Ausgabe 
10.5.1938
 
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Kmtsverkündigungsblatt

her Kreisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und RIsfelb

9k.7i. aabcgang 193S Beilage der Ob erhe> sifche n Tageszeitung Giekon. 10. Mai 1938

Kreisamt Gießen

Polizeiverordnung.

Betr.: Den Betrieb der Kohlentransportbahn der Firma Braun- lohlenschwellrastwerkHessen-Frankfurt a. M." zu Wöl- sersheim/Oberhessen (Hefrag) in den Gemarkungen Ber- ; stadt, Utphe und Trais-Horloss (Kreis Büdingen und Kreis Gießen).

Au-f Grund des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise vom 8. Juli 1911 und des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 wird für den Be­trieb der obengenannten Kohlentransportbahn der Hefrag die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

A. Bedingungen bei Verwendung eigener Lokomotiven des Anschlußinhabers.

I. Zustand der Vahnanlage.

§ 1.

Fahrbarer Zustand der Bahn.

Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zu­stand« zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Geschwindigkeit befahren wer­den kann. Bahnstrecken, auf welchen die für gewöhnlich zuge­lassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abguschließen.

Warnungstafeln, Abteilungs- und Markierzeichen.

An den Uebergängen von Wegen über die Bahn sind Warn­kreuze aufzustellen. Außerdem sind an dem Uebergang über die Straße BerstadtNidda auf beiden Seiten Schranken anzu­bringen, die rechtzeitig vor dem lleberfahren der Straße ge­schloßen werden müssen. Diese nach dem Muster der Reichsbahn mit Anstrich zu versehenden Schranken sind bei Nebel und ein- trctender Dunkelheit gut zu beleuchten und von einem Schran­kenwärter der Hefrag zu bedienen, der während des Betriebs dauernd bei den Schranken anwesend sein muß. Nach Betriebs- schluß ist die Schrankenanlage von dem Schrankenwärter ord­nungsmäßig zu sichern.

Im übrigen gelten für die Aufstellung von Warnzeichen an den Kreuzungen der Kohlentransportbahn mit Straßen und Wegen die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsord­nung (StVO) vom 13. November 1937 (RGcs.-Bl. I Nr. 123).

Die Transportzüge dürfen auf dem Straßengelände nicht anhalten. Auch dürfen einzelne Transportwagen nicht auf diesem aufgestellt werden.

Die Gleise sind mit Abteilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen von ganzen Kilometern angeben. Zwischen zu- sammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein, welches die Stelle bezeichnet, über welche hinaus in jedem Gleis Fahrzeuge nicht vorgeschoben werden können, ohne den Durch­gang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleis zu hindern.

II. Zustand der Betriebsmittel.

§ 2. !

Einrichtung der Lokomotiven

Die Lokomotiven unterliegen den, die Anlage und den Ge­brauch von Dampfkesseln betreffenden Bestimmungen und be­dürfen besonderer Konzession. (Verordnung vom 8. November 1909, Regierungsblatt Nr. 25 von 1909.)

§ 3.

Jede Lokomotive muß mit einem Läutewerk versehen sein, welches in Gang zu setzen ist, sobald der Zug einem Fuhrwerk begegnet, «in solches überholt, oder sobald er sich einem Weg- übergange nähert. Bis nach Passieren des Wegübcrgangs ist das Läutewerk in Bewegung zu halten. Das Oeffnen der Zylinderhähne ist namentlich in der Näh« von Wegen auf die notwendigsten Fälle zu beschränken.

§ 4.

Zahl der Bremsen.

In jedem Zuge müssen außer den Maschinenbremsen so viel« kräftig wirkend« Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß überall mit einer Vrenisverzögerung von 0,3 Meter je sec2 gebremst werden kann.

III. Handhabung des Betriebes.

§ 5.

Fahrgeschwindigkeit.

Es darf auf der ganzen Bahnstrecke in beiden Richtungen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde gefahren werden. Vor unbeschrankten Wegübergängen ist di« Geschwindigkeit auf 5 Kilometer in der Stund« zu er­mäßigen. Dort muß ihnen ein Mann vorausgehen, der mit einer Handglocke ständig zu läuten und dafür zu sorgen hat, daß auf dem Gleis befindlich« Personen, Fuhrwerk oder Tiere recht­zeitig sich entfernen oder entfernt werden und der di« Lenker von sich nähernden Fahrzeugen rechtzeitig auf die Ankunft des Zuges aufmerksam macht. Vor dem Befahren der Straßen­kreuzungen muß nötigenfalls der Zug solange halten, bis der vorausgehende Mann sich überzeugt hat, baß das Gleis frei ist.

§ 6.

Halten und Rangieren von Zügen und Wagen.

Züge und einzelne Vahnfahrzeuge dürfen auf den Weg- übergängen nicht halten, ebenso ist das Abstößen von Wagen auf Wegübergängen untersagt. Die ohne ausreichende Aufsicht sowie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzulegen.

§ 7.

Signale.

Die etwa zur Anwendung kommenden Signal« müssen den Vorschriften der Deutschen Eisenbahnsignalordnung gemäß ein­gerichtet und gehandhabt werden, sofern nicht abweichende Ein­richtungen von der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Bei ein­tretender Dunkelheit sind zur Kennzeichnung des Anfangs und des Schluffes jedes sich bewegenden Zuges Laternensignale an­zuwenden.

§ 8.

Führung der Lokomotive.

Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt sind und ihre Befähigung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten nachgcwiesen haben.

§ 9.

Bedienung der Züge.

Die diensttuenden Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter müssen dem Kreisamt Friedberg namhaft gemacht werden, welches den Befähigungs­nachweis verlangen kann.