Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelä
fHe.117 Zlahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Gießen, 8. Oktober 1938
Kreisamt Gießen
Reichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung —. ,
Viehseuchen polizeiliche Anordnung iiber die Einsuhr von Hengsten und Stuten aus Griechenland, Albanien und der Türkei.
Vom 25. August 1038.
Aus Grund des 8 7 des Nietzseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für bas Land Hessen folgendes:
§ 1.
Di« Einfuhr von Hengsten und Stuten aus Griechenland, Albanien und der Türkei ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
8 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 25. August 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —. Sprenger.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in de,, Gemeinden Harbach, Hattenrod, Oppenrod und Reiskirchen.
Bekanntmachung.
In den Gemeinden Harbach Hattenrod und Oppenrod ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Zu Sperrbezirken werden erklärt:
1. in Harbach die Hauptstraße vom Backhaus bis zum Ortsansgang nach dem Flugplatz hin:
2. in Oppenrod die Kreuzung Änneröder Weg uird Hauptstraße und diese Straß« selbst auf etwa 50 Meter von der Kreuzung ab;
3. in Hiittenrod die Herrnstraße.
Die übrigen bewohnten Ortsteile der genannten Gemeinden und die Gemarkungen werden zu Veobachtungsgebieten erklärt.
In der Gemeinde Reiskirchen ist in der Schafherde die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. In Ergänzung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1938 werden der Wiesengrund zwischen Reiskirchen und Burkhardsfelden rechts der Straße und die anliegenden Feldteile zum Sperrbezirk erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Veobachtungsgobiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über di« Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg-Bl. Rr. g S. 25 i&ts 28), sowie di« anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 sAmtso erkiindigungsblatt Rr. 41) getroffenen Maßnahmen.
Gießen, den 7. Oktober 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Kreisamt Schotten
Betr.: Einsendung der Tage- und Handbuchsauszllge nach dem Stand vom 1. Oktober 1938.
An die Gemeinden und Kirchenrechner des Kreises.
Ich beauftrage Sie, die am 1. Oktober d. I. fällig gewesenen Tage- und Handbuchsauszüge bis spätestens 15. Oktober d. I. einzusenden. Ich weise die Rechner besonders darauf hin, in den Handbuchsauszügen sämtliche Einnahmespalten (Schuldigkeit, Abstattung und Rückstand) auszufüllen
Schotten, den 4. Oktober 1938.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Gedern. Bekannt machung.
In der Gemeinde Gedern ist die Maul- und Klauenseuche fest-gestellt worden. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt. Die Gemeinde Gedern wird zum Sperrbezirk und di« Gemarkung zum Veobachtun-gsgebiet erklärt.
In die Schutzzone fallen die Gemeinden Rieder-Seemen, Mittel-Seemen, Ober-Seemen, Volkartshaln, Hartmannshain,
Sichenhausen, Kaulstoß, Burkhards, Glashütten, Sternberg und der Hof Zwiefalten.
Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungs-- gebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizei>< lichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Ve- kämpsung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hesst Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25 bis 28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Schotten in meiner Bekanntmachung vom 11. April 1938 (Amtsverkilnd i gungsblatt Nr. 15 vom 13. April 1938) getroffenen Maßnahmen.
Schotten, den 3. Oktober 1938.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Freiensteinau.
In der Gemeinde F re i e n st e i na u ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Die Anord-- nungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt.
Die Gemeinde Freiensteinau wird zum Sperrgebiet er-c klärt. In die Schutzzone fallen alle Gemeinden, die im Umfreig von 15 Kilometer um das Sperrgebiet liegen.
Im übrigen weise ich auf die Bestimmungen des Reichsvieh- seucheng-csehes hin.
Lauterbach, den 6. Oktober 1938.
Kreisamt Lauterbach. I. V.: Stumpf.
Kreisamt Alsfeld
Vekanntinachun g.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.
Rach dem Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in Ma ul- bach und Rieder-Ohmen werden die für diese Gemeinden und Gemarkungegn angeordneten Sperrmaßnahmen aufgehoben. Die genannten Gemeinden und Gemarkungen werden wieder der Schutzzone zugeteilt.
Die Seuche herrscht zur Zeit in nachstehend aufgeführten Gemeinden:
Renzendorf, Hopfgarten, Leusel, Hergersdors, Ober-Sorg, , Unter-Sorg, Bernsbupg, Rainrod, Münch-Leusel, Vockenrod, Reibertenrod, Vadenrod.
Es werden gebildet:
Sperrgebiete: Die Gemeinden und Gemarkungen Renzendorf, Hopfgarten, Leusel, Hergersdors, Ober-Sorg, Unter-Sorg, Bernsburg, Rainrod, Münch-Leusel, Vockenrod. Reibertenrod und Vadenrod.
Vcobachtungsgebiete: Die Gemeinden und Gemarkungen Brauerschwend und Storndovf.
Schutzzone: Sämtliche Gemeinden und Gemarkungen des Kreises, soweit sie nicht den Sperr- und Veobachtungsgebieten zugeteilt sind.
Die von dem Kreisveterinäramt getrosfenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für die Sperrgebiete, Ve- obachtungsgebiete und die Schutzzone die Vorschriften der int Amtsverkündigungsblatt Nr. 15 vom 21. März 1938 veröffentlichten viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hessisches Regierungsblatt Nr. 5, S. 25—28) nebst Durchsuch ruugsbekanntmachung dazu vom gleichen Tage, der vich- seuchenpolizeilichen Anordnung der Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 27.' Juli 1938 (Hess. Regierungsblatt Nr. 12, S. 79). die besonderen Anordnungen des Neichsviehseuchengesetzcs nebst Äusfiihrungsvor- schriften dazu sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Schadenbach und Maulbach in meiner Bekanntmachung vom 31. Mai 1938 („Oberhessische Zeitung" Nr. i25 vom 31. Mai 1938) getroffenen Maßnahmen.
Die Bürgermeister und die Gendarmerie weiden auf Vorstehendes besonders hingewiesen. Die Bürgermeister haben für ortsübliche Bekanntmachung Sorae zu tragen, wobei auch nochmals auf die Anzeigepflicht gemäß §§ 9 u. 10 des Reichsviehseuchengefetzes hinzuweisen ist.
Alsfeld, den 3. Oktober 1938.
Kreisairü Alsfeld. Dr. Schönhals.


