Donnerstag, 10. März 1938
8 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zuchtbullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Vullenhalter zurückzuweisen.
Behandlungsvcrbot.
§ 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll.
Aushebung der Schutzmahregeln.
§ 11. (1). Die Deckbeschränkungen (8 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn
a) die unheilbar erkrankten Tiers gern. § 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt sind, und
b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Bestände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit festgestellt ist.
(2) Die Ausfuhrbeschränkungen (ß 5 Nr. 5) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes auszuheben, wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankung vorgekommen ist und durch tierärztliche.Schluß- untersuchung Anzeichen einer Deckinfektion nicht mehr festgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen.
Kosten.
§ 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamteten Tierarzt und die Kosten etwa erforderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eiehen trägt die Landeskasse.
(2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last.
Bläschcnausschlag und Vanginfektion des Rindes.
§ 13. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Be- kämpfung des Vläschenausschlaas des Rindviehs und die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).'
Strafvorschriften.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 5 und 6, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes.
Inkrafttreten.
§ 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft.
D a r m st a d t. den 21. Februar 1938.
Der Ncichsstatthaltcr in Hesse» — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
Anweisung zur Durchführung der viehseuchcnpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinscktioncn des Rindes.
— Vom 21. Februar 1938 —
Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über hie Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, auf Uebertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft werden. Der Verdacht einer Deckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurllck- zuführende Erkrankungen der Geschlechtsorgane beobachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinfektionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis, Pyometra) Verkalben im 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern austritt.
Richtlinien für die Feststelkung und planmäßige Behandlung der Deckinfektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden.
2m übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung bestimmt:
Zu § 2 Abs. 3: ' -..
Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur' Aufklärung unerkannter Deckinfektionen. Der beamtete Tierarzt hat die Vullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RNVBl. 1937 S. 459 und RMBliV. 1937 S. 1709 zu belehren.
Zu § 3 Abs. 1:
Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 8 ff. der VA sorgfältig zu prüfen.
Zu 8 3 Abs. 3:.
Die Durchführung des Vekämpsungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen.
Zu §§ 5 bis 7:
, Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegen. Für die Echund- heitszeugnisse wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen.
Zu 8 8:
Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ähnl. sind in der Regel vom Bullenhalter oder Tierbesitzer durchzuführen.
Zu 8 9:
Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlöchung vorzunehmen. Hierzu ist inü linken Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach innen, jedoch nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein gleichseitiges Dreieck von etwa 1,5 cm Seitenlänge mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden.
Zu 8 H:
Wenn nach Aushebung der Deckbeschränkungen die tierärztliche Ueberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht frei- Ä länger aufrechterhalten wird, sind die Vullenhalter zur eren Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu beschränken; aus besonderen Gründen kann sie auch aus gefährdete Bestände ausgedehnt werden.
Zu 8 12:
Usher die Vergütung für die tierärztlichen Einzelunter- fuchuntzen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständen ergeht nach Benehmen mit der Reichstierärztekammer besonderer Erlaß.
Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
M u st e r.
Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom ...... Februar 1938
über die Bekämpfung der Deckinfe'ktionen des Rindes').
Besitzer:
Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzuführen):
Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erscheinungen einer durch'den Deckakt übertragbaren'Geschlechtskrankheit, insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanden sind.
Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor.
D.... Tier.... -rr* als unverdächtig zu betrachten, sind
Gegen die Zulaffung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers
bestehen keine Bedenkens.
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prakt. Tierarzt.
') Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Vanginfektion des Rindes.
2) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Wegen Ausführung von Brückenbauarbeiten wird die Landstraße II. Ordnung Nr. 38 Ortsdurchfahrt Göbelnrod im Zuge oer Straße nach Beltershain vom 10. März 1938 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Erünberg.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
G i» ß e n, den 4. März 1938.
Hessisches Kreisamt. Dr. Lotz.
Vetr.: Ecbührenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radioapparate im Rechnungsjahr 1938.
Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten, Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk aufstellen


