Freitag, 11. März 1938
Aushebung der Schutzmaßregeln.
8 11. (1). Die Deckbeschränkungen (8 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes auszuheben, wenn
a) die unheilbar erkrankten Tiere gern. 8 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt sind, und
b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Bestände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung cher Krankheit festgestellt ist.
(2) Die Ausfuhrbeschränkungen (ß 5 Nr. 5) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes auszuheben. wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankuna vorgekommen ist und durch tierärztliche Schluß- untersuchung Anzeichen einer Deckinsektion nicht mehr sestgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprllfen.
1 Kosten.
§ 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamteten Tierarzt und die Kosten etwa ersorderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen trägt die Landeskasse.
(2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last.
Bläschenansfchlag und Banginfcktion des Rindes. ,
§ 13. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Bekämpfung des Dläschenausschlaas des Rindviehs und die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banainfektion des Rindes).
Strafoorfchriften.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 5 und 6, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Strasvorschriften des Viehseuchengesetzes.
Inkrafttreten.
§ 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hesse« — Landesregierung —
2n Vertretung: Reiner.
Anweisung zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichcn Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes.
— Vom 21. Februar 1938 —
Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, aus Ucbertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft, werden. Der Verdacht einer Deckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf, mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurück- zufuhrende Erkrankungen der Geschlechtsorgane beobachtet werden. Bei weiblichen Rindern find Deckinsektionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis, Pyometra) Verkalben im 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern auftritt.
Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Deckinsektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden.
Im übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung bestimmt:
Zu 8 2 Abs. 3:
Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung unerkannter Deckinsektionen. Der beamtete Tierarzt hat die Bullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO zur Förderung der Tierzucht (RNVVl. 1937 S. 459 und RMVliV. 1937 S. 1769 zu belehren.
Zu § 3 Abi 1:
Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 3 ff. der VA sorgfältig zu prüfen.
Zu § 3 Abs 3:
Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen.
Zu 5 bis 7:
Die^tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegen. Für die Eeiund- heitszeugnisse wird das nachstchend abgedruckte Muster empfohlen.
Zu § 8:
... Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ahnl. sind in der Regel vom Vullenhalter oder Tierbesitzer durchzuführen.
Zu § 9:
.Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunehmen. Hierzu ?l‘ !V* l?" . Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach innen, ledoch nicht in der, Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze ein gleichzeitiges Dreieck von etwa 1.5 cm Seitenlänge mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden.
Zu § 11:
na<f) Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärzt- ‘*0)6 Ueberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht freiwillig langer ausrechterhalten wird, sind die Vullenhalter zur blonderen Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußunter, suchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der fWI au? die Untersuchung der verseuchten Bestände zu be- schranken; aus besonderen Gründen kann sie auch aus gefährdete Bestände ausgedehnt werden.
Zu § 12:.
Ueber die Vergütung für die tierärztlichen Einzclunter- suchungen, und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbestanden ergeht nach Benehmen mit der Reichstier, arztekammer besonderer Erlaß.
Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
M n st» r.
. Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom ...... Februar 1938
über die Bekämpfung der Deckinsektionen des Rindes').
Besitzer:...................
Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzusühren):
Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab daß Erscheinungen einer durch den Deckakt übertragbaren Eeschlechtskrank- heit, insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanven sind.
Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor.
D... Tier.... als unverdächtig zu betrachten, sind
Gegen die Zulassung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenken^).
...........den...........19 . . .
prakt. Tierarzt.
') Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Banginfektion des Rindes.
z) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Dien st nachrichten.
August Bähr von Rohrbach wurde zum Wiegemeister und Karl Schäfer II. von Rohrbach zum stellvertretenden Wiegemeister der Gemeindeviehwaage zu Rohrbach ernannt und verpflichtet.
Vas
Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämtei Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Knrtsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zu- kommen zu lassen.
SberketMe Tageszeitung


