Ausgabe 
10.4.1938
 
Einzelbild herunterladen

2

Sonntag, 10. April 1938

2. Artikel 36 des Hessischen Forststrafgcsetzes,

Mit Geldstrafe Lis zu sechzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:

1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald be­tritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert:

2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt. sortwirft oder unvorsichtig handhabt:

3. wer in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetz­buchs (15) strafbaren Fällen im Walde oder in ge­fährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer angezündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwider­handelt:

4. wer Waldslächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde ab- brennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstvolizeibehörde zuwiderhandelt:

8. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zustän­digen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfe­leistung nicht nachkommt. obschon er derselben ohne erheb­lichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.

3. Strafgesetzbuch § 310 a. (Jnbrandsetzen von Wald usw.)

Wer Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Be­aufsichtigung angezündeten Feuers,-durch Fortwerfen bren­nender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Eesängnis bis zu 3 Äkona- ten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

4. Strafgesetzbuch § 330 c. (Unterlassene Hilfeleistung.)

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden feine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforde­rung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Auf­forderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann, wird mit Eesäng­nis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

5. Strafprozctzordnung § 127 216L 1. (Vorläufige Festnahme.)

Wird jemand aus frischer Tat betroffen oder verfolgt, fo ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig sestzunehmen.

6. Kreisfeuerlöschordnung für den Kreis Büdingen § 15. (Das Verhalten bei Bränden.)

Wer, abgesehen von dem Fall des Art. 176 des Polizei­strafgesetzes, den Ausbruch eines Brandes bemerkt, hat unver­züglich zu veranlassen, das; Sturm geläutet wird oder dem Bürgermeister oder dem Befehlshaber der Feuerwehr oder dem bezw. einem der Signalisten selbst oder durch Beauftragte davon Mitteilung zu machen, sofern er nicht annehmen muh. dah der Brandausbruch diesen Personen bereits bekannt ist.

Versäumung dieser Pflicht wird gemäh 8 368 Pos. 8 des Ne ich sstrafgese tzbuch es bestraft.

Betreffend: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.

Bekanntmachung.

1. In der Gemeinde Blofeld ist die Maul- und Klauen- fenchs ausgobrochen. Die Gemeinde wird zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.

2. In der Gemeinde Gettenau ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen. Die Gemeinde wird zum Sperrgebiet, die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.

3. In der Gemeinde Slltwiedermus ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die Beundehöferstraße und die Ronneburgcrstraße wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde zum Veobachtungsgebiet erklärt.

Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Massnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes ver­wiesen.

Büdingen, den 4. April 1938. x

Kreisamt Büdingen.

I. V.: Kessel.

Betreffend: Slusbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier in Untcr-Widdersheim.

Bekannt mach«» g.

In der Gemeinde llnter-Widdsrsheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dio Gemeinde wird zum Sperr­gebiet, die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.

Die von dem Kreisveterinäramk Büdingen angeordneten Massnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes ver­wiesen.

Büdingen, den 5. April 1938.

Kreisamt Büdingen.

I. 33.: Kessel.

Polizei Verordnung

über die Ausübung des Frifcurhandwerks.

Vom 10. März 1938.

Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des 3lrt. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. S. 9) und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen fol­gende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

(1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar fein, ausreichende Tageslicht­beleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Keller­räumen, soweit diese nicht zum dauernden 3lufenthalt von Men­schen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holz­buden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. JDie Räume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zu»; Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haus­tiere in ihnen zu halten, ist verboten.

(2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angcschlofsen, so müssen auch in den Vctriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Gerate mit fließendem Wasser üe- quem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen, die ininde- stens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brun­nenwasser zu füllen sind.

(3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des ge­brauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grund­stück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräumc zur so­fortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (2lusgutzbecken) versehen sein: andern­falls muß zur vorläufigen.Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus« sehendes Metall- oder Emaillcgefäß vorhanden sein. Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei befeitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzu­bewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren

§ 2.

Die Wände der Arbeitsräinne müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Bieter mit eilten; abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzu­waschen. Hunde dürfen in die Vetriebsräume nicht mitgenommen werden.

§ 3.

Der Vetrieüsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen.

§ 4.

Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die f'äude mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagel- ürste gut zu reinigen. Die Hände find mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz getchnittcn zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mantelform, zu tragen.

§ 5.

Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbednicktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Die beim Rasieren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden fein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einftecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Ausnahme der Sebrauchten Wäsche muß im 3lrbeitsraun; jederzeit ein mit gut hließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen.

§ 6.

(1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande ver­wendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifcn nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so darf das