ktmtsverkündigungsblatt
ber Kreisämter Dietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und fllsfeli
91C.4. Sadrgans 19I8 I Beilage der OberheUifchen Tageszeitung Glotzen, tt. Januarwas
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung
Die Firma Albert Ruhl beabsichtigt, auf dem Grundstück der Gemartunq Eietzen Flur I Nr. 13, Hinde nbu rgwall 7, einen Dampskeffel Zu errichten. Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Etn- loendungen -o innen 14 Tagen nach Erscheinen oteifer Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist aus unserer Registratur zur Einsichtnahme osfen.
Gießen, den 3. Januar 1938
Hessisches Kreisamt.
I. 33.: Dr. Fuhr.
Betr.: Verbreiterung der Strotze Allendorf / Lda.— Londorf; hier: Gemalkungsgrenzregulierung.
Befchlntz
Auf Grund des 8 13 der Deutschen Gemeindeordnung und des 8 36 Ziffer 2 bet ersten Durchführ un gsve r ordnun g hierzu werden nach dem von dem Vermessungsamt Gietzen-Land gefer- tigten Lageplan vom 5. Oktober 1937 von Flur VIII, 190 qm aus der Gemarkung Londorf ausgegliedert und in Flur IX der Gemarkung Allendorf/Lda. eingegliedert.
Der Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Januar J938 in Kraft.
Gießen, den 3. Januar 1938.
Kreisamt Kietzen Dr. Lotz.
Betr.: Maul- und Klauenseuche ia der Gemeind« Watzenborn- Steinberg.
Bekanntmachung
In der Hofreite des Karl Kloos I. in Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.
Die Gemarkung Watzenborn-Steinberg wird zum Sperrgebiet. die Gemarkungen Hausen, GarbenteiK, Grüningen und Leihgestern werden zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehfsuchengesetzes, der A u s s ii h ru n gsbest i in m un gen des Bundesrats zum R. V Ges. und des Hess. Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausfübrmlg' des R. V. Gef. werden weiter folgende Anordnungen getroffen:
A. Für de» Sperrbezirk:
1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.
2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahrten erledigt werden, wenn die. Hufe der Pferde vor dem 33er- laffen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange, aus einer 15 cm hohen Sägemehl- oder Torfmull- -lage hergestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ist eg verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Ein- fammeln der Milch ergehen besondere Vorschriften.
4. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf bas unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.
5. Schlächtern, Biehkastrierern, sowie Händlern und ande- • ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Stalle und sonstiger Standorte von Klauenvieh . desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte, verboten. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten
6. Sämtliches K lauen vieh nicht verseuchter Gehöfte Im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall.
7. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlasfen kann.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist verboten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Rutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden.
9 Die Ausfuhr von Kkauenvieh aus dem Sperrbezirk zi sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Geneh migung zulässig. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sverbezirk zu Nutz- und Zuchtzwecken ist verboten.
10. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, nut' Feldwege, Fußpfade uiro. sind Desinfektionsbänder zu legem Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden müssen. Die Bänder müssen über die ganze Straßenbreite Weggehen und mindestens 4 Meter lang fein Sie sind herzustellen durch Aufschichten von Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 cm Höhe und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natronlaugelösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektion- lösiing 0,-5 — 1 Kilogramm Kock)salz zuzusetzen. Es ist dasv" Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreisen ständig, in Ort nung und feucht gehalten wird. Um Unfälle zu vermeiden, firn- an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Des^ insektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten.
11. Desinfektioiisstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Seuchengehöft, vor allen Ladengeschm ten, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kirchen, Rathaus, allen 'VeMmmlungsräumen usw.
12. Die gesperrten (verseuchten) Eehöste und Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
B. Für das Beobachtungsgebiet.
1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten.
2. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen .ist verboten.
3s Aus dem Deobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, .als auch für die Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Lieferung von Schlachtvieh an Hess Schlachthöfe und den Schlachthof Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom heutigen Tage bekannt gegeben haben.
4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Beobachtungsgebiet zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden.
C. In allen Gemarkungen in einem Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.
Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Vest^- fung zu erwarten.
Gießen, den 10. Januar 1938.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung
die Erhebung der BUrgersteuer für 1938 betreffend.
Im Interesse der rechtzeitigen Einbehaltung und Abführung der Bürgersteuer bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Gemeinden Assenheim, Bad-Nauheim, Bauernheim Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken,. Bübes- Heim,' Vurg-Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenhcim, Dortelweil,' Friedberg, Gambach, Groß-Karben, Harheim, Hausen, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns, Klein-Karben Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nieder-Florstadt, Nieder- Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Wöllstadt. Ober- Erlenbach, Ober-Eschbach, Ober-Florstadt, Ober-Mörlen, Ober- Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel. Rockenberg, Rodheim v. o. H., Rödgen, Schwalheim, Södel,


