Kmtsverkündigungsbiatt
der Kreisämter (Diesen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfclb
Beilage der Ob er l) efsif che n Tageszeitung
91c. 33 ^abcgang 1938
Gießen. 10. März 1938
Kreisamt Gießen
Betr.: Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes.
An die Bürgermeister des Kreises.
Auf die nachstehende viehpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 21, 2.1938 nebst Durchfüyrungsanweifung machen wir besonders aufmerksam. Auf alle Erscheinungen, die den Verdacht einer Deckinfektion begründen (vergl. Absatz 1 der Anweisung) ist zu achten, damit rechtzeitig eingeschritten werden kann. Die Fafelwärter sind zur sorgfältigen Führung der Deckregister anzuhalten.
Gießen, den 5. März 1938. i
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
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— Candeeregietung -
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung der Dcckinscktioncn des Rindes.
— Vom 21. Februar 1938 —
Auf Grund der 88 18 ff und 79 Abf. 2 des Viehfeuche ngefetzes ». 26. 6. 1909 (RGBl. S. 519) und der VO. v. 29. 12. 1937 (RGBl. 1938 I S. 11) wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomouadenseuche, für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Anzeigepflicht der Tierärzte.
§ 1. Die Ortspol.-Vechörden haben die Anzeigen der Tierärzte über das Auftreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiterzuleiten.
Ermittlungen.
§ 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem ober mehreren Rinderbeständen Kenntnis erhalten hat, verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Bullenhaltung in einer größeren Anzahl der angeschlossenen Rinderbestände, auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen und gegebenen- falls^ Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlasien. Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen ausgeführt werden.
(2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß Zuchtschäden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten. Gehäuftes Nachdecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu ermitteln.
(3) 2m übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Vullenhaltunb, auch ohne daß ihm besondere Nachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auftritt: bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurückweisung kranker Tiere zu belehren.
, (4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis femer Untersuchungen und Ermittlungen mitzufeilen und,bie erforderlichen Vekämpfungs- und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.
§ 3- (1) 2st festgestellt, daß in einem ober mehreren Rinder- vestanden durch eine Deckinfektion, insbesondere durch Trichomonadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreisamt ermächtigt, die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behandlung und laufende Ueberwachung der verseuchten und der
gefährdeten Rinderbestände ' sowie die Schutzmaßregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen ' ' .
(2) Als verseucht gelten Rinderbestände, in denen kranke oder der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als gefährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Bullenhaltung, in deren Bereich eine Deckinfektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Rinderbestände, in denen sich aus sonstigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gellen Rinder, die mit kranken, ober der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind.
(3) Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behandlung,ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dein Ortsbauernführer aufzustellenden Bekämpfungsplan vorzugehen.
(4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuordnen. Wenn^ Rinder bereits zuverlässig und ausreichend gekennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben.
(5) Die Durchführung und Aufhebung der Schutzmaßregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes.
Schutzmaßregeln.
§ 4. Bis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluntersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (8 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Deckpause), Dies ist dem Büstenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen.
§ 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen:
1. Kranke und Ser Seuche verdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden.
.. 2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfennicht zurZucht benutzt werden, bevor ihre Unverdächtig- keit festgestellt ist. Die Ilnverdächtigkeif weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauernder, Schutzmaßregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung fest- ,zustellen,
3. Unverdächtige weibliche Riicber dürfen nur einem unverdächtigem Bullen zum Decken zugefükirt werben.
„ 4. lieber ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinfektion oder Seuchen- ober Ansteckungsverdacht nicht sest- gestellt worben ist.
5. (1) Mit Genehmigung der Ortspolizei-Vehörde dürfen aus dem Bestand ausgeführt werden
a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rinder, bei denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist, ferner andere weibliche Rinder und Bullen, deren Unverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist,
b) zum Zwecke der Mast oder des Abmelkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet.
§ 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4.
§ 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach ß 5 Nr. 2, 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheitszeugnis zu bestätigen.
(2) Wenn ansteckungsverdächtige ober neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer Unverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden sollen (§ 5 Nr. 2 und 4, § 6), so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Bullenhalter vorzuweisen. Tiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Bullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (§ 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörbe auszuhändigen.
(3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
§ 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreisamt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Vullenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behandlung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen.


