Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb
Nr. 81. Jahrgang 1938
Beilage derlOberhessijchen Tageszeiteng
Gießen. 7. Juni 1938
Kreisamt Gießen
B-etr.: Maul- und Klauenseuche in Lang-Göns und Obbornhofen. Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Lang- Göns und Obbornhofen ist erloschen. Die mit kreisamtlichen Verfügungen vom 21. April bzw. 1. April 1938 angeordneten Maßnahmen werben hiermit aufgehoben. 1
Gießen, den 1. Juni 1938.
Kreisamt Gieße». I. 23.: Weber.
Kreisamt Friedberg
Betr. Gestellungsaufruf zur Musterung und Aushebung 1938. Bekanntmachung.
Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 und des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 wird zur Musterung und Aushebung 1938 Nachstehendes bekanntgegeben:
1. Die Musterung und Aushebung 1938 wird zu gleicher Zeit durchgeführt.
2. Zur Musterung und Aushebung 1938 sind gestellungspslichtig;
a) Dis Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1918 sowie die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geborenen Wehrpflichtigen einschließlich der , bereits angenommenen Freiwilligen und Reservisten dieser Jahrgänge;
b) die Dienstpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1916 und 1917;
c) die Dienstpflichtigen der Eeburtsjahrgänge 1913, 1914, 1915 und 1916, die bei früheren Musterungen vom Wehrdienst oder Reichsarbeitsdienst zurückgestellt worden sind, und deren Zurückstellungsfrist abgelaufen ist;
d) die Dienstpflichtigen, die bei der Aushebung 1937 zurück- gestellt wo wen sind und den Entscheid im Wehrpaß erhalten haben: „Bereitstellung als Nachersatz" oder „Gestellung zur Aushebung 1938";
e) die Dienstpflichtigen der Eeburtsjahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917, die bisher noch nicht gemustert worden sind.
Befreit von der Gestellung sind die Dienstpflichtigen, die bei Beginn der Dienstpflicht in der Wehrmacht oder in der ii-Verfügungstruppe aktiv dienen. s
Dienstpflichtige, die am Musterungs- und Aushebungstag aus zwingenden Gründen vom Ort ihres dauernden Aufenthalts abwesend sind, müssen Dauer und Grund der Abwesenheit und ihre Anschrift während dieser Zeit möglichst zwei Wochen vor Beginn der Musterung der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich mitteilen.
Jeder Ersatzreservist I, der zur Aushebung gestellungspflichtig ist und bisher einen seit der Musterung vorgenommenen Aufenthaltswechsel bei der polizeilichen Meldebehörde oder beim Wehrmeldeamt nicht gemeldet hat, muß dies« Meldungen sofort nachholen.
Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes ober ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes vorzulegen. Entstehende Gebühren müssen von dem Dienstpflichtigen selbst getragen werden.
Völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel ufw.) können auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eines mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenen Zeugnisses des leitenden Arztes einer öffentlichen oder privaten Heil- und Pflege- anstalt von der Gestellung befreit werden.
In den Anträgen und Zeugnissen müssen die Fehler und Leiden so bezeichnet werden, daß eine Nachprüfung möglich ist.
Die Anträge mit Unterlagen sind rechtzeitig dem Kreisamt vorzulegen.
Die Dienstpflichtigen haben gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit sauberer Slläsche zur Musterung und Aushebung zu erscheinen. Sport- oder Badehose unit Turnschuhe sind mitzubringen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Reisekosten und Entschädigung für Lohnausfall für die Dienstpflichtigen nicht besteht. Vor und bis zum Abschluß. der Musterung und Aushebung ist der Genuß von alkoholischen Getränken verboten.
Das Mitbringen von Verpflegung ist erwünscht, da das Musterungs- und Aushebungsgeschäft durchgehend durch- gefllhrt wird. Es empfiehlt sich, keine Wertgegenstände und dergleichen mitzubringen.
3. Musterungs- und Aushebungsort und Zeit.
Die Musterung und Aushebung der Gestellungspflichtigen erfolgt nach untenstehendem Musterungs- und Aushebungsplan in der Zeit vom 11. bis 25. Juli 1938 in Friedberg, Augustiner- schule, Eoetheplatz 4, jeweils von 8 Uhr ab. Die Gestellungs- pslichiigen haben sich eine halb« Stunde vor dem festgesetzten Eestellungstermin pünktlich einzufinden.
4. Mitzubringende Urkunden und Nachweise.
Jeder Dienstpflichtige hat mitzubringen:
A. Zur Musterung:
a) den Geburtsschein;
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);
c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrlings- und Eesellenprüfung);
d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszuhäudigen;
e) Ausweise über Zugehörigkeit:
zur HI (Marine-HI, Fliegereinheiten der HI),
zur SA (Marine-SA),
zur hh,
zum NSKK,
zum NS-Neiterkorps,
zum Deutschen Seglerverband,
zum NSFK (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem,
zum NLV (Reichsluftschützbund),
zum FWGM (Freiwilliger Wehr funk — Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateursende-Empfangsdienst), zur TN (Technischen Nothilfe),
zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Notes Kreuz), zur Feuerwehr;
k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des S2l-Sportabzeichens;
g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebens- rettungsgesellschaft (D-LRE);
h) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung, di« Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;
i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK — Ämt für Schulen —, den Reiterschein des Neichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;
1) den Nachweis über die Ausbildung beim Noten Kreuz;
m) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule — Patente —;
n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtszeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes für Seefahrt oder für ortsnahe Kiistenfahrt, den Führerschein des Hochfeesportverbandes „Hansa" und das Zeugnis zum „E"-Führer für Seesport der Marine-HI;
o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);
p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder ff-Verfügungstruppe;
q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der sf-Verfügungstruppe;


