■ Dienstag, 7. Juni 1938
r) bas Vrillenrezept beim Vor liegen von Sehfehlern; zwei Po Mild er (37 X 52 Millimeter, in bürgerlicher Kleidung, ohne Kopfbedeckung), wenn sie bei der Erfassung durch die polizeilichen Meldebehörden nicht abgegeben werden konnten.
B. Zur Aushebung:
1. den Wehrpaß;
2. etwaige sonstige Unterlagen über sein Wehrdienstverhältnis (Musterungsausweis, Ersatzrefervsschein);
3. Nachweise wie unter A. a—r aufgeführt, soweit sie nach der Musterung erworben oder Aenderungen in ihnen vorgenommen wurden. Dienstpflichtige, die noch nicht im Besitz des Wehrpasses sind, haben außerdem die vor- geschriebeiien zwei Paßbilder mitzubringen.
5. Zurückstellungsanträge. t
Dienstpflichtige, die aus irgend einem Grunde zurückgestellt werden wollen, haben dies, soweit noch nicht geschehen, spätestens zwei Wochen vor der Musterung unter Vorlage der erforderlichen Beweismittel über die polizeiliche Meldebehörde ihres Aufenthaltsortes bei dem unterzeichneten Kreisamt zu beantragen. Treten die Zurückstcllungsgründe erst nach diesem Zeitpunkt ein, so kann der Antrag bei der Musterung oder nachträglich bei dem Kreisamt gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Dienstpflichtige, seine Verwandten ersten Grades und seine Ehefrau. Arbeits- oder aufsichtsunfähige Personen, zu deren Gunsten die Zurückstellung ausgesprochen werden soll, haben sich hierzu persönlich bei der Musterung vorzustellen oder ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
6. Diese Bekanntmachung gilt als Ausruf zum pünktlichen Erscheine» am Musterungs- und Aushcbungstermin. Einzel- ladung des Gestellungspflichtigen durch das Kreisamt ergeht nicht. ।
7. Strafvorschristen und Zwangsmaßnahmen.
Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommen oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandeln, werden, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft. Gegebenenfalls kann mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden.
Dienstpflichtige, die während der Musterung und Aushebung gegen die militärische Zucht und Ordnung verstoßen und gegen die Anordnung des Wehrbezirkskommandeurs zuwiderhandeln, werden von diesem disziplinarisch bestraft.
Versuche Dienstpflichtiger zur Vortäuschung von Krankheiten werden nach § 143 des Strafgesetzbuches bestraft.
Musterungs- und Aushebungsplan.
Zustnndims Wehrbezirkskommando: Wehrbezirkskommando
Musterungs- und Aushebungsort: Friedberg
Musterungs- und Aushebungslokal: Augustinerschule, Goethe-
Tag Stunde Gestellungspflichtige aus: kl. Juli, 8 Uhr Friedberg, Buchstabe A—K, 12. Juli, 8 Uhr Friedberg, Buchstabe L—Z.
13. Juli, 8 Uhr Asse uh ei m, Baue ruhe im. Beienheim, Bad- Nauheim.
14. Juli, 8 Uhr Vodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Vurg-Gräfenrode, Dorn-Assenheim, Dortelweil, Dorheim, Fauerbach v. d. H., Butzbach.
15. Juli, 8 Uhr Gambach, Groß-Karben, Harheim, Hausen mit Oes, Kaichen, Heldenbergen, Holzhausen.
18. Juli, 8 Uhr Kirch-Göns, Klein-Karben, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder- Erlenbach, Nieder-Florstadt, Ober-Florstadt.
10. Juli, 8 Uhr Nieder-Eschbach, Nieder-Mörlen, Nieder-Ros- bach, Nieder-Weisel,. Nieder-Wölstadt, Ober- Erlenbach, Ober-Vschbach.
20. Juli, 8 Uhr Ober-Nosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Okarben, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil.
21. ^uli, 8 Uhr Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg, Rodheim v. d. H., Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim.
22. ^>uli, 8 Uhr Steinfurth, Trais - Münzenberg, Meckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohnbach, Wick- stad t, Vilbel.
23. Juli, 8 Uhr Griedel, Hoch-Weisel, Ilbenstadt, Ober-Mörlen. Friedberg, den 2. Juni 1938.
Krcisamt Friedberg.
Dr. Brau n.
An Sie polizeilichen RtelSebehörven des Kreises.
Wir weisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung hin mit dem Auftrag sie sofort ortsüblich bekanntzumachen. Weitere Verfügung ergeht durch Rundschreiben.
Friedberg (Hessen), den 2. Juni 1938.
Kreisaint Friedberg.
Dr. Braun.
B e k a n n t in a ch u n g
In, der Gemeinde Kloppen Heini ist die Bia ul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Kloppenheim und ein Bcobachtungs- gebiet, bestehend aus der Siedlung und Gemarkung Kloppenheim.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Vcobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung von: 21. Dezember 193,7 (Amtsver kündigungsblatt Sir. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg (Hessen), den 30. Mai 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Vetr.: Vaugesuch der Firma Megerle G. in. 6. H., Friedberg; hier: Fabrikneubau.
V e k a n n t ni a ch u n g.
Die Firma Megerle G. m. b. H. Friedberg beabsichtigt, auf (m.em Grundstück Luther-Anlage — Ecke Dieffenbachstraße iu Friedberg einen Fabrikneulau zu errichten. Ich bringe dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei mir vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr erhoben werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der ge- napnten Frist auf der Registratur des Kreisamtes zur Einsichtnahme offen.
Friedberg (Hessen), den 3. Juni 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. V r a u n.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Straßenbauarbeiten wird die Landstraße 2. Ordnung Eiinzenau—Mctzlos vom 7. bis 11. Juni 1938 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Rieder-Moos.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Lauterbach, den 1. Juni 1938.
Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bomhard.
Bekanntmachung.
Der auf den, 15. Juni 1938 festgesetzte Pferde-, Rindvieh-, Schweine- und Ziegenmarkt (Präinienmarkt) in Lauterbach kann infolge der noch herrschenden Maul- und Klauenseuche nicht stattfinden.
Der auf den 7. Juni 1938 festgesetzte Rindvieh- und Schwcinemarkt in Herbstein findet infolge der noch herrschenden Maul- und Klauenieuche nicht statt.
Kreisamt Schotten
Bichscnchenpolizeiliche Anordnung.
Vom 19. April 1938.
Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- gesctzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph.
Im § 13 der , Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 9. März 1938 (Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 40 vom 17. März 1938) sind die Worte ..ausgenommen Schweine" zu streichen.
D a r m st a d t, den 19. April 1938.
Der Neichsstlltthaltcr in Hessen — Landesregierung. ... I. V.: Reiner. ...


