Ausgabe 
6.11.1938
 
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Kmtsverkündigungsblalt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Sir. 127 Jahrgang 1938 Beilage der Ober h etlichen Tageszeitung Gießen. 6. November 1938

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung über die Neugestaltung der Dicnstbczirke der Krcisveteriniir- ämter und Amtsvctcrinärarztstcllen ab 1. November 1938.

Vom 18. Oktober 1938.

Die Durchführung des Gesetzes über die Auflösung der Kreise Bensheim, Schotten und Oppenheim vom 7. April 1938 (Reg.-Bl. Seite 37) und des Gesetzes über die Bildung der Stadtkreise Darinstadt, Eietzen, Mainz, Offenbach und Worms vom 9. August 1938 .(Reg.-Blatt Seite 81) erfordert eine Neu­regelung des Veterinärdicnftes.

Ich ordne öaher folgendes an:

1. Die Dienstbezirke der Kreisveterinärämter Alzey, Bingen, Dieburg, Erbach, Friedberg, Eroh-Eerau und Lauterbach sind die gleichnamigen Kreise in der Abgrenzung des oben­genannten Gesetzes vom 7. April 1938.

Darmstadt, den 18. Oktober 1938.

Der Reichsftatthalter in Hessen Landesregierung. In Vertretung: Reiner.

Vetr.: Die Ausstellung von Lcgitimationskarten sür das Kj. 1839. An die Bürgermeister des Kreises.

Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankanft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Lauer des Kalenderjahres erteilt wirb.. Sie wollen die,Interessenten, welche ihren Ge­schäftsbetrieb' im Jahre 1939 fortzusetzen oder zu beginnen be­absichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aus- fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitiinationskarte bei Löhnen so zeitig zu stellen, datz sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgefchricbe- nen Formulars baldigst vorlegen. Das Formular für die An­träge können Sie von der Druckerei Ehrenklan oder der Buch- hanÄlnng Mehring in Lauterbach beziehen.

Zur Erstattung des Berichtes ist der Bürgermeister des Niederlassungsortes der Firma zuständig.

In di« Legitimationskarten ist ein'Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen die eine Kopfgrötze von mindestens i,5 Zentimeter haben ähn­lich, gut erkennbar, unabgcstempelt und in der Regel nicht'älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Per­sönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden., Lichtbilder, die . bereits in Legitimations­karten oder dergleichen eingeklcbt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, son­dern der Antragsteller auch tatsächlich ein stehendes lsiewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben mutz. Die Legitima- tionskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Auf­suchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforde­rung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebote- nen Art Verwendung finden.

Die Legitimationskarte darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 57 bis 57 b der Gewerbe­ordnung gegen den Reisenden nicht vorliegen. Hiernach dürfen also u. a. Personen Legitimationskarten nicht erhalten, die wegen Hoch- oder Landesverrats verurteilt oder wegen anderer Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen. In den Berichten sind evtl. Ver­sagungsgründe genau anzugeden. Auch wen» nur der gcrinastc Brrdacht der Unzuverlässigkeit de» Antragsteller, besteht,"ist die, besonders zn bemerke».

Zur Berechnung der zu erhebenden Gebühren ist in den Be­richten von Ihnen noch anzugebcn, ob das Geschäft des Antrag­stellers einen großen oder kleineren Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen dir genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anwei­sungen zur Pflicht.

Lauterbach, den 3. November 1938.

Kreisamt Lauterbach. I. V.: Tri« b.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergcwerbescheinen für das Kalenderjahr 1939.

An die Bürgermeister des Kreise».

Sie wollen die Wa rtbe rge werbe treibenden, die den Gewerbe­betrieb im Umherziehen im Jahre 1939 fortzusetzen oder zu be­ginnen beabsichrigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß' sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- ge werbe sch ei ns sein können.

Bezüglich der in die Wandergewerbeschcin« einzuklebenden Lichtbilder bcnierken wir:

Das Lichtbild mutz unausgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgrötze von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein: es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Ver­änderung eingctreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Licht­bild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Aus den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie so- sort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieden werden.

Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbeschcine eingeklebt und abgestenipelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wander­gewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig uni) daher von Ihnen zurückzugeben.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gcschriebeiien Formulars (das von der Druckerei Ehrenklau oder der Buchhandlung Mehring in Lauterbach bezogen werden kann) baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feil­bieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namens- Unterschrift in zwei Ausfertigungen dem'Bericht beifchiictzeir. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke ein­zeln aufzusühren.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Lauterbach als Mitglieder anzu- meldcn. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge sür die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewcrbefcheins oder mit Erlaubnis des Kassen Vorstandes für kürzere Zeit im vor­aus zu entrichten. Die hierfür ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dein Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins -beizuschlictzen. Weiter ist der Nachweis über die Mitglied­schaft bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe (Ambulantes Ge­werbe, Handelsvertretung pp.) vorzulegen.

Wandergewerbetreibend«, die in diesem Jahre oder früh«: bereits im Besitze eines Wa nd e r gew erbefcheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wrudergewerbe- scheine liegt im Interesse der Lvandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Di« Wandcrgcwerbetreibendcn sind bei Stel­lung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Waudcrgcmcrbescheine nur noch für da, laufend« Jahr (bis Ende Dezember 1938) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik beson­ders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wnn- dergewerbescheins. nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage be, der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Di« Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzöge« ruugen in der Ausstellung vermieden 'werden. Eine Beantwor­tung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

Zur Berechnung der zu erhebenden Gebühren ist in den Be­richten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antrag-- stellcrs einen großen oder kleinen Umsang hat.

Lauterbach, den 3. November 1938.

Krcisamt Lauterbach.

I. V.: Trieb.