KmtZverkündigungsblM
öer Ureisämter Giehen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unö Slsfelb
Nc. 82. ,'iobcgong 1938 Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung
öieücn. 11. Juni 1938
Kreisamt Gießen i
Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Glcisvcr- längcrung auf Bahnhof Saasen.
B c k a n n t in a ch u n g.
Die Reichsbahndirektion Frankfurt a. Ar. beabsichtigt aus betrieblichen Gründen das Kreuzungsgleis auf Bahnhof Saufen zu verlängern. Der Plan nebst Bauwerksverzeichnis und dein Antrngsfchreibcn der Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. liegen sieben Tage lang vorn Erscheinen dieser Bekanntinachung an aus dem Aintszimnicr des Bürgermeisters in Srrafen öjfen. Etwaige Einwendungen gegen den Plan sind schriftlich während der Ofsenlegungsfrist bei dein Kreisamt (Siesten vorzubringen. Aach Ablauf der Frist eingehende Einsprüche können nicht wehr berücksichtigt werden.
(Sieben, den 4. Juni 1938.
Kreisamt Eichen. I. V.: Web« r.
B c k a n n t m a ch u n p, die Prüfung der Lichtspiclvorsührcr betr.
Noin 25. Acai 1938.
Am Samstag, dem 25. Juni 1938, vormittags L Uhr, findet im kleinen Hörsaal des Elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule in Darmstadt «ine Prüfung für Lichlspielvor- führer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt einzureichen. Meldefchlust 16. Juni 1938.
Den Anträgen siiid folgende Unterlagen beizufllgen:
1. Geburtsschein,
2. amtsärztliches Zeugnis,
3. das von einem geprüften Lichtspielvorführer nusgestcllts und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorfllhrungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aussicht eines geprüften Vorführers,
4. ein nicht aufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Gröhe 4,5 mal 4,5 Zentimeter,
5. Quittung einer Finanzkasse Uber die eingezahlte Prüfungsgebühr int Betrage von 10 RM.
Da r mstad t, den 25. Mai 1938.
Der Ncichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung — Abteilung III (Innere Verwaltung).
Kreisamt Friedberg
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg; hier: Aushebung von Spcrrmahnahmcn.
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in nachstehenden Gemeinden erloschen ist, wird folgendes angeordnet:
1. Sämtliche viehpolizeilichen Maßnahmen werden ab 7. Juni 1938 aufgehoben in den Orten:
a) Beienheim ,
b) Södel |
c) Wohn buch
d) Massenheim
e) Nicder-Erlenbach
f) Vilbel.
2. Der aus der Gemeinde Bruchenbrücken gebildete Sperrbezirk wird aufgehoben und die Gemeinde zum Beobacht ungs- gebiet erklärt.
Friedberg (Hessen), den 4. Juni 1938.
Krcisamt Friedberg. Dr. Braun.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.
Bekanntmachung.
In Büdingen (Junkernhos) ist die Maul- Und Klauenseuche ausgebrochen. Der Junkernhof sowie der Häuserkomplcx Gewerbeschule — Dr. Ruckdeschel, Zimmermeister Link, Malermeister Mahr wird zum Sperrbezirk erklärt. Das seitherige Beobacht ungsgebiet bleibt unverändert.
Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angcordncten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmung des Reichsviehseuchengesestes verwiesen.
Büdingen, den 7. Juni 1938.
Krcisamt BUdingcn. I. V: Burk
Kreisamt Schotten
Betr.: Ecstellungsaufruf zur Musterung und Aushebung 1938. B c k a n n t m a ch n n g.
, Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1933 und des Raichsarbeitsdienstges«tzes vom 26. Juni 1935 wird zur Musterung und Aushebung 1938 Nachstehendes bekanntgegeben:
1. Die Musterung und Aushebung 1938 wird zu gleicher Zeit durchgcsührt.
2. Zur Musterung und Aushebung 1938 sind gestellungspflichtig: a) Dio Wehrpflichtigen des Eeburtsjahrganges 1918 sowie die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geborenen Wehrpflichtigen einschließlich der bereits an- genommenen Freiwilligen und Reservisten dieser Jahrgänge;
b) di« Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1916 und 1917;
cj die Dienstpflichtigen der Gcburtsjahrgünge 1913, 1914, '1915 und 1916, die bei früheren Musterungen vom Wehrdienst oder Reichsarbeitsdienst zurückgestellt worden sind, und deren Zurückstellungsfrist abgelaufen ist;
d) die Dienstpflichtigen, die bei ber'Aushebung 1937 zurückgestellt worden sind und den Entscheid im Wehrpaß erhalten haben: „Bereitstellung als Nachersatz" oder „Gestellung zur Aushebung 1938“;
e) die Dienstpflichtigen der Eeburtsjahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917, die bisher noch nicht gentustert worden find.
Befreit von der Gestellung sind die Dienstpflichtigen, die bei Beginn der Dienstpflicht in der Wehrmacht oder in der jf-Verfügungstrnppe aktiv dienen.
Dienstpflichtige, die am Musterungs- und Aushebungstag aus zwingenden Gründen vom Ort ihres dauernden Aufenthalts abwesend sind, müssen Dauer und Grund der Abwesenheit und ihre Anschrift während dieser Zeit möglichst zwei Wochen vor Beginn der Musterung der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich mitteilen.
. Jeder Ersatzreservist I, der zur Aushebung gestellungs- pflichtig ist und bisher «inen seit der Musterung vorgenommenen Aufenthaltswechsel bei der polizeilichen Meldebehörde oder beim Wehrmeldeamt nicht gemeldet hat, muß diese Meldungen sofort nachholen.
Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes vorzulegen. Entstehende Gebühren müssen von dem Dienstpflichtigen selbst getragen werden.
Völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) können auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eines mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenen Zeugnisses des leitenden Arztes einer öffentlichen ober privaten Heil- und Pflege- austalt non der Gestellung befreit werden.
In den Anträgen und Zeugnissen müssen die Fehler und Leiden so bezeichnet werden, daß ein« Nachprüfung möglich ist.
Die Anträge mit Unterlagen sind rechtzeitig dem Kreisamt vorzulegen.
Die Dienstpflichtigen haben gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche zur Musterung und Aushebung zu erscheinen. Sport- oder Badehose und Turnschuhe sind mitzubriugen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Reisekosten und Entschädiunng für Lohnausfall für die Dienstpflichtigen nicht besteht. Vor und bis zum Abschluß der Musterung und Aushebung ist der Genuß von alkoholischen Getränken verboten.
Das Mitbringen von Verpflegung ist erwünscht, da das Musterungs- und Aushebungsgeichäft durchgehend durch-. aeführt wird Es empfiehlt sich, keine Wertgegenstände und dergleichen mitzubriugen


