«, zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ord­nung und feucht gehalten wird. Um Unfälle zu vermeiden, sind an ven Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Des­infektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten.

11. Desinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Seuchengehöst, vor allen Ladengeschäf­ten, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kir­chen, Rathaus, allen 'Versammlungsräumen usw.

12. Die gesperrten (verseuchten) Gehöfte und Ställe dür­fen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Be­aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere' betrauten Per­sonen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

B. Für das Veobachtungsgebiet.

1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten.

2. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen ist verboten.

3. Aus dem Beoba'chtungsgebiet darf Klauenvieh ohne Un­sere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, als auch für die Ausfuhr zum Zwecke ber Schlachtung. Für die Liefe­rung von Schlachtvieh an Hess Schlachthöfe und den Schlacht­hof Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom 10. Januar 1988 bekannt gegeben haben.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Beobachtungsgebiet zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden.

C. In allen Gemarkungen in einem Umkreis von 15 Kilo­meter um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.

Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung, der Maul- unt> Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestra­fung zu erwarten.

Gießen, den 10. Januar 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

D i e n st n a ch r i ch t e n

Landwirt Wilhelin Biedenkopf von Münster wurde zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Münster ernannt.

Der Landwirt Heinrich Buß, geb. am 22. z. 1883 in Holzheim wurde am 13. 12. 1937 zum Bürgermeister der Gemeinde Holzheim erneut ernannt

Kreisamt Büdingen

D i n st nachrichten

Friedrich Schildger von Düdelsheim wurde zum Kassenverwalter der Gemeinde Düdelsheim ernannt und ver­pflichtet__________________________

Kreisamt Alsfeld

D«r Reichsstatthalter in Hessen

Landesregierung Darmstadt, 21. Dezember 1937.

Abteilung VII Peter-Gemeinder-Straße 8.

Zu Nr. VII/IV. 29 675. Ruf-Nummer 7711.

Betreff: Aushändigung von Schulzeugnissen.

An die Kreis- und Stadtschulämter, die Direktionen der höheren Schulen.

Den in Abschrift nachstehenden Erlaß des Reichserziehungs Ministers teile ich zur Beachtung mit.

Di« Lehrkräfte, insbesondere bi« Schulleiter, sind entspre­chend zu benachrichtigen.

Im Auftrag: Ringshausen.

Abschrift.

Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. E Ila 3038/37 II. Ang., E III (b).

Berlin W. 8, den 9. Dezember 1937. Betreff: Aushändigung von Schulzeugnisien.

An die Unterrichtsoertvaltungen der Länder pp.

In letzter Zeit haben mehrfach Leiter von untergeordneten Dienststellen der Partei und ihrer, Gliederungen die Schulleiter gebeten, ihnen die Zeugnisse derjenigen. Schüler zur Einsicht­nahme auszuhändigen, di« für die Adolf-Hitler-Schulen vorge­schlagen sind. L

Im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers ordn« ich an, daß di« Zeugnisse von Schülern nur auf Ausor- derung oes zuständigen Kreisleiters der NSDAP, und zwar die Zeugnisse von Schülern der Volks- und mittleren Schulen durch den Kreisschulrat und die Zeugnisse von Schülern der höheren Schulen durch den Direktor der betreffenden Schule dem Kreisleiter zur Einsichtnahme auszuhändigen sind.

In Vertretung des Staatssekretärs; gez.: Kun tsch.