Ausgabe 
7.1.1938
 
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Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

S!r.I. Aahrgans 1S38 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 7. Aanuar 1938

Kreisamt Friedberg

Betr.: Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937.

Nachstehend geben wir die Verordnung zur Schädlings­bekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1143) bekannt. Der Verordnung kommt im Hinblick auf die Gesund­erhaltung des deutschen Obstba u mbestand es erhöhte Bedeutung >u. Wir erwarten, daß alle Besitzer von Obstbäumen und Obst- träuchern die Vestmrmungen auch ohne Hinweis auf die in § 6 oer Verordnung enthaltene Strafbestimmung genau beachten und bis spätestens 1. März 1938 das Erforderliche veranlassen.

Durch die vorgenannte Verordnung sind alle vor dem 1. Sep­tember 1937 erlaßenen landesrechtlichcn Vorschriften, sowie die von den Kreisämtern erlassenen Polizeiverordnungen über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau außer Kraft getreten. ,Die Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung von Obstbäum- ichüdlingen in dem Kreis Friedberg vom 3. 12. 1930 ist somit aufgehoben.

Friedberg (Hessen), den 6. Januar 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

Vom 29. Oktober 1937.

Auf Grund der §§ 2, 16 des Gesetzes zum Schutze der land­wirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- Hesttzbl. I S. 271) wird hiermit verordnet:

§ 1.

(1) Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten -unb ,Schädlingen der Obstbäume und -sträucher sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern ver­pflichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres

L die abgestorbenen oder int Absterben begriffenen (abgängi- gen) Obstbäume und -sträucher, ferner die Obstbäume und -sträucher, bie von Krankheiten (z. V. Krebs) oder Schäd­lingen (z, V. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Vekämpsungsmatznahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen;

2. bie Obstbäume und sträucher sachgemäß auszulichten, dürre, absterbende Aeste und Astteile, Misteln und Kirschenhexen­besen zu entfernen sowie die Obstbäume und «sträucher von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern;

3. Naupcnnester und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen; y 0

4- die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen d!« Durchführung dieser Maßnahme nicht mehr möglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.

(2) Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Be- Ampsungsmahnahmen sind die vom Reichsminister für Ernäh- «rung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten.

8 2.

(1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortspolizeibehörben den Pflanzenschutzamtern und Keren Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durch- suhrung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.

.. (2) Kommen die int § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obltegeuden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforde- durch das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können diese Stellen die Bekampfungsmaßnahmen auf Koten der Verpflich­teten selbst vornehmen ober vornehmen lassen.

(3) Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober- Mn Lanbesbehorde die Bekämpfungsmaßnahmen allgemein auf Aosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen taffen Die Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsbienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren VerrvaltungSbehörden festgesetzt.

8 3.

Dio obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zu­stimmung des Reichsministcrs für Ernährung und Lanbwirt- fchaft die zur Bekämpfung örtlich oder gebietsweise auftretenber

Krankheiten ober Schädlinge unb die zur Verhütung ihres Auf­tretens erforderlichen weitergehenden Vorschriften zu erlassen und Maßnahmen zu treffen.

§ 4.

Die obersten Landesbehörden ober die von diesen bestimm­ten Verwaltungsbehörben können nach Anhörung des Lanbes- bauernführers mit Zustimmung des Reichsmintsters für Er­nährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 5.

An bie Stelle der obersten Landesbehörben treten in Preu­ßen die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsiden:), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland.

8 6.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung ztuviderhandelt, wirb nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren unb Geldstrafe ober mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und mit Haft Mer mit einer dieser Strafen bestraft.

8 7.

(1) Die Verordnung tritt am 15. November 1937 in Kraft.

(2) Die vor dem 1. September 1937 erlassenen landesrccht» lichen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1937.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Vetr.: Maul- utch Klauenseuche:

Bekanntmachung.

Auf dem Hofgut Oppelshausen, Kreis Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird daher die Gemeinde und Gemarkung S Lammheim, Kreis Fried­berg, zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen wer­den hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Beobach- tungsgcbiet die unter B der Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche in Vuvg-Gräfenrobs vom 21. 12. 1937 (Amts- vcrkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) genannten Be­stimmungen.

Friedberg (Hoffen), den 6. Januar 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Achtung

Kreisämter!

Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierig­keiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden.

Wir bitten die verantwortlichen Stellen, dar­auf zu achten, daf; in Zukunft jegliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden.

Oberhcssische Tageszeitung