AmtsverkündigungZblatt
öer Kreisämter Gießen, Friedberg, Büöingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Sir.70. Jahrgang 1938 I Beilage der Oderhejsijchen Tageszeitung Gießen. 8. Mai 1938
Kreisamt Gießen
Verordnung
zur Bekämpfung der Feldmäuse und Wühlmäuse.
Vom 25. April 1938.
Auf Grund der vom Reichsminister für Ernährung und ßanbimttid^it nach 8 2 Ach. 2 des Gesetzes »um Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- ge>eM. I S. 271) mit Erlag vom 6. April 1938 — II A 3 — 1509 — erteilten Ermächtigung wird für die Kreise Mainz, Worms, Bingen, Alzey, Oppenheim, Gießen, Alsfeld. Lauterbach und Schotten folgendes verordnet:
§ 1.
«...Die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen l Grundstücken, sowie die Unterhaltspflichtigen von Deichen, Dämmen Ufern, Straßen und Wegen einschließlich der Bahnkörper sind verpflichtet, die zur Bekämpfung der Feldmäuse und Wühlmäuse nach § 2 angeordneten Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen oder ihre Durchführung »u gestatten.
§ 2.
,,..Dio Kreisämter bestimmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Pflanzenschutzamt den Zeitpunkt, den Umfang, sowie die Art und Lveise der Durchführung der Bekämpfungsmaß- nahmen; sie schreiben im Einvernehmen mit dem zuständigen Pflanzenzchutzam t die anzuwendenden, von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Be° kcrmpfungsmittel und -verfahren vor.
8 3.
(I) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen liegt neben der Ortspolizeibehörde dem Manzenfchutzaint und dessen Beauftragten ob; ihren Weisungen Wer die Art der Durchführung der angeordneten. Maßnahinen ist Folge zu leisten.
(2) Konmien die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch di« Ortspollzeibehörde, das Pflanzenfchntzamt oder dessen Beauftragten nicht nach, so können diese die Bekämpfunasmaß- nahmeki auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lasten.
. Wer den^Dorschriften dieser' Verordnung znwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu 'lnd mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, "'it Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Haft oder mit einet dieser Strafen bestraft.
^r0^'lun? **!£ ">it ihrer Verkündigung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1938 außer Kraft. '
Darmstadt, den 25. April 1938.
S*«r Reichsstatthalter in Hestcn — Landesreglemna__u
I. V.: Reiner.
Kreisamt Friedberg
Sktr.: Verhütung von Waldbränden.
Bekanntmachung.
Die Polfteiverordnmng des Herrn Reichsstatthalters in W’n — Landesregierung — zum Schutze des Waldes vom 8. Inat 1937 bringen wir nachstehend zur allgemeinen Kenntnis. Es wird weiter darauf hingewiesen, baß gemäß § 310a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 der- jentgc mit Gefängnis bis zu drei Monaten, sowie mit Geldstrafe bestraft wird, der Wald-, Heide- und Moorslächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezüiideten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder klimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise m Brandgefahr bringt.
Außerdem verweisen wir auf Art. 36 Ziff. 1 und 3 des Hesftchen Forststrafgesetzes, in dem ohne Beschränkung stuf ein Desl des Jahres das Anzünden von Feuer oder Licht und das Mitfuhren von verbotenem Feuer oder Licht im Wald verboten ist.
Nach § 127 Abf. 1 StPO, ist jedermann befugt, einen jeden, Per auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, auch ohne richterlichen Befehl vorläufig ftstzunehmen.
Wer den Ausbruch, eines Waldbrandes bemerkt, ist ver- pflichtet, dies sofort auf dem schnellsten Wege der nächsten Försterei oder Bürgermeisterei anguzeigen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Wiildbrandes enstprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer Hilfeleistung wird nach § 330c des Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
..."dtzs, Interesse einer Verhütung von Waldbränden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volksvermögens vernichtet werden und deren Ursachen in den meisten Fällen auf sträflichen Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Vestimniungen zuruck- zu fuhren sind, wird erwartet, daß die Bevölkerung die Beach-
• 11 Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen genau
einhalt.
Friedberg (Hessen), den 5. Mai 1938.
Kreisamt Friedberg. I. V.: Vach.
Bett.: Stellvertretung für den Kehrbrzirk Butzbach gemäß § 4« Mr BO. über das Schornsteinfegerwesen v. 28. Juli 1937.
Bekanntmachung.
Mit Ermächtigung des Herrn Reichsstatlhalters in Hesien -Landesregierung - Abteilung III (Innere Verwaltung) vom 9. Februar 1938 zu Nr. III 25 860 bestellen wir den Schornstein- fegermelster Heinrich Frank in Butzbach für die Dauer des Rutzungsiahres zum Stellvertreter des verstorbenen Bezirks- fchornstel nfege r in e i sie r s Heinrich Fran-k in Butzbach für den Schornsteinfegerbezirk Butzbach.
Friedberg (Hessen), den 30. April 1938 Kreisamt Friedberg. I. V.: Vach.
Vetr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg. Bekanntmachung.
In den Gemeinden Rendel und Petterweil ist dk Maul- und Klauenseuche erloschen. Das aus den genannten Gemeinden gebildete Sperrgebiet wird aufgelöst und zum Bs- omichtungsgebiet erklärt.
Friedberg (Hessen), den 6. Mai 1938.
Kreisamt Friedberg. I. D.: Bach.
Viehseuchenpolizeiliche Slnordnmrg.
o, , Vom 19. April 1938.
Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- SFetz«s vom 26. Juni 1909 (RGM. S. 519) wird zur Be- kampfung der Maul- und Klauenseuche für Vas Land Hessen lob' gendes bestimmt:
<- „ Einziger Paragraph.
,, B>n 8 13 der Viehsenchenpolizeilichen Anordnung vom o. Marz 1938 (Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 40 oom 17. Marz 1938) sind die Worte „ausgenommen Schweine" zu streichen.
Darmstadt, den 19. April 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Kreisamt Büdingen
Detr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen, Bekanntmachung.
1. In der Gemeinde Hain-Gründau ist die Maul- und Klauenieuche erneut ausgebrochen. Die „Burg" wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde sowie die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.
2. In der Gemeinde Ranstadt ist die Maul- und Klauen- seuche erneut ausgebrochen. Die Hauptstraße von der Brücke bis zur Wirtschaft Wilhelm Goll wird zum Sperrgebiet, der übrige Teil der Gemeinde und die Gemarkung Ranstadt zum Beobach- tnngsgebiet erklärt. '
, 3. In der Gemeinde Lorbach ist die Maul- und Klauen- s^uche ausgebrochen. Die Hauptstraße vom Ortsausganq nach Büdingen bis zur Vackhausgasie wird zum Sperrgebiet der übrige Teil der Gemeinde und die Gemarkung zum Beobach- tungsgebiet erklärt.
Die vom Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maß-, nahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt.
Auf die Vestimniungen des Reichsoiehseuchengesetzes wird
Büdingen, den 6. Mai 1938.
Hessisches Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel.


