Ausgabe 
10.4.1938
 
Einzelbild herunterladen

4

Sonntag, 10. April 1938

Kreisamt Lauterbach

B e k a n u t m a ch u n g.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Engelrod.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Engelrod erloschen und die Schlustdcsiusektion abgenommen ist, werben die durch Verfügung vom 7. März 1938 ungeordneten Schutzmassnahmen wieder aufgehoben.

Lauterbach, den 7. April 1938.

Hessisches Krcisamt.

I. V.: Schindel.

Kreisamt Schotten

Äiehseuchenpolizeiliche Anordnung

über die Vclämpfuiig der Maul- und Klauenseuche.

Vom 9. März 1938.

Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- gefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. 6. 519) wird zur Vckämpsung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:

I. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schutzzone.

§ 1

(1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§ 155 der Ausführung-Vorschriften des Bundes­rats zum Reichsviehfeuchengefetz vom 7 Dezember 1911 Reichs- ß^ieijol. 1912 S. 3 = BABE) find in jedem Falle auch auf den Personenverkehr auszudehnen, der in den letzten sieben Tagen im Ceuchcngehöft vor dem Ausbruch stattgefunden hat.

(2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Gehöften mit Klauentierhaltung wohnen oder beschäftigt sind, im verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchen- gehöftes in Berührung gekommen find, so hat die Polizeibehörde den Klauentierbestaud dieser Gehöfte für die Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Ge­nehmigung nach amistierärzilicher llntersuchung gestattet) das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenommen Tierärzte, ist verboten; die Tierbefitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibchorde sofort anzuzeigcn.

8 2.

Die in einem Seuchengehöst wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlutzdcsinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht bctreren.

§ 3.

3itr wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschlep- pung in ein bisher unverseuchtes Gebiet kann der Reichsstatt- halter in Hessen Landesregierung anordnen, da st, abge- se'hen von Notfällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für eine bestimmte Zeit das Seuchen- gehoft nicht verlassen dürfen. Vor der Anordnung ist zu prüfen ob sie wirtschaftlich tragbar ist.

§ 4.

(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abge­sehen voii Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, di« mit der Be­aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso­nen und durch Tierärzte betreten werden.

(2) Durch die Vorschrift des Abs 1 wird während der Gül- tigkeit dieser Anordnung § 161 Abs. 1 b BAVG ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Scuchengehöfts l§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG.) bleibt unberührt.

§ 5.

Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seuchenverschlep- pung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperr­bezirks «nordnen. dast, abgesehen von Notfällen, Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeilichc Genehmigung nicht betreten werden dürfen.

8 6.

(1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 BAVG. gebilde­ten Umkreis (Schutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen ^er §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Vichkastrierer und andere Personen, die ge- werbsmästig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden.

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulasten.

(2) Abi. 1 gilt auch für Personen, die berufsmästig i« Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

§ 7.

Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Poli­zeibehörde anordnen, dast das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

kl. Verkehr mit Schlachtvieh.

§ 8.

. (1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Einladung amts­tierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter mit der Bahn befördert worden sind;

c) Klaucntiere, die innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden

8 9.

(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden sollen, sind, solange im Lande Kesten die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Be­stimmungen des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu unter­suchen. i

(2) Von der Verladeuntersuchung Befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klaucntiere. die unmittelbar an einen Schlachthof, Schlacht­viehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtvieh­verteilungsstelle versandt werden.

(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahuversaud dem Frachtbrief beizuhcften. .

§ 10.

Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtuiehverleiluugsftelle zur Abschlachtung austerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.

III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh.

8 11.

(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisen­bahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Ent­ladung amtstierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzoiehmärkten oder ande­ren Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche fchutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, und spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Vestim- mungsort eingetroffen sind;

c) Klauentiere, die in Kisten und Verschlügen als Stückgut be­fördert werden;

d) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter auf der Bahn befördert morden sind.

8 12.

(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisen­bahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden, sind, solange in Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Be­stimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht wor­den sind.

(3) Das Ergebnis der Verladeunterfuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuheften.

§ 13.

(1) Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung kann anordnen, dast Klauentiere, die aus verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführt werden, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort auf die Dauer von fünf Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizei- liche Beopachtung ist im erstberührlen Gehöft, für Klauentiere im Besitz von Händlern immer im Gehöft des Händlers, durch- zuführcn. Die Tiere dürfen während der polizeilichen Veobach-