Donnerstag, 7. April 1938.
A. Für den Sperrbezirk:
1. Die, in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Perionen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standort von Klauentieren nicht betreten.
.9.^,11 y*11 ^rs Sperrbezirks dürfen, abgesehen von
Jcotsallen, Stalle und Standort von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere ober der Stalle (Standorte), dessen Bertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. Durch diese Borchristen wird während der Gültigkeit der Anordnung der Landesregierung vom 9. 3. 1938, § 1G4 Abf 1b VAVG erfcftt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehoftes (§ 162 Abf. 3 Satz 2 BADS.) bleibt un-
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Unbeschadet der Anordnung zu Ord.-Nr. 2 dürfen Ställe und von Klauentieren durch Schlächter, Händler, strlerer und andere Personen, die gewerbsmäßig in fct.n.<r ^rch Personen, die ein,Gewerbe "Mher^lehen ausuben, nicht betreten werden ■ be- na^nen^zulassen^" 3a(ten fann bi€ Ortspolizeibehörde Aus-
1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Stallen verkehren, ausgenommen Tierärzte. 8 3
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ä?k!nn^ 5U t>ert*rt' es das Gehöft nicht ver-
.oIk!L Erzeugern und deren Beauftragten verboten Sammelsiett« zu bringen. Für das Einsammeln der Dkilch ergehen besondere Anordnungen. 1
B. Für die Schutzzone:
Stan^art<! Von 5TT<iuentißr^n hiirFow h«. Sch lacht er,Händler, Biehkastrierer und andere Personen die ge- werbsmaßig tn Ställen verkehren, ferner durch Personen, di« ein Gelverbs im llmherziehcn ausüben, nicht betreten werden.
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.. Den Viehbesitzern im Sperrgebiet und in der Schutzzone ^D:eh veräußern oder anfchaffen wollen, sowie Besitzern von Schafherden in diesen Gebieten, die die Genehmigung zum Treiben haben wollen, empfehlen wir, sich vorher rechtzeitig mit der zuständigen, Ortspolizeibehörde in Verbindung zu setzen und sich mit den diesbezüglich bestehenden Bestimmungen eingehend vertraut zu machen:
Im übrigen wird auf di« in unserem Amtsverkündigungs- ,tt Nr. 15 vom 21. März 1938 veröffentlichte viehseuchen- polizeiliche Anordnung der Landesregierung vom 9. März 1938 über di« Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Durchführungsbekannrmachung dazu vom gleichen Tage sowie auf die besonderen Anoronungen des Reichsviehseuchengesetzes hingewiesen.
Die von dem Kreisveterinäramt Alsfeld getroffenen Anordnungen werden hiermit ausdrücklich bestätigt.
3. ließet alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege. Fußpfade itjiö. sind Desinfcktionsbänber zu legen Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsläufig betreten werden müssen. Die Bänder müssen über die ganze Straßenbreit« Weggehen und mindestens vier Meter lang fein. Sie sind herzustellen durch Au «Wichten von Sägemehl oder Torsmull in Höhe von mindestens 15 Zentimeter und je nach Bedarf täglich mindestens ziveimal mit „einer Iprozentigen Natronlaugelösunq (kaustisch Soda) vermstcht mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinsektionslösunq 0,5—1 Kilogramm Kochsalz zuzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ordnung fsvd feucht gehalten wird. Ilm Unfälle, insbesondere von UöfUal>ri«ngen jit vermeiden, sind an den Hauptstraßen b Einbrechen der Dunkelheit die Desinfektionsstreifen durch rot« Warnlampen zu beleuchten. 1
1 D-sinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor öllen Eingängen zum Seuchengehöft, vor allen etwa vor- handenen Ladengeschäften (Metzgereien, Bäckereien usw.)
he'f, E-ngangen zu den Gastwirtschaften, der Schülp Kirche und allen Versammlungsräumen.
Der Er,olg der Maßnahmen zur Vekämpsung der Akaul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, di« leichtfertig oder gar aus Selbstsucht den ergangenen Anordnungen zuwiderhaiideln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu erwarten.
Die Bürgermeister des Kreises werden auf Vorstehendes be- M tragehingewiesen. Für, ortsübliche Bekanntmachung ist Sorge
A l s fe ld, den 1. April 1938.
Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.
Der Reichsftatthalter in Hessen
— Landesregierung — Darmstadt, den 22. März 1938. Abteilung VII.
Zu Rr. VII/I. 1150.
Betr.: Volksabstiinmung am 10. April 1938.
An die Kreis- und Stadlschulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen Untcrrichtsanstalten.
Die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich und ihre Bedeutung für die Zukunft unseres Vaterlandes kur,di« Schule im Mittelpunkt des Unterrichts. Es ist selbstverständlich, daß vor allem der Deutsch- und Geschichtslehrer di« geistesgeschichtliche und geschichtliche Verbundenheit u-ber di« Jahrhunderte aufzeigt und damit lebendiges Ver- ras" kur di« lungsten Ereigniste schafft. Aber auch in den nbrtflen Unterrichtsfächern (Kunstgeschichte, Zeichnen, Musik usw.) können wertvolle Hinweise gegeben werden.
es ??len Schulen zur Pflicht, auf die Bedeutung in K1 Ä «Nteu Reichstag des geeinten Deutschlands am 10. April 1938 in allen Klassen hipzuweisen. Bei Wahrung aller unterrichtlichen Belange steht di« Schule bis 10. April im
der grogen geschichtlichen Wende und sorgt zu ihrem Teil dafür, day das Bekenntnis zu Volk und Führer ein überwältigendes wird.
^Lehrkräfte auch außerhalb der Schule voll und ganz «infetzen, ist eine Selbstverständlichkeit.
Im Auftrag: Ringshausen.
Kn die Vürgermeistereien der Kretfe
Gießen, Friedberg, Büdingen, Hlsfelö, Lauterbach u. Schotten
Es kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien Amtsverkündigungsblätter bei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben, wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.
(vberhessische Tageszeitung
Kmtsoerkündigungsblatt


