Ausgabe 
10.4.1938
 
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Sonntag, 10. Apnl 1938

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Einseifen nur nist der Hund erfolgen. Neu beschaffte Pinfel find vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückfeife zum unmittelbaren Einreibcn ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benuht werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschlappchen verwendet, so ist für ieden Kunden ein frisch ge­waschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudern erfolge"»Ut ^^"MMuber oder reinen, frischen Wattebäuschen

(2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren .tjur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern je­weils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden.

(3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden.

§ 7.

(1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, minoestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen.

(2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Wattebäusch- chen abzureibcn, die in Sprit mit einem Weingeistgehalte von 60 bis 70 Raumhundertteilen (hergestellt durch Vermischen von 340 ccm Sprit von 95 Raumhundertteilen mit 160 ccm Wasser) getränkt worden find. An Stelle dieses (unvollständig ver­gällten, versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Vrennfpiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Vrennfpiritus zuzufetzen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten ufw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung aus- zuwafchen und dann zu trocknen.

§ 8.

Die Vorschriften des § 6 Abf. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden: jedoch ist auch in diesem Falle au! größte Sauber­keit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Vetriebs- inhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert ausbewahrt werden.

§ 9.

(1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflaiümbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen, zum Trocknen und zur sonstigen Behandlung der Haare ist die Be­nutzung von Aether, Aceton, Essigäther, Kohlenwasserstoffen (insbesondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Ben­zol, Toluol und chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Tetra­chlorkohlenstoff) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stosse verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als- asmittel in einer Gesamtmenge von höchstens 5 vom Hundert .alten.

(2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sorg­sam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schad­hafte Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler, dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst die Gefahr einer Vefchä- digung der Kopfhaut besteht.

8 10.

Zur Handpflege dürfen nur saubere Tücher verwendet wer­den. Das Aufträgen der Poliermittel und das Polieren der Fingernägel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen. Ein gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reinigung zur Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden. Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Nagelpolierhobel darf nur Dann verwendet werden, wenn er jedesmal nach Gebrauch mit den im § 7 Abf. 2 angegebenen Mitteln gründlich gereinigt worden ist.

§ 11.

(1) Kunden, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Betriebsräumen nicht bedient werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlegung eines Zeugniffes verlangt werden, in dem die Unbedenklichkeit der Erkrankung für die übrige Kundschaft durch einen Arzt bescheinigt wird.

(2) Wird erst während der Bedienung erkannt, baß eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen sämt­liche bei den kranken Kunden benutzten Gerate sofort gemäß § 14 desinfiziert werden, ebenso die Hande und Unterarme sowie die gebrauchte Wäsche und die Arbeitskleidung des Bedienenden.

(3) Die abgefchnittenen Haare dürfen in diesem Falle einer gewerblichen Verwertung nicht zugefüyrt werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten oder in einem befonderen Ge­säße zwei Stunden lang in einprozentiger Formaldchydlösung oder mit Chlorkalk zu desinfizieren und sodann unschädlich zu beseitigen. Der Fußboden und der Arbeitsplatz sind gründlich zu reinigen.

(4) In ihrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden, wenn

sie sich eigenes Gerät halten. Nach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeits­kleidung gemäß § 14 zu desinfizieren.

(5) I» den Fällen der Abf. 2 und 4 darf der Bedienende andere Kunden erst bedienen, nachdem er Hände und Unterarme desinfiziert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat.

§ 12.

Ist ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, fo darf er erst be­handelt werden, nachdem die Kopfläuse abgetötet worden find. Nach Abschluß der Bedienung sind sosort die benutzten Gerate, Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Ar­beitskleidung nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren; der Arbeitsplatz ist gründlich zu säubern. § 11 Abs. 3 gilt dement­sprechend. Der Bedienende hat für seine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen.

§ 13.

Geräte, die bei der Behandlung von Leichen verwendet wor­den sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt werden. Sie müssen von den dem allgemeinen Gebrauche dienenden und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) ab­gesondert in einem verschließbaren Behälter aufbewahrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des 8 11 Abs. 5.

8 14.

(1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist die Vernichtung der praktisch im Friseurbetrieb vorkourmenden Krank­heitserreger, vornehmlich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen, zu verstehen.

(2) Zur Desinfektion find schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdein sie auseinandergenommen sind) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Sodalösung auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen ober mehrmals, wie im § 7 angegeben, mit Alkohol gründlich abzu­reiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine ein- prozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ccm der etwa fünfunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlöfung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arznei­buchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Rach Ablauf von zwei Stunden find die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch'Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakslüssigkeit (Liquor Ammoniu rauftict des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wirs und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, daß umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abs. 2 die Desinfek- tionsmaßnahmen zuerst zu erfolgen haben, und daß die mecha­nische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten, vor­zunehmen ist.

(3) Wäsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristal­lisiertes Soda aus zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Des­infektion der Hände und Unterarme hat durch Äbreiben mit Al­kohol (von der im § 7 Abf. 2 angegebenen Stärke) oder mit Brennfpiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Vrennfpiritus zuzufetzen ist, und anfchließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Wasser unter Zuhilfenahme einer Dürfte zu erfolgen.

8 15.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Betriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten.

§ 16.

Den mit der Ueberwachung der Durchführung tiefer Ver­ordnung beauftragten Beamten der Polizei und des Gesundheits­amtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist während der üblichen Eeschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Rebenräume zu ge­statten. Auf alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Aus­kunft zu erteilen.

8 17.

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer Schrift in jedem Vetriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.

8 18.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahr­lässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- fünszig RM., im Uneinbringlichkeitssalle mit Haft bestraft.

8 19.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Polizeioerordnungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung des Friseur- Handwerkes außer Kraft.

Darmstadt, den 10. März 1938.

Der Reichsftatthalter in Hessen Landesregierung

In Vertretung: Reiner.