Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb
I
Nr.§1. Sebcgang 1938 Beilage der Oberhefsijchen Tageszeitung : Gießen. 7. April 1938
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim.
Im Viehbestand des Landwirts Georg Nuppel II. in Bellersheim ist die Maul- und Klauenseuche ftstgestellt worden. Die Gemarkung Bellersheim wird daher zum Sperrbezirk erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten die Vorschriften der viehpolizeilichen Anordnung der Hess. Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25—28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in unserer Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündig u ngsblatt Nr. 41) für oen Sperrbezirk und die Schutzzone getroffenen Maßnahmen.
Gießen, den 4. April 1938.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger.
Kreisamt Büdingen
Richtlinien
für die Unkrautbekämpfung im Sommergetreide.
Der Kampf gegen das Unkraut ist vaterländische Pflicht, denn auf fruchttragenden Aeckern steigt die Erntemenge mit abnehmender Unkrautpslanzenzahl. — Eine ganz allgemeine Un- krautbekämpsung ist die Forderung der Stunde. *
Folgende Maßnahmen werden empfohlen:
1. Egge dein Sommergetreide mindestens $n>timal, besser dreimal!
(Termine: Erster Eggenstrich 5 bis 6 Tage nach der Saat, zweiter Eggenstrich, wenn zweites Blatt voll entwickelt ist, und dritter Eggenstrich 8 bis 14 Tage später.)
2. Dünge, wenn möglich, mit geöltem Kalkstickstoff, etwa 6 Tage nach der Saat (auf feine Verteilung achten!) zur Verätzung keimender und eben auslausender Unkräuter im Boden!
Menge: 37,5 bis 50 Kilogramm je Morgen.
3. Oder streue, wenn notwendig, eine Gemisch von Hederichkainit und ungeöltem Kalkstickstoss (4:1) oder ungeöltem Kalkftickstoff allein aus!
Menge: für Gemisch 1 bis 1,5 Doppelzentner, für Kalkstickstoff allein 37,5 bis 50 Kilogramm, wenn Hederich und Ackevsenf das dritte oder vierte Blatt zeigen. (Pflanze muß noch mit einem Wasserglas gut -bedeckbar sein.)
Berücksichtige die Düngewirkung der Maßnahmen 2 und 3!
4. Oder streue ein Hederichpulver zum selben Zeitpunkt wie unter 3!
a) Eisenhaltig: Anhedrit N (75 Kg. je Morgen)
Duves Hederichvernichtungspulver (50 bis 75 Kg. je Morgen), Pohls Hederichvernichtungspulver (50 bis 75 Kg. je Morgen);
b) Eisen- und kupferhaltig: Anhedrit (75 Kg. je Morgen). 8. Oder spritze mit Eisenvitriol (18 bis 20 Prozent), 200 Liter
je Morgen). Zeitpunkt wie unter 3.
6. Oder spritze mit einem der amtlich zugelassenen kupferhaltigen Hederich-Vernichtungsmittel (200 Liter je Morgen)!
Raphanit-Pulver, Ukrapin, Hedrinol, Germanit, Gos- larit, Raphanit flüssig. (Vorschriften auf Packung beachten.)
Grundsatz: Mittel unter 3 und 4 werden auf taufeuchte Pflanzen, Mittel unter 5 und 6 aus trockene Pflanzen gebracht. — Hast du Zweifel, hinsichtlich der Durchführung einer Unkrautbekämpsungsmaßnahme, frage deine Landwirtschasts- schule!
Disteln: Vor der Blüte dicht über dem Bod-m abhacken^ ausstechen oder ausreißen (so spät, wie es die Fruchtart zuläßt). Pflanzen vom Felde entfernen, da Samen nachreifen. Auch Pflanzen auf Unland und Wegrändern vernichten.
Anmerkung: Sollen mit Hederich oder Ackersenf stark verunreinigte Aecker mit Klee oder Luzerne eingvsät werden, muß die Einsaat entweder nach der Unkrautbekämpfung erfolgen, oder es vürfen nur die unter Punkt 6 genannten Spritzmittel verwandt werden.
Kreisamt Lauterbach
Für die am Sonntag, dem 10. April 1938, stattfindende Volksabstimmung und Wahl zum Großdeutschen Reichstag wird zum Kreiswahlleiter und gleichzeitig zum Abstimmungsleiler für den Wahl- und Stimmkreis Ar. 33 (Hessen-Darmstadt) Ministerialrat Weber und zu seinem Stellvertreter Ministerialrat Weiffenbach ernannt.
Dienstanschrift: Darmstadt, Adolf-Hitler-Platz 2, Fernruf Nr. 7711.
Eine amtliche Aufforderung zur Einreichung von Kreis- wahlvorfchlägen entfällt, da an die Stelle der Kreiswahlvorschläge der Reichswahlvorschlag getreten ist.
Darmstadt, den 28. März 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
Sprenger.
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— Eandeotcgicvung -
Polizeiverordnung
über die Ausübung des Frifeurhandwerks.
Dom 10. März 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. S. 9) und der Neichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen fo6> gende Polizeiverordnung erlaßen:
§ 1.
(1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar sein, ausreichende Tageslichtbeleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten fein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Kellerräumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holzbuden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Raume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haustiere in ihnen zu halten, ist verboten.
(2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser bequem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapshahn aufzustellen, die mindestens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brun« nenwaffer zu füllen sind.
(3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des gebrauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen aüch die Betriebsräume zur sofortigen Befeitiguug des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasseräblauf (Ausgußbecken) versehen sein; andernfalls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus-


