Donnerstag, 7. April 1938
§ 14.
(1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist die Vernichtung der praktisch im Friseurdetrieb vorkommenden Krankheitserreger, vornehmlich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen zu verstehen.
(2) Zur Desinfektion find schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdem sie auseinandergenommen sind) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Äodalösuna auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen oder mehrmals, wie im § 7 angegeben, mit Alkohol gründlich abzureiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine einprozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ccm der etwa fünfunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlösung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Nach Ablauf' von zwei Stunden sind die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakflüssigkeit (Liquor Ammonii caustic: des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, dass - umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abf. 2 - die Desiniek- tionsmaßnahmen zuerst zu erfolgen haben, und daß die mecha. nische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten vorzunehmen ist.
(3) Wüsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristallisiertes Soda auf zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Abreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abs. 2 angegebenen Stärke) oder mit Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusetzen ist, und anschließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Walter unter Zuhilfenahme einer Bürste zu erfolgen
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Vetriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten
§ 16.
Den mit der Ueberwachung der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Beamten bet Polizei und des Gesundheitsamtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist während der üblichen Geschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Rebenräume zu gestatten. Auf alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 17- -
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer Schrift in jedem Betriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen
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Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuividerhandclt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordttungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung, des Friseur- ■ Handwerkes außer Kraft. .
Darmstadt, den 10. März 1938.
Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
2tetr.: Polizeiverordnung über die Ausübung des Frtseur- handwerks.
An die Bürgermeister und Eeiidarineriestaiionen des Kreises.
Wir weifen auf vorstehende Polizeiverordnung hin und be- auiftragen Sie, deren Durchführung zu überwachen.
L a u t^e r b a ch, den 30. März 1938.
Kreisamt Lauterbach. I. 23.: Schindel.
Kreisamt Schotten
Betr.: Einsendung der Tage- und Handbuchsauszüge nach dem Stand vom 1. April 1938.
An die Gemeinde- und Kirchenrechner des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die am 1. April 1938 fälligen Tage- und Handbuchsauszüge bis spätestens 15. April 19.;8 einzusenden.
Wir weisen die Rechner besonders darauf Inn. in den Handbuchsauszügen sämtliche Einnahmespalten (Schuldigkeit, Abstattung und Rückstand) auszufüllen.
Schotten, den 2. April 1938.
Kreisamt Schotten. 3. 23.: Schwan.
Betr.: Herumlaufenlassen der Hühner, Gänse und Enten.
Rach Artikel 39 des Feldstrafgesetzes wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft, wer Gänse, Hühner oder andere Haustiere außerhalb einßefriedigier Grundstücke ohne gehörige Aufsicht herumlaufen läßt, so daß dadurch eine Gefahr der Beschädigung fremden Feldes besteht.
Die Bürgermeistereien werden wiederholt beauftragt, bas Feldschutzpersonal zu strenger Ueberwachung und Anzeigeerstattung in Uebertretu ngsfä llen anzuweifen.
Schotten, den 2. April 1938.
Kreisamt Schotten. 3- D.: Schwan.
Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen
am 15. März 1938.
Stets
Gemeinde-
Gnlsbezirke
Gehöfte
insgesamt
1
davon tSp. 1
neu) 2
insgesamt
3
davon lSp. 3 neu)
4
Darmstadt
7
1
45
39
Bensheim
4
—
20
5
Dieburg
31
1
282
88
Erbach
1
1
2
2
Groß-Gerau
7
—
70
34
Heppenheim
4
—
8
2
Offenbach
12
3
36
15
Alsfeld
1
1
1
1
Büdingen
8
5
17
13
Friedberg
19
7
125
73
Lauterbach
3
3
4
4
Mainz
4
2
45
26
Oppenheim
4
1
8
8
Worms
9
2
59
28
14 Kreise
114
27
722
338
Kreisamt Aisleid
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Udenhausen.
Auf Grund der int Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nummer 40 vom 17. März 1938 veröffentlichten viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 sowie einer Durchführungsbekanntmachung dazu vom gleichen Tage wird folgendes bestimmt:
Es wird gebildet:
a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Eentar- kung Udenhausen;
b) eine Schutzzone, bestehend aus allen Gemeinden im Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort Udenhausen. An der Peripherie dieser Zone liegen die Gemeinden Storndorf, Ober-Breidenbach, Rieder-Breidenbach, Romrod, Leusel und Schwaüenrod, die noch in die Schutzzone fallen.
Für Sperrbezirk und Schutzzone gelten nachstehende Anord- nungen:


