Ausgabe 
7.7.1938
 
Einzelbild herunterladen

Donnerstag, 7. Iuli 1933

luftschutzbund), zum FWGM (Freiwilliger TlKhrfuuk, Gruppe 'Diät ine), zum DA CD (Deutscher Amateursende- und Empfangsdienst), zur TN (Technische Nothilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuer­wehr,

i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens,

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Erund- jcheiu, Leistungsschein, Lchrschein der Deutschen Lebensret­tung s g es« l l s cha s t (DL R 05),

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung, für Angehörige des flivgerisck)«n Zivilpersonals, der Luftwaffe, der Lust- verkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerische und sachliche Verwendung und Art der Tätigkeit,

1) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote),

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichs­inspekteurs für Reit- und Fahrausbildung,

I) den Nachweis über die Ausbildung beim Noten Kreuz, 111) den Nachweis über die Seefahrtzeiten Secfahrtbuch, über den Besuch der Seefahrtschulen Schisfsingenieur- schule», der Debeg-Funkschule Befähigungszeugnisse n) derg Sportseeschisferzeugnis, das Sporihochseeschiffahrtzeug- nis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes für Seefahrt oder für ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des HochfeesportverbandesHansa" und das Zeugnis zum L"-Führer für Seesport der Marine-HI,

o) Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspasi oder Arbeitsdienstpaß Dienstzeitausweis«, Pflichtenheft der Studentenschaft),

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder ss-Verfügungstruppe,

q) den Annahme schein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der ss-Berfügungstruppe,

r) das Brillen rerept beim Barliegen von Sehfehlern

s) 2 Paßbilder (37 mal 52 mm, in bürgerlicher Kleidung, ohne Kopfbedeckung, von vorne gesehen, möglichst kein« Amateuraufnahmen), wenn sie bei der Ersassuirq bei der polizeilichen Meldebehörde nicht abgegeben würben.

II. Zur Aushebung:

a) den Wehrpaß,'

b) etwaige sonstige Unterlagen über Mn Wehrdienstver­hältnis,

c) bei Verlust des Wehrpasses ein« Bescheinigung der Wehr- ersatjdienststelle, daß der Verlust zur Ausstellung eines neuen Wehrpasses gemeldet worden ist,

d) das Brillenrezept bei Vorliegen von Sehsetzlern,

e) Nachweise, wie unter I as ausgeführt, soweit sie nach der Musterung erworben ober Aendernngen in ihnen vorge­nommen wurden

Strasoorschristen und Zwangsmaßnahmen:

Die Dienstpflichtigen haben pünktlich zum angeordneten Musterungs- und Aushebungstermin zu erscheinen. Einzelladung der Dienstpflichtigen durch das Krcisamt ergeht nicht.

Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommen, oder den vorstehenden Anordnungen zu­widerhandeln, werden, wenn keine Höhere Strafe verwirkt ist, von dem unterzeichneten Kreisamt mit Geldstrafe bis zu 150,- RM. oder mit Hast bestraft. Gegebenenfalls kann mit polizei­lichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden.

Dienstpflichtige die während der Muster»na und Aushebung gegen die militärische Zucht und Ordung verstoßen und gegen die Anordnung des Wehrbezirkskommandeurs zuwiderhandeln, können vom Wehrbezivkskommandeur disziplinarisch bestraft werben.

Versuche Dienitvflichtiqer 'n- ^nr'äu'chnng von Krankheiten werden nach § 143 des Strafgesetzbuches bestraft.

Lauterbach, den 2. Juli 1938.

Hessisches Kreisamt Lauterbach:

B o n h a r d.

Kreisamt Schotten

Betreffend: Das NennenRund um Schotten".

Polizeiliche Anordnung.

Aus Anlaß des NennensRund um Schotten" wird zurzeit die Rennstrecke zur Sicherheit der Fahrer einer gründlichen Reinigung unterzogen um Unfälle auf der Bahn zu verhindern, llm eine weitere Verunreinigung der Rennstrecke zu verhindern, ergeht auf Grund der §§ 40 Abf. 6, 41 Abs. 1 der Straßenver­kehrsordnung vom 13. November 1937 folgende polizeiliche An­ordnung:

§ 1.

Es ist vom 7. bis 10. Juli cinfchl. streng verboten, auf der Rennstrecke Vieh zu treiben oder die Rennstrecke zum Zwecke des Auf- und Abtriebs des Viehs von und zu den Weiden zu über­queren. Des Weiteren ist untersagt, die Rennstrecke mit Fuhr­werken, denen Zugvieh vorgespannt ist, zu befahren.

§ 2.

Jede anderweitige Verunreinigung der Rennstrecke durch Hinwerfen von Abfällen, Papier, Scherben, Nägeln pp. ist streng untersagt und wird unnachsichtlich strafgerichtlich verfolgt.

Die zum Schutze der Fahrer aufgestellten Stroh- und Papier­ballen sowie die Sägmehlsäcke dürfen weder umgeworfcn, be­schädigt noch von ihrem Platze entfernt werden.

' § 3.

Es ist streng verboten, Fahrzeuge, Fuhrwerke oder Acker­gerät pp. auf der Rennstrecke abzustcllen.

§ 4.

Gegen Zuwiderhandelnde wird gemäß § 49 der Straßen­verkehrsordnung Strafanzeige erhoben. Es kann auf Geldstrafe bis zu 150 RM. oder Haft erkannt werden, sofern nach anderen Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.

8 5.

Vorstehende polizeiliche Anordnung tritt am 7. Juli 1938, vormittags 8 Uhr, in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 10. Juli 1938, 24 Uhr.

Schotten, den 5. Juli 1938.

Kreisamt Schotten.

3.23.: gcz. Schwan.

Polizeiverordnung.

Betreffend: Verkehrsregelung anläßlich des RennensRund um Schotten in der Zeit vom 7. bis 10. Juli 1938.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Ver­halten im Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung) vom 13. No­vember 1937 wird mit Zustimmung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 25. Juni 1938 zu Nr. n V 5256 aus Verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Gründen an­läßlich des diesjährigenWagen- und Motorradrennens Rund um Schotten" folgendes angeordnet:

§ 1.

Zur RennstreckeRund um Schotten" gehört die Straße: Ausgang Schotten (ab Volksschule Richtung Molkerei 5 herods- kopf) Götzen Ludwigsbrunnen Poppenstruth Rudings­hain Schotten.

§ 2.

Die in § 1 genannten Straßen werden am 7., 8. und 9. Juki 1938 in der Zelt von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr und am 10. Juki 1938 von 5 dis 18 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

Für diese Zeit wird der Durchgangsverkehr wie folgt geregelt:

Das Verkehrskreuz am Wasserwerk zu Schotten ist während der angeführten Zeiten für jeglichen Verkehr gesperrt.

Der Verkehr nach und von Laubach geht über Rainrod, Ein- artshausen.

Fahrzeuge aus Richtung Kedern in Richtung Schotten NiddaLaubach und umgekehrt fahren: Schotten (Niddastrahe) Rainrod.

Fahrzeuge aus nördlicher und nordöstlicher Richtung fahren über Feldkriiken Altenhain Freienseen usw.

8 3.

Das Gelände innerhalb der Rennstrecke wird für den 10. Juki 1938 für jeglichen Verkehr gesperrt mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Plätze.

§ 4.

Für die Zuleitung des Verkehrs sind die ausgestellten Ver­kehrsschilder und -Zeichen sowie die Anordnungen der Verkehr»- posten allein maßgebend.

8 5.

Zur ordnungsmäßigen Abwicklung des Verkehrs auf den zur Rennstrecke führenden Straßen und "auf der Rennstrecke selbst wird für die Dauer der Sperrzeiten (§ 2 Abs. 1) folgendes an« geordnet: _

Fußgänger haben nur die besonders gekennzeichneten Zu­gangswege zu benutzen.

Für die Sperrzeit tritt folgend- Sonderverkehrsregelung ein:

1. Für Kraftomnibusse:

a) Für Fahrgäste aus der Richtung Gedern: Haltestelle freier Platz am Postamt Schotten. Parkplatz: Nebenstraße Post­amt Schotten (Venndeweg).

b) Für Fahrgäste aus der Richtung Nidda: Haltestelle: freier Platz am Bahnhof Schotten. Parkplatz: Bahnhof Schotten. Hier haben auch diejenigen Kraftfahrzeuge zu halten, die nicht an der Rennstrecke oder in der Stadt parken wollen.

c) Für Fahrgäste aus der Richtung Laubach: Haltestelle: Lau­bacher Kreuz, Parkplatz dortselbst und auf dem Markt. Zu­gangswege für die Fahrgäste zu »), b) und c) sind: Adolf- Hitler-Straßc und Straße zum Laubacher Kreuz.