Ausgabe 
11.1.1938
 
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Dienstag, 11. Januar igzz

Staden Stammheim, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Vilbel, Meckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach , die Bürgersteuer für 1938 eingeführt und sich durch rechtzeitige'Ve- schlußfassung nach den Durchführungsbestimmungen vom 20. November 1937 ein Anrecht auf Mitwirkung der Finanzämter und der Arbeitgeber bei der Erhebung .der Bürgersteuer ge­sichert haben.

Friedberg/H., den 5. Januar 1938

Hessisches Krcisamt Friedberg.

Dr. Braun.

Kreisamt Büdingen

Bete.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier; in Oppelshausen.

Bekanntmachung

Aus dem Gutshof Oppelshausen bei Altenstadt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet:

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Oppels« Häuser Hof,

b) als Beobachtungsgebiet bleibt der gleiche Bezirk bestehen, wie er bereits anläßlich des Ausbruches der Maul- und Klauen­seuche in Düdelsheim in unserer Anordnung vom 9. Dezember 1937 bekannt-gegeben wurde.

Di« vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen wer­den hierdurch bestätigt. Im übrigen gelten di« besonderen An­ordnungen unserer Verfügung vom 9. Dezember 1937 anläßlich fees Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in Düdelsheim.

Büdingen, den 8. Januar 1938.

Kreisamt Büdingen.

I. V.: gez.: Burk.

Kreisamt Schotten

Betreffend: Die Vögel im Winter.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen erneut in allen Klassen für die Fütterung der Vögel in der kalten Jahreszeit zu werben. Es soll im Kreise Schotten Mn Schulkind geben, das nicht eine eigene Futterstell« -für die Vögel «inrichtet.

Schotten, den 5. Januar 1938.

Kreisschulamt Schotten.

I. V.: Dr. Mauer.

Kreisamt Alsfeld

Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

Vom 29. Oktober 1937.

Auf Grund der §§ 2, 16 des Gesetzes zum Schutze der land­wirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- gefetzbl. I S. 271) wird hiermit verordnet:

§ 1.

(1) Zur Bekämpfung unv Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obstbaume und -sträucher sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern ver- pslichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres

L die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgängi­gen) Obstbäume und -sträucher. ferner die Obstbäume und -sträucher, di« von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schäd­lingen (z. B. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpsungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen;

L, die Obstbäume und --sträucher sachgemäß auszulichten, dürre, absterbende Aeste und Astteile, Misteln und Kirschenhexen- desen zu entfernen sowie die Obstbäume und -sträucher von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern;

3. N«upennester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;

4. die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchführung dieser Maßnahme nicht mehr möglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.

(2) Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Be- kämpfungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Ernäh­rung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten.

§ 2.

(1) Die Ileberwachung der anaeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortsooli^ibehörden den Pflanzenschutzämtern und deren Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durch­führung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.

(2) Kommen di« im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforde­rung durch das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können dies« Stellen die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflich­tet«» selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(3) Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober­sten Landesbehörde di« Bekämpsungsmaßnahmen allgemein auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen ober vornehmen lassen. Di« Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren Verwaltungsbehörden festgesetzt.

§ 3.

Die obersten Landesbehörven werden ermächtigt, mit Zu­stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwcrt- fchaft die zur Dekämvfung örtlich oder gebietsweise auftretender Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auf­tretens erforderlichen weitergehenden Vorschriften" zu erlassen und Maßnahmen zu treffen.

§ 4.

Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimm­ten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landes­bauernführers mit Zustimmung des Reichsministers für Er­nährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 5.

An die Stelle der obersten Landesbehörden treten in Preu­ßen die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsiden:), . im Saarland der Reichskommisiar für das Saarland.

8 6.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Hast über mit einer dieser Strafen bestraft.

8 7.

(1) Di« Verordnutrg tritt am 15. November 1937 in Kraft.

(2) Die vor dem 1. September 1937 erlassenen landesrecht­lichen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft.

V e r l i n, den 29. Oktober 1937.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung: H. Backe.

Bekanntmachung

Di« vorstehend abgedruckte Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung , im Obstbau vom 29. Oktober 1937 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Die Eigentümer und Nutzungsberech­tigten von Obftbäumen oder -sträuchern werden aufgefordert, dis nach § 1 geforderten Arbeiten bis spätestens 1. 3. 1938 vor­zunehmen oder vornehmen zu lassen. Da der Obstbau für die Volksernährung von großer Wichtigkeit ist, muß darauf gesehen werden, daß die erforderlichen Arbeiten ordnungsmäßig zur Durchführung kommen.

A l s f e l d, den 31. Dezember 1937.

Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.

A l s f e I d, den 31. Dezember 1937. Betreffend: Wie oben.

An die Bürgermeister des Kreises.

Aus die vorstehend abgedruckt« Verordnung des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Schädlings­bekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 und unsere Be­kanntmachung von heute weisen wir Sie besonders hin. Sie wollen der Angelegenheit Ihre besondere Aufmerksamkeit zu­wenden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obst­bäumen oder -sträuchern nochmals zur Ausführung der gefor­derten Arbeiten anhalten. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist von Ihnen zu überwachen. Der Reichsstatthal- ter in Hessen Landesregierung Abteilung VI (Landwirt­schaft) hat angeordnet, daß bis zum 5. Mürz jeden Jahres über das Kreisamt der zuständigen Bezirksstelle für Pflanzenschutz im Obst- und Gartenbau (Eartenbauberatungsftelle) zu melden ist, wieviel abgestorbene und abgängige Obstbäume und -sträu­cher entfernt wurden. Damit di« Meldung von uns rechtzeitig weiter gegeben werden kann, haben Sie uns pünktlich bis zum' 1. März 1938 zu berichten. Auf Weisung der genannten Abtei­lung der Landesregierung empfehlen wir Ihnen, vor Durchfüh­rung der Maßnahmen durch eine Kommission, bestehend aus dem Ortsbauernführer, dem Vorsitzenden des örtlichen Obst- oder Eartenbauvereins und dem für die betr. Gemeinde zuständigen Baumwart die zu entfernenden u die auszuästenden Bäum« u. Sträucher kennzeichnen zu lassen, wie sich dies seither in vielen Gemarkungen bewährt hak. Die Arbeiten an den Obstbaum­beständen müssen spätestens bis zum 1. März jeden Jahres be­endet fein. Es empfiehlt sich daher, auch weil die demnächst durch eine Verordnung geforderte Winterspritzung der Obst­bäume wirkungsvoller und sparsamer durchgeführt werden Kann, auf eine möglichst icitifl« Durchführung der Arbeiten hinzuwir­ken. Gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1937 ist bi« Volneiverorduung für den Kreis Alsfeld, betr. Schäd­lingsbekämpfung im Obbbau vom 20. 2. 1934 aufgehoben.

Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.