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Sonnkag, 10. April 1938
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mtt pvllzsilicher Genehmigung entfernt werden. Nach Ablauf Uch J üS'rStH?0 ^1“"'3 [inb Fk abschließend amtstierärzt- . (“) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat
»?nh^>?Prhn9C1f tK ^htfunft der Tiere unverzüglich dem zu- beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzu- zeigen. Wenn die Tiere nicht bei der Entladung untersucht ^bs.„2). ist die Gesundheitsbescheinigung ^^ .^alizeibehürde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtete Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen.
§ 14.
, 0) ®er R e ichssta t t l>a l te r in Hessen — Landesregieruna __
tann die Empuhr von Klauentieren zu Nutz- und Zuchtzwecken aus starker verseuchten Gebieten des Reichs im ^s^"bahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraftwagenverkehr von der Bringung abhängig machen daß die durch Tierärzte gegen &<tul= und Klauen- Mche schutzgeimpft worden sind.
werden durch den RuPr- -UtoL. im RMBliV. laufend bekanntgegeben
§ 15.
§ 14 vorgeschriebenen Impfungen sind INI Ur- vorzunehmen. Schweine im Besitz von Händlern snLtm Uriprungsgehoft vor der Verladung schutzqeimpft «'nem Nutz- und Zuchtviehmarkt oder einer ^whabsatzveranstaltung die Schutzimpfung gegen Maul- mrd Klauenieuche vorgeichrieben ist und die T ere vqn dort aus- geführt werden, so wird die Impfung als Ausfuhr^pfung am
immunferum?'"^^^ ^trägt bei der Anwendung von Hoch-
ru
für Rinder 20 ccm je Zentner Körpergewicht,
für Ferkel 5 ccm,
für Läuferfchweine bis zu 1 Zentner 15-20 ccm, für große Schweine 40 ccm.
®ebett-ei bCl 91nmeut,unfl DOn Rekonvaleszentenserum sind
für Rinder 25 ccm je Zentner Körpergewicht
für Ferkel 10 ccm,
für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 20—25 ccm, für große Schweine 50 ccm.
Die Genehmigung zum Treiben von Schafherden über rum Zwecke des Aufsuchens einer Weide- . 3 darf nur erteilt werden wenn die Weide- liache nicht weiter als 25 Kilometer entfernt ist. Vor der Ge» lft b<t Polizeibehörde nachzuweisen, daß die Schafe ■Se*t,?!.mun95<>rt auf längere Zeit eine ausreichende Weide veziehen können.
(2) 3um Aufsuchen einer weiter als 25 Kilometer von 2jrenL.. tonbort entfernten Weide dürfen Schafherden nur mit der Eiwnbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das -ireihe^ der Schafherden zu und von der nächsten 'Bahnstation <st gestattet.
w. <3) P«i der Verladung und bei der Entladung sind die in 3 genannten Schafherden amtstierärztlich zu untersuchen.
4ae Bescheinigung der Seuchensreiheit hat der Führer der Schaf. Herde mitzuführen.
. (3) D«r Nachweis der ordnungsgemäßen Impfüna ist durch
Etliche Bescheinigung zu erbringe.? Beamte!e Tier. hiAil? h?,e?mp?U"9 l^legentlich der amtstierärztlichen Unter.
V^JF'-er? vornehmen, können die Jnipfuna auf der Ge- ÖtoüHin^f'814-9 6ffin19e,n- Die Bescheinigung hat sieben ^age Gültigkeit, innerhalb dieser Frist braucht die Jmpfuna der abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden. P 8 S<iiuMt^rhp!mor??roei5 lft .^i Bahn versand dem Frachtbrief »OTHOhr6 ' b Kr?ftwagenver>a»d von Schweinen dem Trans-
KHausierhandel mit Ferkeln yat der Händler den Jmpfnachwers mitzuführen.
Die Impfnachweise sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen. '
§ 16.
Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschriebenen Imvfuna eC®1 ■'"bern "'Hi erbracht we'rden, so sind die Tiere obach!ung'z??n1erstellem° fünftägigen polizeilichen Be-
'V. Verkehr mit Schafherden zu Weidezwecken.
§ 17.
v>) ver wnltaveunler^uchung befreit sind Schafherden die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind.
(5) Das Eintreffen der Schafherde am Wcideziel hat der Führer der Herde unverzüglich der Ortspolizcibehörde anzu- zeigen. 0
V. Schlußbestimmungen.
§ 18.
r. Die Kosten der amtstierärztlickzen Untersuchungen regeln sich nach den Art. 20—25 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Nelchsviehieuchengefetzes vom 18. Juni 1926 (Reg -Bl . °x*. Kosten der Impfungen zum Zwecke der Ausfuhr
tragen die Tierbesitzer.
§ 19.
v Zuwiderhandlungen unterliegen den Vorschriften der 74 ff. des Vlehseuchengefetzes.
§ 20.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Es werden aufgehoben: 1
Di« Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchen- ge>«tz«s vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg -Bl S. 2 und 158);
2. die Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchen- gesetzes vom 13. Januar 1928/14. Juli 1932 (Reg.-Bl 1928 S. 3 und 1932 S. 91); u
3. die Bekanntmachung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 1. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 211);
4. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Rutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Gebieten vom 15. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 218)- D a r m st a d t, den 9. März 1938.
D«r Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —.
In Vertretung: Reiner.
Bekanntmachung
zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom S. März 1938. Vom 9. März 1938.
Zur Durchführung der viehfeuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 wird bestimmt:
I.
Zu den §§ 8 und 11: Der Besitzer oder Begleiter der Tiers hat dem beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendung rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunst, nötigenfalls telegraphisch, Mitteilung zu machen.
Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, wenn alle zu der Sendung gehörigen Tiere untersucht sind und die Sendung von dem beamteten Tierarzt zum Abtrieb freigegeben ist.
Zu den §§ 9 und 12: Der Besitzer oder Begleiter der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt die beabsichtigte Verladung rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, mitzuteilen Der Abtransport der Tiere darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.
Zu § 14: Klauentiere dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken aus stärker verseuchten Gebietsteilen im Eisenbahn, und Schiffsverkehr, Schweine auch im Kraftwagenverkehr, nach Hesien nut unter der Bedingung eingefllhrt werden, daß sie vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schutz- gelmpft worden sind
Zu § 16: Für die vorgeschriebene fünftägige polizeiliche Ve-> obachtung gelten die Vorschriften des § 13 der Viehseuchen- polizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938.
II.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den Strafvorfchristen der §§ 74 ff. des Viehseuchen» gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgeletzbl S 519)
Da rm stad t, den 9. März 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —■* In Vertretung: Reiner.


