-•* * Sonntag, 10.April 1938
Air die Bürgermeister uui> die lSendarmeriestationen unb Posten des Kreises.
Auf vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung und die hierüber erlassene Durchsührungsverordnung weisen wir besonders hin und empfehlen deren genaue Beachtung.
Schotten, den 5. April 1938. ,
Kreisamt Schotten.
I. 93.: Schwan.
Betr.: Schießübungen der Gendarmerie des Kreises Schotten.
Am 12. April 1938, von 9.30 Uhr ab, finden auf den Schieß- ständen des Schützenvereins Schotten an der. Straße Schotten- Gedern Schießübungen der Gendarmerie statt. Dauer des Schiessens bis 11.30 Uhr. Während der genannten Zeit ist das Gelände bei den Schießständen, und zwar Weg vom Schießstand nach Busen-born einschließlich bis Fußpfad nach Eschenrod einschließlich polizeilich gesperrt. Die ausgestellten Warnringsschilder sind zu beachten.
Schotten, den 7. April 1938.
Hessisches Kreisamt.
I. 93.: Schwan. !
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Ohmen.
Auf Grund der im „Anzeiger der Hessischen Landesregierung" Nummer 40 vom 17. März 1938 veröffentlichten viehseuchenpolizei- Ochen Unordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 sowie einer Durchführungsbekarmtmachung dazu vom gleichen Tage wirb folgendes bestimmt: ‘
Es wird gebildet:
a) Ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Nieder-Ohmen.
V) Eine Schutzzone, bestehend aus allen Gemeinden im Umkreis von 15 Kilometern um den Seuchenort Nieder-Ohmen.
An der Peripherie dieser Zone liegen die Gemeinden Höingen, Haarhausen, Nteder-Ofleiden, Lehrbach, Kirtorf, Ober- Gleen, Heimertshausen, Billertshausen, Zell, Romrod, Strebendorf und Storndovf, die noch in die Schutzzone fallen.
.Für Sperrbezirk und <?ö*'ihione gelten n---Ellebende Anordnungen:
Ä) Für den Sperrbezirk:
t. Die in einem Seuchengedöit wohneiroen over besächstigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.
2. Im ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der, Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung mrd Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. Durch diese Vorschrift wind während der Gültigkeit der Anordnung der Landesregierung vom 9. März 1938, § 164 Abf. 1b BAVG ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehöftes (§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG) bleibt unberührt.
8. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinsektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsläufig betreten werden müssen. Die Bänder müssen über die ganze Straßenbrcite wcggehen und mindestens 4 Meter lang sein. Sie sind herzustellen durch Aufschichien von Sägemehl oder Torfmull in Höhe von mindestens 15 Zentimeter und je nach Bedarf täglich mindestens zweimal mit einer einprozentigen Natronlaugelösung (kaustisch Soda) vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind 10 Liter (ein Eimer voll) der Desinfektionslösung 0,5-f-l Kilo Kochsalz zuzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinsek- ttonsstrcisen ständig in Ordnung und seucht gehalten wird. Um Unfälle, insbesondere von Kraftfahrzeugen, zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Desinfektionsstreifen durch rote Wamelampen zu beleuchten.
4. Desinsektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zu Seuchengehöften, vor allen vorhandenen Ladengeschäften (Metzgereien, Bäckereien ufw.), vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, den Schulen, Rathaus, Kirche mrd allen Versammlungsräumen.
5. Unbeschadet der Anordnung zu Ord.-Rr. 2 dürfen Ställe und Standorte van Klauentieren durch Schlächter, Händler, Vieh-
kastrierer mrd andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Fälleii kann die Ortspolizeibchörde Ausnahmen zu- lafsen. Absatz 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Stallen verkehren, ausgenommen Tierärzte.
6. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
7. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
8. Es ist allen Erzeugem mrd deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einsammeln 'der Mllch ergehen besondere Anordnungen.
B) Für die Schutzzone:
Ställe und Standorte von Klauentieren dürfen durch Schlächter, Händler, Viehkaslrierer und andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe Im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Füllen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Absatz 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.
Den Diehbefitzem int Sperrgebiet und in der Schutzzone, die Vieh veräußern oder aufchaffen wollen, sowie Besitzern von Schafherden in diesen Gebieten, die die Genehmigung zum Treiben haben wollen, empfehlen wir, sich vorher rechtzeitig mit der zuständigen Ortspolizeibehörde in Verbindung zu setzen und sich mit den diesbezüglich bestehenden Bestimmungen eingehend vertraut zu machen.
Im übrigen wirb auf die in unserem Amtsverkündigungsblatt Nr. 15 vom 21. März 1938 veröffentlichte viohfeuchenpolizeiliche Anordnung der Landesregierung vom 9. März 1938 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Durchführungsbekanntmachung dazu vom gleichen Tage sowie aus die besonderen Anordnungen des Reichsviehseuchengesetzes hingewiesen.
Die von dem Kreisveterinäramt Alsfeld getroffenen Anordnung en werden hiermit ausdrücklich bestätigt.
Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Selbstsucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu erwarten.
Die Bürgermeister des Kreises werden aus Vorstehendes besonders hingewiesen. Für ortsübliche Bekanntmachung ist Sorge zu tragen.
A l s f e l d, den 6. April 1938.
Kreisamt Alsfeld.
Dr. Schönhals.
fln die Bürgermeistereien der Ureise
Gießen, $riebberg, Bübingen, Rlsfelb, Lauterbach u. Schotten
(Es kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien Umtsverkündigungsblätter bei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht ausbewahrt haben. Wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stet» das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.
Gberhessische Tageszeitung
amtsverkündigungsbiatt


