klmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld
91c. 52. Jahrgang 1938
Beilage der Ob er h e f si j che n Tageszeitung
Glotzen. 10. Apcll 1938
Kreisamt Gießen
Betr.: Waldbrandgesahr.
Bekanntmachung.
Alljährlich werden große Werte deutschen Volksvermögens durch Waldbrände vernichtet. Die beginnende Trockenheit hak bereits im Lande Hessen einige Waldbrände zur, Folge gehabt. Die Ursache der Brände ist in den meisten Fällen sträflicher Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen. Wir sehen uns daher veranlagt, auf nachstehende zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ergangenen Borschriften hinzuweisen. Zugleich empfehlen wir den Herren Bürgermeistern, im Benehmen mit den tzorjtbehörden und den sonstigen in Betracht kommenden Stellen die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, nm eine wirksame Verhütung und Bekämpfung von Wald- bränden sicherzustellen.
Artikel 36 des Hessischen Forststraf-gesehes verbietet das Anzünden von Feuer oder Licht und das Mitführen unverwahrten Feuers oder Lichtes im Wstild oder in gefährlicher Nähe des Waldes. Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldflächen grenzen, dürfen ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde nicht abgebrannt werden.
Nach § 310 a des Strafgesetzbuches (Fassung vom 28. Juni 1935) wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren sowie mit Geldstrafe bestraft, wer Wald-, Heide- oder Moorslächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung aivgezünbeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt.
Endlich lassen wir die §§ 1—3 der Polizeiverordnung der Hessischen Landesregierung vom 8. Mai 1937 im Wortlaut hierunter folgen.
§ 1. Im Wolde ober in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb bei im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden.
§ 2. In der Zeit vom I. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebenen Flächen. Ausnahmen non 'biedern Verbot können durch die Forstpolizeibehörde bewilligt werden.
3. Z uwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM., die im llnein- bringlichkeitsfalle in Haft umgewandelt wird, bestraft.
Gießen, den 8. April 1938.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Kreisamt Friedberg
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Trais-Münzeuberg. Bekanntmachung.
In der Gemeinde Trais-Münzenberg ist di« Maul- und Klauenseuche erloschen. Es wird daher das aus der Gemeinde und der Gemarkung Trais-Münzenberg gebildete Sperrgebiet aufgelöst und zum Veobachtungsgobiet erklärt. Die Gemeinde und Gemarkung Münzenberg bleibt wie seither Veobachtungs- gebiet.
Friedberg/H., den 6. April 1938.
Kreisamt Friedberg.
Dr. Braun.
Betr. Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Brkanutmachung.
In den Gemeinden Assenheim und Ober-Mörlen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die genannten Gemeinden werden daher zu Sperrgebieten und di« dazu gehörigen Gemarkungen zu Veobachtungsgebieten erklärt.
Di« von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet die i» unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember
1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Eräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg/H., den 8. April 1938.
Kreisamt Friedberg.
D r. Braun.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier in der Stadt Büdingen.
Bekanntmachung.
In der Stadt Büdingen — Salinenhof — ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Der westliche Stadtausgang nach Gelnhausen, und zwar von der Bahnüberführung an der Hindenburgstraste bezw. dem neuen Kreisamtsgebäude ab wird zum Sperrgebiet erklärt. Der übrige Teil der Stadt gilt als gefährdetes Gebiet.
Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird aus die Bestimmungen des Reichsviehseuchensesetzes verwiesen.
Büdingen, den 7. Avril 1938.
Kreisamt Büdingen.
I. V.: Kessel.
Betr.: Verhütung von Waldbränden.
Bekanntmachung.
Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit sind die Waldungen in erhöhtem Maste der Gefahr von Bränden ausgesetzt und es find auch in Hessen bereits im Laufs der lebten Wochen verschiedene Waldbrände ausgebrochen. Es ist daher ans Gründen der Erhaltung wertvollsten volkswirtschaftlichen Vermögens eine unbedingte Notwendigkeit, alles zu unterlassen, was eine Gefahr von Waldbränden nach sich ziehen kann.
Wir verweisen nachstehend auf einige der wichtigsten Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden und weisen insbesondere die Herren Bürgermeister nochmals dringend an, im Einvernehmen mit den Forstbehörden, den Gendarmeriestationen und sonstigen in Betracht kommenden Stellen sämtliche notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Büdingen, den 4. Avril 1938.
Hessisches Kreisamt.
I. V.: Kessel.
1. Polizeiverordnung zum Schuhe des Waldes vom 8. Mai 1937.
Auf Grund des Art. 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fasiung des Abänderuuasgefetzes vom 5. Januar 1937 (Neg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Büsten vom 6. Februar 1924 (Reg.-Bl. I S. 44) wird folgendes verordnet:
§ 1.
Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein sreisegebenen Flächen errichtet werden.
§ 2.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten. sreigegebenen Flächen, Ausnahmen von diesem Verbot können durch die Forstpolizerbehörden bewilligt werden.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uuein- bringlichkeitsfalle in Haft umgewandelt wird, bestraft.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündigung im Anzeiger der Hesi. Landesregierung folgenden Tage in Kraft.
Darmstadt, den 8. Mai 1937.
Der Neichsstatthalter in Hesien — Landesregierung — Sprenger.


