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Kmrsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und 5llsfe!d
Sie. 136 Jahrgang 1938 I Beilage der OberhelNlche n Tageszeitung Weben.7.Dezember 1938
Gemeinsame Bekanntmachung der Kretsämter Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach
Anordnung
bctr. die Festsetzung von Berbraucherhöchjtprcisen für 6peifc= kartoffeln für die Monate Dezember 1938 bis einschließlich August 1939.
Vom 28. November 1938.
Auf Grund von Ziffer 1 Abs. 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildring vom 12. Dezember" 1936 (Reichsanzciger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich >m Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau in Frankfurt am Main was folgt:
I.
Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. Dezember 1938 bis 31. August 1939 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
(1) 2n den Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch den Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach am Main und Worms sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Buchschlag und Nou-Isenburg:
für weiß«, rote für gelbe
u. blaue Sorten Sorten
je 50 Kg. je 50 Kg.
RM. RM.
Beim Verkauf ab Lager oder Waggon
des Empfangsverteilers:
üu Dezember 1938 . . . . bis zu 2,95 „ Lanuar 1939 .... „ „ 3 05 „ Februar 1939 3,15
„ März, April 1939 . . 3,30
„ Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,45
teilet frei Lager des Kleinverteilers:
im Dezember 1938 . ... bis zu 3,05
„ Januar 1939 ..... 3,15
„ Februar 1939 .... 3,25
„ März, April 1939 ... „ „ 3,40
„ Mai. Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,55
Bei Lieferung frei Keller des Ver
brauchers durch den Empfangsverteiler:
im Dezember 1938 .... bis zu 3,25
,, Januar 1939 ..... „ „ 3 35
„ Februar 1939 .... _ „ 3,45 März, April 1939 ... „ „ 3,60 Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,75
Verteilers:
im Dezember 1938 .... bis zu 325
„ Januar 1939 ...... „ 3,35
„ Februar 1939 .... „ „ 3,45
. „ März, April 1939 ... „ 3,60
„ Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,75
Bei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler:
bis zu 3,25
„ » 3,35
„ „ 3,45
„ „ 3,60
» » 3,75
bis zu 3,35
w „ 3,45
„ „ 3,55
„ „ 3,70
„ „ 3,85
bis zu
bis zu
3,55
3,65
3,75
3,90
4,05
3,55
3,65
3,75
3,90
4,05
im
(Weitere
i- 5 Kg.
RM
Dezember 1938 . . . . bis zu 0,38
Januar 1939 .....„ „ 0,39
Februar 1939 .... 0.40
März, April 1939 ... ,, „ 0,42
Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 0,43
je 5 Kg. RM.
bis zu 0,41 „ , 0,42 " ” 0,43 „ „ 0,45 „ „ 0,46
Zuschläge bei Verkäufen unter 5 Kg. sind unzulässig.)
(2) Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen tue Versorgung durch den Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann,' das sind alle Gemeiiüien, die nicht unter (1) aufgeführt
für weiße, rote u. blaue Sorten je 50 Kg.
RM.
Bei Lieferung frei Keller des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinoerteilers:
im Dezember 1938 . . . . bis zu 2,80
„ Januar 1939 ....... „ 2,90
„ Februar 1939 .... „ „ 3,—
„ März, April 1939 . . „ „ 3,15
„ Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,30
Bei Abgabe von 5 Kg. an:
je 5 Kg. RM.
im Dezember 1938 . . . . bis zu 0,34
„ Jauuar 1939 .....„ „ 0,35
„ Februar 1939 .... „ „ 0,36
„ Mürz, April 1939 . . „ „ 0,37
„ Akai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 0,39
(Weitere Zuschläge bei Verkäufen unter 5 Kg. sind
für gelbe Sorten je 50 Kg.
RM.
bis zu
3,10
3,20
3,30
3,45
3,60
je 5 Kg.
RM.
bis zu 0,37 „ „ 0,38
0,39
„ „ 0,40 „ „ 0,42 unzulässig.)
(3) Bei Lieferung durch den. Erzeuger an den Verbraucher frei Keller und im örtlichen Marktverkehr:
für weiße, rote u. blaue Sorten
je 50 K g.
RM.
a) In den unter (1) genannten Gebieten:
im Dezember 1938 . ... bis zu 2,95
„ Januar 1939 .....„ „ 3,05
* Februar 1939 .... „ „ 3,15
„ März, April 1939 ... „ „ 3,30
„ Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,45
b) In den unter (2) genannten Gebieten: , im Dezember 1938 . ... bis zu 2,80
„ Januar 1939 ...... „ 2,90
„ Februar 1939 .... „ „ 3,—
„ März, April 1939 ... „ „ 3,15
„ Mai, Juni, Juli, Aug. 39 „ „ 3,30
(4) Soweit der Verbraucher die Kartoffeln bei ger abholt:
für gelbe Sorten je 50 Kg.
RM.
bis zu 3,25 ,, „ 3,35 ,, „ 3,45 „ „ 3,60 „ „ 3,75
bis zu 3,10
dem Erzeu-
rm Dezember 1938 . . . .
„ Januar 1939 .....
„ Februar 1939 . . . .
„ Akärz, April 1939 . .
„ Mai, Juni, Juli, Aug. 39
II.
für weiße, rote u. blaue Sorten je 50 Kg.
RM.
bis zu 2,45
„ „ 2,55
„ „ 2,65
.. 2,80
„ 2,95
für gelbe Sorten je 50 Kg.
RM.
bis zu 2,75
» „ 2,85
„ H 2,95
„ „ 3,10
„ 3,25
Di« Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kg. 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Derbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.
III.
(1) Auf die für gelbe Speisekartoffeln für die einzelnen Monate festgesetzten Er.zeugerfestpreise wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1.— RM. je 50 Kg. und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifeler Platte" ein solcher von höchstens 2.— RM. je 50 Ka. gestattet.
.(2) Für di« „Juli" (Nieren), „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen (Rote Mäuse) und ^.Eifeler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleifchia« Speisekartoffeln entsprechend.
IV.
SBet vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gern, den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26 Noo. 1936 (RGBl. I S. 955) bestraft.
V.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1938 in und am 31. August 1939 außer Kraft.
Darmstadt, den 28. November 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung Stelle für Preisbildung.
I. V.: Reiner.


