________ Donnerstag, 7. April 1938

sehendes Metall- oder Emaillegefäß vorhanden sein. Haare uito sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzu­bewahren. Die Ausbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren.

§ 2.

Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstricb oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein Der Fußboden ist, mindestens einmal am Tage feucht aufzu- waschen. Hunde dürfen in die Bctriebsräume nicht mitgenommen werden.

§ 3-

Der Betriebsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen.

§ 4.

Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die Hände mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagel­bürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mnntellorm. zu tragen.

i ö.

Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbedrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Die beim Rasieren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen

8 G.

(1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande ver­wendet werden. Aiif peinliche Sauberkeit Les Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden so darf das Einseifeii nur mit der Hand erfolgen Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwenduiig gründlich mit heißem Wasser zu reinigen Die Verwendung von Stückscife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie deui allgemeincii Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benutzt werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch ge­waschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Eiiipudern darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen.

(2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern je­weils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden.

(3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden.

§ 7.

(1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen.

(2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Waitebäusch- chen abzureiben, die in Sprit mit einem Weingeisigchalte von 0;) bi« 70 Raumhundertteilen fhergestellt Lurch Vermischen von 310 ccm Sprit van 95 Raumhundertteilen mit 160 ccm Wasser) getränkt worden sind. An Stelle dieses (unvollständig ver­gällten. versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspirilus zuzusetzen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten usw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung aus- zu am scheu und dann zu trocknen.

§ 8.

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden: jedoch ist auch >n diesem Falle aus größte Sauber­keit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Betriebs­inhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert aufbewahrt werden.

$ § 8.

(1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflammbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen, zum Trocknen und zur sonstigen Behandlung der Haare ist die Be­nutzung von Aether, Aceton, Essigäther, Kohlenwasserstofsen (insbesondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Ben­zol, Toluol und chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Tetra- chlorkohlenstosf) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stoffe verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lö­sungsmittel in einer Gesamtmenge von höchstens 5 vom Hundert enthalten.

(2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sorg, sam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schad­hafte Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler, dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst die Gefahr einer Beschä- digung der Kopfhaut besteht.

§ 10.

Zur Handpflege dürfen nur saubere Tücher verwendet wer­den. Das Aufträgen der Poliermittel und das Polieren der Fingernägel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen. Ein gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reinigung zur Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden. Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Nagelpolierhobe! darf nur dann verwendet werden, wenn er jedesmal nach Gebrauch mit den im § 7 Abs. 2 angegebenen Mitteln gründlich gereinigt worden ist.

§ H.

(1) Kunden, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Betriebsräumen nicht bedient werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlegung eines Zeugnisses verlangt werden, in dem die Unbedenklichkeit der Erkrankung für die übrige Kundschaft durch einen Arzt bescheinigt wird.

(2) Wird erst während der Bedienung erkannt, daß eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen sämt­liche bei, den kranken Kunden benutzten Geräte sofort gemäß § 14 desinfiziert werden, ebenso die Hande und Unterarme sowie die gebrauchte Wäsche und die Arbeitskleidung des Bedienenden.

(3) Die abgeschnittenen Haare dürfen in diesem Falle einer gewerblichen Verwertung nicht zugeführt werden, sondern sind durch Verbrennen zu vernichten oder in einem besonderen Ge­fäße zwei Stunden lang in einprozentiger Formaldehydlösung oder mit Chlorkalk zu desinfizieren und sodann unschädlich zu beseitigen. Der Fußboden und der Arbeitsplatz sind gründlich zu reinigen.

(4) In ihrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden, wenn sie sich eigenes Gerät halten. Nach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeits­kleidung gemäß § 14 zu desinfizieren.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 darf der Bedienende andere Kunden erst bedienen, nachdem er Hände und Unterarme desinfiziert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat.

8 12.

Ist ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, so darf er erst be­handelt werden, nachdem die Kopfläuse abgetötet worden sind. Nach Abschluß der Bedienung sind sofort die benutzten Geräte, Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Ar­beitskleidung nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren: der Arbeitsplatz ist gründlich zu säubern. § 11 Abs. 3 gilt dement­sprechend. Der Bedienende hat für seine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen.

§ 13.

Geräts die bei der Behandlung von Leichen verwendet wor­den sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt nterden. Sie müssen von den dem allgemeinen Gebrauche dienenden,und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) ab­gesondert in einem verschließbaren Behälter aufbewabrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 5.