Ausgabe 
9.9.1938
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, büdingen, Lauterbach, Schotten und Hlsrelb

Nr. 108 Jahrgang IS38 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. S.September i«»8

Kreisamt Gießen

Polizeiverordnung

zur Milderung der Polizeiverordnung der Hexischen Landes­regierung vom 30. April 1938 betr. den Betrieb der Kohlentrans- portbahn der Firma BraunkohlenschwelkraftwerkHeffen-Frank- futt a. M." zu Wölsersheim/Oberhefsen (Hefrag) in den Ge­markungen Berstadt, Utphe und Trais-Horloff (Kreis Büdingen und Kreis Gießen).

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise vom 8. Juli 1911 und des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 wird hiermit fol­gende Aenderung der obigen Polizei Verordnung mit Wirkung vom 30. April 1938 in Kraft gefetzt:

An Stelle des bisherigen § 9 treten folgende Bestimmungen: § 9.

' (Bedienung der Züge.)

Die Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Wei­chensteller und Bahnwärter müssen der Bergbehörde in Darm­stadt namhaft gemacht werden. Die Bergbehörde kann einen Befähigungsnachweis verlangen.

Die genannten Personen Gllen mindestens 21 Jahre alt fein. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Bergbehörde zulässig.

An Stelle des bisherigen § 10 treten folgende Bestim­mungen:

§ 10.

(Geltung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung.)

Im übrigen bleiben hinsichtlich des Betriebs der Bahn und des Bahnperfonals die Vorschriften der Allgemeinen Bergpolizei- Verordnung für das Land Hessen vom 7. März,1924 (Reg.-Bl. S. 211) unberührt.

Der Betrieb der Bahn untersteht nach § 52 der genannten Bergpolizeiverordnung der bergpolizeilichcn Aufsicht.

Darmstadt, den 28. Juli 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

(L.S.) I. V.: gez. Reiner.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Watzenborn- Steinberg.

Bekanntmachung.

In der Gemeinde Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügung vom 4. August 1938 getroffenen Maßnahmen wie­der auf.

Gießen, den 6. September 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r.

Dicnstnachrichten.

Karl Hohmann III., Helpershain, wurde als Wiege­meister für die Gemeinde Helpershain ernannt und ver­pflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Wallenrod.

In der Gemeinde W a l l e n r o d ist die Bkaul- und Klauen­seuche amtstierärztlich festgestellt worden. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt.

Die Gemeinde Wallenrod wird zum Sperrgebiet er­klärt.

In die Schutzzone fallen alle Gemeinden, die im Umkreis von 15 Kilometern um das Sperrgebiet liegen.

Jni übrigen weife ich auf die Bestimmungen des Reichs- viehseuchengefetzes hin.

Lauterbach, den 5. September 1938.

Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Stumpf.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Das Gerücht, daß im Kreise Schotten Fälle von Kinder­lähmung vorgekommen sind, trifft nicht zu.

Staatliches Gesundheitsamt des Kreises Schotten.

I. V.: Dr. Schmidt, Amtsarzt.

Kreisamt Alsfeld

Der Reichsstatthalter in Hessen

Landesregierung

Abteilung VII. Darmstadt, den 29. August 1938.

Zu Nr. VII/I. 2904.

Betr.: Dienstreisen; hier: Fahrkostenersatz.

An alle unterstellten Behörden.

Das Mitteleuropäische Reisebüro gibt für Reisen über e.ne Gcsamtfahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) von mindestens 600 Kilo­metern Reisebürofahrscheinhefte zu ermäßigtem Preis aus. Die'e Fahrscheine werden nur für Schnellzüge ausgestellt. Die Er­mäßigung -beträgt 20 v. H. des Personenzugfahrpreises, die Zu­schläge sind in voller Höhe zu entrichten. Die Fahrscheinhefte gelten zwei Monate. Die Rückfahrt kann sofort angetreten wer­den. Unterbrechungen sind beliebig oft und beliebig'lange inner­halb der Geltungsdauer gestattet.' Die Ausgabe der Fahrschein­hefte erfolgt bei den Büros des Mitteleuropäischen Reisebüros.

Da die Dienstreisen mit dem niedrigsten Kostenaufwand durchzuführen sind, dürfen künftig bei Dienstreisen nach Orten, die mindestens 300 Kilometer entfernt sind, nur noch Reiiebllro- sahrscheinhcste ersetzt werden. Sollte vereinzelt ein Beamter nicht die Möglichkeit gehabt haben, von der Ermäßigung Gebrauch machen zu können, so ist dies in der Reisekostenrechnung zu be­gründen.

Die Beamten usw. sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

Im Auftrag: Ringshausen.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. August 193#

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