Amtsverkündigungsblatt
ter Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld .-„.„„ans ms | B-U-g- öex Ob-rh-UN'»°- Tag--,-Nun» n 9uI1 ,,,s
Kreisamt Lauterbach
Der Rcichsstatthalter in Hessen.
— Landesregierung —
Hessische Landespolizeiverordnung über die Veranstaltung von össentlichen Tanzlustbarleiten.
Vom 1. Juni 1933.
Auf Grund des § 33c der Gewerbeordnung, des § 64 Absitz IH des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltuüg und die Vertretung der Kreise und der Provinz vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Hess. Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44)' wird für bas La>lb Hessen die folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
(1) Die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Kreisamts oder ter besonders hierzu ermächtigten Ortspolizeibehörde. Zur Einholung der Erlaubnis ist verpflichtet, wer die Veranstaltung unternimmt. Findet die Veranstaltung in einem geschlossenen oder umfriedeten Raume statt, so hat'ter Besitzer des Raumes die Erlaubnis einzuholen. ,
(2) Beginn und Dauer der öffentlichen Tanzlustbarkeiten unterliegen folgenden Beschränkungen:
1. öffentliche Tanzlustbarkeiten dürfen nicht vor 12 Uhr und nn Sonn- und Feiertagen nicht vor 16 Uhr beginnen;
2. die Dauer der Tanzlustbarkeiten darf 12 Stunden nicht überschreiten,
3. Nachmittagstänze dürfen nicht länger als 6 Stunden dauern und müssen zu Beginn der polizeilichen Feierabendstunden beendet sein.
§ 2.
(1) Jugendliche Personen, und zwar männliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahre, weibliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, dürfen an öffentlichen Tanzlustbarkeiten nicht teil- nohmeu und auch in den zum Aufenthalt für die Teilnehmer an Tanzlustbarkeiten bestimmten Räumen nicht verweilen, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder sonstigen Er- zlehungsberechtigten befinden.
(2) Veranstalter von öffentlichen Tanzlustbarkeiten oder Personen, die in ihren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen öffentliche Tanzlustbarkeiten stattfinden lassen, dürfen die Teil- nahnie jugendlicher Personen (Abs. 1) an den öffentlichen Tanglustbarkeiten oder ihr Verweilen in den in Abs 1 näher bezeichneten Räumen nicht dulden.
(3) Veranstaltungen, bei denen nur deutsche Volkstänze ge- tanzt werden, gelten nicht als öffentliche Tanzlustbarkeit im Sinne von Abs. 1 und 2.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, an nationalen Feiertagen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zuzulassen.
§ 3
Eine Geldstrafe bis zu 150 RM., die bei Uneinbringlichkeit tn Hast bis zu 2 Wochen umzuwandeln ist. hat verwirkt:
1. wer eine öffentliche Tanzlustbarkeit veranstaltet, ohne die in § 1 vorgeschriebene schriftliche Erlaubnis zu besitzen oder obgleich ihm diese Erlaubnis ausdrücklich verweigert oder die Veranstaltung untersagt worden ist;
2- wer die in § 1 vorgeschriebene schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde oder ihrem Beauftragten auf Verlangen nicht vorzeigt; I
3. wer eine Veranstaltung vor der in dem Erlaubnisschein angegebenen Zeit beginnt oder über diese Zeit hinaus fortsetzt.
§ 4.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 dachen eine Geldstrafe bis zu 150 RM., die bei Uneinbringlich- feit in Haft bis zu 2 Wochen umzuwandeln ist, verwirkt:
1. die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der be- treffenden jugendlichen Personen;
2. die Veranstalter der öffentlichen Tanzlustbarkeiten oder die Personen, in deren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen die öffentliche Tanzlustbarkeit stattgefunden hat.
§ 5.
Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach den §§ 3 «nb 4 liegt den Kreisämtern ob.
§ 6.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung, die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen betr., vom 19. 12. 1899 (Hess. Rcg'-Vl. S. 1385) bziv. 2. 1. 1901 (Hess Reg.-Bl. S. 147) außer Kraft.
Darmstadt, den 1. Juni 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —. Sprenger.
Lauterbach, den 30. Juni 1038. Betreffend: Die Veranstaltung öffentlicher Taiizlustbarkeiten, An die Bürgermeister und Geudarmeriestationen des Kreises!
. Auf vorstehende Polizeiverordnung mache ich Sie besonders aufmerksam. Den Wirten, die Tanz veranstalten ist die Polizeiverordnung zugängig zu machen.
Kreisamt Lauterbach:
B o n h a r d.
Kreisamt Aisfeld
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Bekämpfung der Schweinepest.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern zu Darmstadt vom 3. Mürz 1930 bringe ich wiederholt zur öffentlichen Kenntnis.
Alsfeld, den 6. Juli 1938.
Kreisamt Alsfeld:
Dr. Schönhals.
Bekanntmachung, die Belämpsung der Schweinepest betreffend
Vom 3. März 1930.
Auf Grund des § 17 des R e i ch s v i eh je u chengefetzes vom 26. ^uni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) wird folgendes bestimmt:
~ § j-
tiriir die nn Besitz von Viehhändlern befindlichen Schweine- bestande müssen beim Handel außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder, wenn dieser eine ge- merbliche Niederlassung nicht begründet hat, außerhalb seines Wohnortes Gesundheitszeugnisse (Bekanntmachung vom 30. April 1927, die Ausführungen des Reichsviehseuchengesetzes, hier ine Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Vieh betreffend, Reg- Bl. S. 107) bei gebracht sein, bevor aus den Beständen Schweine veräußert oder sonst entfernt werden. Aus den Gesundheits- zeugnissen muß die Gesundheit des gesamten Bestandes ersichtlich sein. Die Gesundheitszeugnisse sind in die Kontrollbücher nnb, soweit Nebenkontrollbllcher geführt werden, auch in diese einzutragen.
Die Gesundheitszeugnisse haben eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen.
Der Beibringung von Gesundheitszeugnissen bedarf es nicht, wenn die Veräußerung der Schweine auf einem unter amtstierärztlicher Kontrolle stehenden Markte stattfindet.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74ff. des Reichsviehfeuchen- gejetzes.
§ 3.
. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. ’ a
Darmstadt, den 3. März 1930.
Der Minister des Innern.
Als seid, den 6. Juli 1938.
An d,e Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
^ic vorstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 3. März 193t) mache ich Sie besonders aufmerksam.
Kreisamt Alsfeld:
Dr. S ch ö n h a l s.


