Ausgabe 
11.8.1938
 
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klmtsverkiindigungsblatt

der Kxeisämter Dietzen, Friedberg, ^üdnigen, Lauterbach, bchotten und Hls elb

W»eben 11 August 1938

Beilage der Ob er hes sis che n Tageszeitung

Nr. 100 riobcoano 1938

Kreisamt Gießen

Betressend: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Treis/Lda. und Alten-Buseck.

Betanntmachun g.

In der Gemeinde Treis/Lda. ist der Ausbruch der Maul- uab" Klauenseuche festgestellt worden. Der bewohnte Ortsteil wird daher zum Sperrbezirk und die Gemarkung Treis/Lda. zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die von dem Kreisveterinäramt Gresten getroffenen 5Natz- nahmeu werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperr­bezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vor­schriften der viehseucheupoiizcilichcn Anordnung der Hess. Lan­desregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. März 1938 (Hess. Rcg.'-Bl. Nr. 5 S. 2528), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und, Klauenseuche rn Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amts- verkUudigungSblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

In der Gemeinde Sllten-Buseck ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügung vom 21. Juni 1938 getroffenen Mastnahmen bezüglich dieser Ge­meinde wieder auf.

Gießen, den 9. August 1938.'

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. * l 2 3 4>

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Vom 27. Juli 1938

Aus Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseucheu- qesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zur Vekamp- fung der Maul- und Klauenseuche für das ßanfo Hessen folgen­des bestimmt:

Einziger Paragraph.

Der § 4 der Viehfeuche n p olize il i che n Anordnung vom 9. März 1938 (Reg.-Dl. S. 25) erhält folgende Fassung:

(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abge- schen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden., 1 .

(2) Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und an­deren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, fer­ner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausllben, ist auch der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In beson­ders dringlichen Fällen kann die Ortspolizoibehörde Ausnah­men zulassen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

(4) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 wird während der Gültigkeit dieser Anordnung § 164 1b VAVG. ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion beim Verlassen eines Seuchengehöftes (§ ic>2 Abs. 3 Satz 2 VAVG.) bleibt unberührt.

Darmstadt, den 27. Juli 1938. ,

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 41b, 105b und 105e Reichsgewerbeord- nuug wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Bekanntmachung des Kreisamts Gießen voin 3. Februar 1938 mit sofortiger Wirkung die Sonntagsruhe im Barbier- und Friseurgewerbe in den Landacmeindcn des Kreises Gießen wie folgt geregelt:

1. Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln, der beteiligten Gewerbetreibenden wird angeordnet, daß in den Gemein­den Großen-Vufeck, Erünberg, Heuchelheim, Hungen, Lang- Göns, Lich, Lollar und Reiskirchen an Sonn- und Feier­tagen ein Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure nur insoweit stattfinden darf, als Arbeiter (Gehilfen, Lehr­linge usw.) beschäftigt werden dürfen:

a) in den zu 1 genannten Gemeinden am 1. Oster-, 1. Pfingst- und 1. Weihnachtsfeier tag, sowie am Kirch- weitzsonnta.g, jeweils von 8 bis 11 Uhr.

b) In den übrigen Gemeinden des Kreises an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des 2. Oster-, 2. Pfingst- und 2. Weihnachtsfeiertages, jeweils von 8 bis li Uhr.

c) Ausnahmen von der Regelung unter a und b sind inso­weit zulässig, als Arbeiten zur Vorbereitung von Hoch- aettcn jedoch lediglich im engeren Familienkreis erforderlich sind.

3 Das Verbot der Sountagsarbeit nach Ziffer 1 und 2 gilt auch für Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte (Aufsuchen der Knuden in den Wohnungen).

4. Zuwiderhandlungen werden nach § 146a NGO. bestraft. Gießen, den 5. August 1938.

Hessisches Krcisamt Gießen.

I. V.: Dr. Fuhr.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Bete: Maul und Klauenseuche in Altenschlirf.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Altenschlirf erloschen und di« Schlußdesinfektion abgenom- men ist, werden die durch Verfügung vom 1. 7. 1938 augeordue- ten Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben.

Lauterbach, den 4. August 1938.

Hessisches Kreisamt. I. 53.: Schindel.

Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Zahmen.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Zahmen erloschen und die Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden die durch Verfügung vom 22. 6. 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben.

Lauterbach, den 4. August 1938.

Hessisches Kreisamt. I. 53.: Schindel.

Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Herbstein.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in, der Gemeinde Herbstein erloschen und die Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden die durch Verfügung vom 14 . 6. 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben.

Lauterbach, den 4. August 1938..

Hessisches Kreisamt. I. V.: Schindel.

Kreisamt Schotten

Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Vom 27. Juli 1938

Aus Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sür das Land Hessen folgendes bestimmt:

Einziger Paragraph.

Der § 4 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 9. März 1938 (Reg.-Bl. S. 25) erhält folgende Fassung:

(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abge,eheu von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohiie polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Veaus- stchtigung, Wartung und Pflege der Tier« betrauten Perwuen und durch Tierärzte betreten werden.

(2) Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und ande­ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist auch der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde 5lusnahmen zulassen. . . .....

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die berufsmäßig rn Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

(4) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 wird während der Gültigkeit dieser Anordnung § 164 1b VAVG ersetzt Die Pflicht zur Desinfektion beim Verlassen eines Seuchcngehöfter (§ 162 Abs. 3 Satz 2 VAVG) bleibt unberührt.

D a r nr st a d t, den 27. Juli 1938

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. 53.: Reiner.