klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb

Nr. 34 Sabrgflne 1938 '-Beilage ver Ob erheffifche n Tageszeitung

Gießen. 11. Mörz 1938

Kreisamt Büdingen

Dee 'Reidjeftattljaltei in fjeflen

Caniiestegienung -

DiehscuchenpolizeNiche Anordnung

über die Bekämpfung der Deckinfektione» des Rindes.

Vom 21 Februar 1938

Aus Grund der §§ 18 ff und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes v. 26. 6. 1909 (RGBl. 6. 519) und der VO. d. 29. 12. 1937 (RGBl. 1938 I 6. 11) wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckiniektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche. für das Land Hessen folgendes bestimmt!

Anzeigepflicht der Tierärzte.

§ L Die Ortspol.-Vehörden haben die Anzeigen der Tier­ärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weitev- zuleiten.

Ermittlungen.

§ 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kennt­nis erhalten hat, verdächtige zuchtsähiqe weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Bullenhaltung in einer größeren Anzahl der angeschlossenen Rinderbestände, auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen und gegebenen- f«Ns Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlasien. Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden.

(2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Rachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten. Gehäuftes Nachdecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln.

(3) 3m übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Vullenhaltung, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocksj zu überzeugen, ob gehaustes Nachdecken aus­tritt; bei Verdacht einer Deckinfektion l)at er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinsektionen und ihre Pflicht zur Zurück­weisung kranker Tiere zu belehren.

(4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis feiner Untersuchungen und Ermittlungen miizuteilen und die erforderlichen Vekämpsungs- und Schutzmaßnahmen vor­zuschlagen.

Anordnung der tierärztliche» Untersuchung und Behandlung.

§ 3. (1) Ist festgestellt, daß in einem oder mehreren Rinder­bestanden durch eine Deckinsektion, insbesondere durch Tricho­monadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreis­amt ermächtigt die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behand- lung und laufende llebcrwachung der verseuchten und der gefährdeten Rinderbestände imvie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen

(2) Als verseucht gelten Rinderbestände, in denen kranke oder der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als ge- Ördet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Bullen- tung, in deren Bereich eine Deckinfektion sestgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Rinderbestände tu denen sich aus son­stigen Gründen anfteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsoerdächtig gelten Rinder, die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind

(3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behand­lung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsbaucrnführer aufzustellen- den Belämpfungsplan vorzugHen.

(4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ol)rmarken anzuord­nen. Wenn Rinder bereits zuoerlästig und ausreichend ge­kennzeichnet find, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben.

(5) Die Durchführung und Aushebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes.

Schuhmaßregeln.

§ 4. Bis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluntersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause). Dies ist dem Bullenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen.

§ 5. Die verieuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen:

1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weib­liche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden.

. 2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre llnverdächtig- keit festgestellt ist Die Unverdächtigkeit weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Schutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung fest­zustellen.

_ 3. Unverdächtige weibliche Rinder dürfen nur einem unver­dächtigem Bullen zum Decken zugeführt werden.

4. Ueber ein 3ahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinfektion oder Seuchen- ober Ansteckungsverdacht nicht fest­gestellt worden ist.

5. (1) Mit Genehmigung der Ortspolizei-Behorde dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden

a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rinder, bei denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist. ferner andere weibliche Rinder und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist,

b) zum Zwecke der Mast oder des Abmelkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekenn­zeichnet sind.

(2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet.

8 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Ver­kehrs- und Nutzungsbeschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4.

§ 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach 8 5 Nr. 2, 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheits­zeugnis zu bestätigen.

(2) Wenn ansteckungsverdächtige oder neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer llnverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden sollen (§ 5 Nr. 2 und 4, § 6). so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Bullenhalter vorzuweisen. Tiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Bullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (§ 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörde auszuhändigen.

(3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Äahr auf­zubewahren.

§ 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreis­amt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behand­lung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen.

8 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zucht­bullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhalter zurückzuweisen.

Behandlungsverbot.

§ 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll.