Ausgabe 
10.4.1938
 
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-* * Sonntag, 10.April 1938

Air die Bürgermeister uui> die lSendarmeriestationen unb Posten des Kreises.

Auf vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung und die hierüber erlassene Durchsührungsverordnung weisen wir beson­ders hin und empfehlen deren genaue Beachtung.

Schotten, den 5. April 1938. ,

Kreisamt Schotten.

I. 93.: Schwan.

Betr.: Schießübungen der Gendarmerie des Kreises Schotten.

Am 12. April 1938, von 9.30 Uhr ab, finden auf den Schieß- ständen des Schützenvereins Schotten an der. Straße Schotten- Gedern Schießübungen der Gendarmerie statt. Dauer des Schie­ssens bis 11.30 Uhr. Während der genannten Zeit ist das Ge­lände bei den Schießständen, und zwar Weg vom Schießstand nach Busen-born einschließlich bis Fußpfad nach Eschenrod ein­schließlich polizeilich gesperrt. Die ausgestellten Warnringsschil­der sind zu beachten.

Schotten, den 7. April 1938.

Hessisches Kreisamt.

I. 93.: Schwan. !

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Ohmen.

Auf Grund der imAnzeiger der Hessischen Landesregierung" Nummer 40 vom 17. März 1938 veröffentlichten viehseuchenpolizei- Ochen Unordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. März 1938 sowie einer Durchführungsbekarmtmachung dazu vom gleichen Tage wirb folgendes bestimmt:

Es wird gebildet:

a) Ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Nieder-Ohmen.

V) Eine Schutzzone, bestehend aus allen Gemeinden im Umkreis von 15 Kilometern um den Seuchenort Nieder-Ohmen.

An der Peripherie dieser Zone liegen die Gemeinden Höingen, Haarhausen, Nteder-Ofleiden, Lehrbach, Kirtorf, Ober- Gleen, Heimertshausen, Billertshausen, Zell, Romrod, Streben­dorf und Storndovf, die noch in die Schutzzone fallen.

.Für Sperrbezirk und <?ö*'ihione gelten n---Ellebende Anord­nungen:

Ä) Für den Sperrbezirk:

t. Die in einem Seuchengedöit wohneiroen over besächstigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.

2. Im ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizei­liche Genehmigung nur durch den Besitzer der, Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsich­tigung, Wartung mrd Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. Durch diese Vorschrift wind während der Gültigkeit der Anordnung der Landesregie­rung vom 9. März 1938, § 164 Abf. 1b BAVG ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehöf­tes (§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG) bleibt unberührt.

8. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinsektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fuß­gängern zwangsläufig betreten werden müssen. Die Bänder müssen über die ganze Straßenbrcite wcggehen und mindestens 4 Meter lang sein. Sie sind herzustellen durch Aufschichien von Sägemehl oder Torfmull in Höhe von mindestens 15 Zenti­meter und je nach Bedarf täglich mindestens zweimal mit einer einprozentigen Natronlaugelösung (kaustisch Soda) vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind 10 Liter (ein Eimer voll) der Desinfektionslösung 0,5-f-l Kilo Kochsalz zuzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinsek- ttonsstrcisen ständig in Ordnung und seucht gehalten wird. Um Unfälle, insbesondere von Kraftfahrzeugen, zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Des­infektionsstreifen durch rote Wamelampen zu beleuchten.

4. Desinsektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zu Seuchengehöften, vor allen vorhandenen Ladengeschäften (Metzgereien, Bäckereien ufw.), vor den Ein­gängen zu den Gastwirtschaften, den Schulen, Rathaus, Kirche mrd allen Versammlungsräumen.

5. Unbeschadet der Anordnung zu Ord.-Rr. 2 dürfen Ställe und Standorte van Klauentieren durch Schlächter, Händler, Vieh-

kastrierer mrd andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umher­ziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dring­lichen Fälleii kann die Ortspolizeibchörde Ausnahmen zu- lafsen. Absatz 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Stallen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

6. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

7. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

8. Es ist allen Erzeugem mrd deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammeln 'der Mllch ergehen besondere Anordnungen.

B) Für die Schutzzone:

Ställe und Standorte von Klauentieren dürfen durch Schläch­ter, Händler, Viehkaslrierer und andere Personen, die gewerbs­mäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe Im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Füllen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.

Absatz 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

Den Diehbefitzem int Sperrgebiet und in der Schutzzone, die Vieh veräußern oder aufchaffen wollen, sowie Besitzern von Schaf­herden in diesen Gebieten, die die Genehmigung zum Treiben haben wollen, empfehlen wir, sich vorher rechtzeitig mit der zuständigen Ortspolizeibehörde in Verbindung zu setzen und sich mit den dies­bezüglich bestehenden Bestimmungen eingehend vertraut zu machen.

Im übrigen wirb auf die in unserem Amtsverkündigungsblatt Nr. 15 vom 21. März 1938 veröffentlichte viohfeuchenpolizeiliche Anordnung der Landesregierung vom 9. März 1938 über die Be­kämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Durchführungs­bekanntmachung dazu vom gleichen Tage sowie aus die besonderen Anordnungen des Reichsviehseuchengesetzes hingewiesen.

Die von dem Kreisveterinäramt Alsfeld getroffenen Anord­nung en werden hiermit ausdrücklich bestätigt.

Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anord­nungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Selbstsucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu er­warten.

Die Bürgermeister des Kreises werden aus Vorstehendes be­sonders hingewiesen. Für ortsübliche Bekanntmachung ist Sorge zu tragen.

A l s f e l d, den 6. April 1938.

Kreisamt Alsfeld.

Dr. Schönhals.

fln die Bürgermeistereien der Ureise

Gießen, $riebberg, Bübingen, Rlsfelb, Lauterbach u. Schotten

(Es kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien Umtsverkündigungsblätter bei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht ausbewahrt haben. Wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stet» das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.

Gberhessische Tageszeitung

amtsverkündigungsbiatt