Donnerstag, Z Juki 1938
d) Für Fahvßäste aus der Richtung Ulrichstein — Rebgeshain — Feldkrücken: bis 9 Uhr Haltestelle Marktplatz. Parkplätze daselbst.
Ab 9 Uhr: Haltestelle Poppenstruth. Parkplatz daselbst Zugangsweg für Fußgänger ab Haltestelle Poppenstruth- nördlicher Straßenrand Poppenstruth und Ludwigs- brunnen.
2. Für sonstige Fahrzeuge:
a) Der Zugangsverkehr zur Rennstrecke bleibt bis 9 Uhr geöffnet. Alle Fahrzeuge dürfen nur auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden.
Die Errichtung weiterer als der von der Rennleitung festgelegten und gekennzeichneten Parkplätze ist verboten.
b) Rach der eintretenden Sperre ab 9 Uhr stehen für die Fahrzeuge aus der Richtung Gedern — Nidda alle Parkplätze innerhalb der Stadt Schotten, für die Fahrzeuge aus der Richtung Ulrichstein die Parkplätze Poppenstruth zur Verfügung.
Das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an anderen als an den hierfür freigegebenen Stellen ist verboten.
3. Für Fußgänger sind die Zugangswege bis 9 Uhr frei- gegeben. Der Zutritt zur Rennstrecke ab 9 Uhr darf nur auf den besonders gekennzeichneten Wegen stattfinden. Ein Betreten der Rennstrecke und der Bankette einschließlich der beiderseitigen Straßengräben ist streng untersagt.
Ausnahmen hiervon gelten für Beauftragte der Polizei die mit Armbinden versehenen NSKK-Mttnner einschließlich deren Dienstfahrzeuge soweit sie mit einem besonderen von dem Veranstalter des Rennens herausgegebenen, auf der Windschutzscheibe anzubringendem Zeichen versehen sind. '
§ 6.
Für den 7. bis 10. Juli 1938 wird innerhalb des Stadtbezirks Schotten Einbahnverkehr eingerichtet, und zwar am 7., 8. uud 9. Juli 1938 von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 18 Uhr. Am lO.SuIi 1938 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
§ 7.
Allen zur Regelung des Verkehrs und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit gegebenen Anordnungen insbesondere der seitens der aufgestellten Verkehrspostcn, Polizei und der mit Armbinden versehenen RSKK-Männer ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden gemäß § 49 der Straßenverkehrsordnung mit Geldstrafe bis zu 150,— RM oder mit Hast bestraft.
Schotten, den 1. Juli 1938. ।
Hessisches Kreisamt Schotten.
I.V.: Schwan.
Das Motorrad-Rennen „Rund um Schotten" ist eine geschlossene Veranstaltung im Rahmen des in der polizeilichen Anordnung vom 10. Juli 1938 festgelegten Umfanges. Als Ver- anftaltungsgelände für das Rennen wird auch das Gelände bis auf 500 Meter Entfernung beiderseits der Rennstrecke angesehen. Der Zutritt ist nur gegen Lösung einer sichtbar zu tragenden Karte gestattet. Personen, die sich ohne gültige Eintrittskarte innerhalb des oben näher bezeichneten Geländes aufhalten, machen sich nach § 265a des Reichsstrafgesetzbuches und der eintägigen Bestimmungen des hessischen Forst- und Feldstrafgesetzbuches strafbar und haben empfindliche Strafen zu gewärtigen. Polizei und RSKK-Männer sind angewiesen, gegen Zuwiderhandelnde Personen unnachsichtlich Strafanzeige zu erheben. >
Kreisamt Alsfeld
Dee Rcichsstatthalter in Hessen.
— Landesregierung —
Hessische Landespolizeioerordnung über die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten.
Vom 1. Juni 1938.
Auf Grund des § 33c der Gewerbeordnung, des § 64 Ab- |a$ IH des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinz vom 8- Juli 1911 in der Fassung des AbäiiLerungsgefetzes vom 5. Januar 1937 (Hess. Reg.-Bl. S 9) und der Verordnung über Vermögensstrafen uno atigen dohi 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44) wird für bas taub Hessen die folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
, Q) Die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten ber schriftlichen (Erlaubnis oes Kreisamts oder der be- >onders hierzu ermächtigten Ortspolizeibehörde. Zur Einholung o«r Erlaubnis ist verpflichtet, wer die Veranstaltung unter
nimmt. Findet die Veranstaltung in einem geschlossenen oder umfriedeten Raume statt, so hat der Besitzer des Raumes di« Erlaubnis einzuholen.
(2) Beginn und Dauer der öffentlichen Tanzlustbarkeiten unterliegen folgenden Beschränkungen:
1. öffentliche Tanzlustbarkeiten dürfen nicht vor 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 16 Uhr beginnen;
2. di« Dauer der Tanzlustbarkeiten darf 12 Stunden nicht überschreiten;
3. Nachmittagstänze dürfen nicht länger als 6 Stunden dauern und müssen zu Beginn der polizeilichen Feierabendstunden beendet sein.
§ 2.
(1) Jugendliche Personen, und zwar männliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahre, weibliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, dürfen an öffentlichen Tanzlustbarkeiten nicht teilnehmen und auch in den zum Aufenthalt für die Teilnehmer an Tanzlustbarkeiten bestimmten Räumen nicht verweilen, es fei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten befinden.
(2) Veranstalter von öffentlichen Tanzlustbarkeiten oder Personen, die in ihren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen o; senil ich« Tanzlustbarkeiten staltfiiiden lassen, biitfcn die Teil- ugendlicher Personen (Abs. 1) an den öffentlichen Tanz- lustbarkeiteii oder ihr Verweilen in den in Abf 1 näher bezeichneten Räumen nicht dirlden.
(3) Veranstaltungen, bei denen nur deutsche Volkstänze getanzt werden, gelten nicht als öffentliche Tanzlustbarkeit itn Sinne von Abs. 1 und 2.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, an nationalen Feiertagen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 uud 2 zuzulassen.
§ 3
• Dine Geldstrafe bis zu 150 RM., di« bei Uneinbringlichkeit in Hast vis zu 2 Wochen umzuwandeln ist hot verwirkt:
1. wer ein« öffentliche Tanzlustbarkeit veranstaltet, ohne die 'n § 1 vorgeschriebene schriftliche Erlaubnis zu besitzen oder obgleich ihm diese Erlaubnis ausdrücklich verweigert oder di« Veranstaltung untersagt worden ist;
2- w?r dst in § 1 vorgeschrieben« schriftliche Erlaubnis der zn- standlgen Behörde öder ihrem Beauftagten auf Verlangen nicht vorzeigt;
8. wer eine Veranstaltung vor der in dem Erlaubnisschein angegebenen Zeit beginnt oder über dies« Zeit hinaus fortsetzt.
§ i-
Bei Zuwiderhandlungen gegen bi« Vorschriften des 8 3 Haven eine Geldstrafe bis zu 150 RM., di« bei Uneinbringiich- keil in Haft bis zu 2 Wochen umzuwandeln ist, verwirkt:
1. die Eltern, öder sonstigen Erziehungsberechtigten der be» treffenden fugendlichen Personen;
2- d>« Veranstalter der öffentlichen Tanzlustbarkeiten oder bi» Personen, in deren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen die öffentlich« Tanzlustbarkeit sta «gefunden hat.
8 ö.
Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach den 88 a und 4 liegt den Kreisämtern ob.
8 6.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Verkündigung im Anzelger der Hesiischen Landesregierung in Kraft. Mit dem gleichen Tag« tritt die Verordnung, die St«m;>elabgaben von mfentllchen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Pro- buktionen und Tanzbelustigungen betr., vom 19. 12. 1899 (Hess. Neg -Dl. S. 1385) bzw. 2. 1. 1901 (Hess Reg.-Bl. S. 147) außer
Darmstadt, den 1. Juni 1938.
D«, Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Alsfeld, den 29. Juni 1938.
Betreffend: Die Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten. An die Vürgermeister des Kreises.
Auf die vorstehend abgeb ruckte Hessische Lanbespolizeiver- ordnung über bi« Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbar- keiteri vom 1. Juni 1938 mach« ich Sie besonders aufmerksam. Sie wollen Interessenten auf diese Hinweisen und di« Einhal- tung der gegebenen Bestimmungen überwachen.
Kreisamt Alsfeld:
Dr. S ch ö n h a I s.


