Ausgabe 
10.5.1938
 
Einzelbild herunterladen

Dienstag, 10. Mai 1938

§ 10.

Die Ausscher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Wei­chensteller und Bahnwärter sollen mindestens 21 Jahre alt fein. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Kreis­amts Friedberg. Den genannten Bediensteten ist von dem Betriebsleiter der Bahnanlage eine schriftliche Dienstanweisung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstver­hältnis zu erteilen. Diese Dienstanweisung ist dem Kreisamt Friedberg zur Genehmigung vorzulegen.

B. Bestimmungen für das Publikum.

§ 11.

Betreten der Bahnanlage.

Beim Ertönen der Lokomotivsignale haben Fußgänger, Rad­fahrer, Kraftwagen usw., Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem >Zuge vollständig auszuweichen, oder falls sie sich dem Bahngleise nähern, Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh chne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen und sind Personen, welchen die Aufsicht über die auf der Strasse oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Tier« obliegt, dafür verantrvortlich, daß die Bahn von den Tieren nicht betreten wird, beziehungsweise, daß dieselben vorkommen­denfalls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Auf­sichtslos dastehendes Fahrzeug oder Vieh, sowie sonstige Ge­genstände, welche die Gleise vevsperren, ist das Bahupersonal berechtigt, daraus zu entfernen.

s 1

3m Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriitlicher Erlaubnis der Forstoolizeibehörde und nur inner­halb der im Erlaubnisschein sreigegebenen Flächen errichtet werden.

'; § 2.

3n der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht wer­den. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lager­stätten sreigegebenen Flächen, Ausnahmen von diesem Ver­bot können durch die Forstvolizeibehörden bewilligt werden.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneiu- bringlichkeitssalle in Haft umgewandelj wird, bestraft.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündigung im Anzeiger der Hess. Landesregierung folgenden Tage in Kraft.

Darmstadt, den 8. Mai 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

Sprenger.

§ 12.

Hinllberschaffen von Gegenständen über di« Bahn.

Das Hinllberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Ge­räten, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegen­ständen iißer die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§ 13.

Beschädigungen und Betriebsstörungen.

Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen An­lagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahr­gleise oder näher als l3/4 Nieter von der nächsten Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§ 14.

Bestrafung von Uebertretungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unver­mögensfalle mit entsprechender Haftstraf« geahndet.

D <r r in st a d t, den 30. April 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung*.

I. V.: gez. Reiner.

1. Polizeioerordnuiig zum Schuhe des Waldes vom 8. Mai 1937.

Auf Grund des Art. 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5- Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Ver­ordnung über Vermögensstrafen und Brßen vom 6. Februar 1924 (Reg.-Bl. I S. 44) wird folgendes verordnet:

Dienstnachrichten.

Brandmeister Heinrich Pauly aus Dettenhausen wurde kommissarisch zum Führer der Freiwilligen Feuerwehr Betten­ha u s e n bestellt. Zu seinem Stellvertreter wurde Löschmeister Heinrich Schäfer aus Bettenhausen bestimmt.

Heinrich Jakob Haas aus Steinbach wurde kommissarisch zum Führer der Freiwilligen Feuerwehr Ste i nba ch bestellt. Zu seinem Stellvertreter wurde Karl Schwalb aus Steinbach bestimmt.

Kreisamt Friedberg

Dieiistnachrichtcir.

Wilhelm Helfrich von Haingründau wurde ziini 2. Bei­geordneten der Gemeinde Haingründau ernannt und ver­pflichtet.

Kreisamt Büdingen

Dienstnachrichten.

Hugo Bechtold von Michelau wurde als Kommandant der Pflichtfeuerwehr zu Michelau ernannt und verpflichtet.

Willi Schmidt in Hirzenhain wurde als Führer der Frei­willigen Feuerwehr Hirzenhain ernannt und verpflichtet.

Pas P mtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbacki.

Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns ieweils frühzeitig zukommen zu lassen.

Oberhessische Tageszeitung