Ausgabe 
5.8.1938
 
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klmtsverkiindigungsblatt

öer Ureisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld

Rr.ss Iadrvang IS38 Beilage der Oderhejsischen Tageszeitung Gießen. 5. August IS38.

Kreisamt Gießen

Betr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Lang-Göns und Watzenborn-Steinberg.

Bekanntmachung.

In den Gemeinden Lang-Göns und Watzenborn- Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche erneut a-us- geb rochen.

In Lang-Göns wird die Niederhofen-Straße zum Sperr­bezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.

In Watzenborn-Steinberg wird die Bahnhofstraße vom Adolf-Hitler-Platz bis zum Haus Nr. 30 einschließlich zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Gemarkung zum Veobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsoeterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperr­bezirk, das Veobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschrif­ten der Viehfeuchcnpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Vl. Nr. 5 S. 25 bis 28) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung voni 21. März 1938 (Amts- ocrküudigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

Eießen , den 4. August 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Dieustnachrichten.

Der Alfred Felix N apo r a aus Gießen wurde als Feld­schütz für die Stadt Gießen verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung

über die Arbeitszeitregelung in Lohndreschereien.

Dom 22. Juli 1938.

Auf Grund der §§ 9 und 18 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 804) erteile ich nach Anhörung der Landesbauernschaft unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres, den Lohndreschereien nachstehende Ausnahmegenehmigung:

L Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf in der Zeit bis 1. November 1938 bis zu 13 Stunden betragen.

Bei notwendiger Mehrarbeit kann sie überschritten wer­den, doch darf die werktägliche Gesamtarbeitszeit int Rahmen einer Doppelwoche nicht mehr als 156 Stunden betragen.

2. In besonderen Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichts­amt auf Antrag diese Arbeitszeit weiter ausdehnen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Ortsbauernführers bei­zufügen.

3. Lohndrefchereien, die von der Ausnahmegenehmigung Ge- brauch machen, haben nachstehende Bedingung zu erfüllen: a) Innerhalb der werktäglichen Arbeitszeit find den Ar­beitern Pausen in einer Gefamtdauer von mindestens zwei Stunden zu gewähren,'

b) Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von der Lohndrescherei nicht beschäftigt werden;

c) Heber Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie über An­fang und Ende der gewährten Pausen ist ein genaues Verzeichnis zu führen, das durch di« beschäftigten Ar­beiter täglich zu bestätigen ist. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen den Gewerbeaufsichtsbeamten sowie den Poli­zeibehörden zur Einsicht vorzulegen.

4. Lohndrefchereien, die gegen vorstehende Ausnahmegenehmi- gung verstoßen, können durch das zuständige Gemerbeauf- stchtsamt von dieser Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lanzenhain.

Nachdem di« Maul- und Klauenseuche in der .Gemeinde Lanzenhain erloschen uird di« Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden bi« durch Verfügung vom 16. Juni 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder ausgehoben.

Lauterbach, den 28. Juli 1938

Hessisches Kreisamt. I. B.: Sch in del.

Kreisamt Schotten

Betr.: Diensthunden.

Bekanntmachung.

Für di« Zeit vom 1. August bis Ende Soptemb«r l. I. sind die Dienststunden des Kreisamts wie folgt festgesetzt:

Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitag» von 7 bis 13 und von 15 bis 18.30 Uhr;

Mittwochs und Samstags von 7 bis 13.30 Uhr.* Hierbei wird nochmals darauf hingewiefen, daß Amtstage nur Freitags, von 8 bis 12 Uhr, jeder Woche ist und nur an diesem Vormittag di« Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum offen stehen. Personen, die außerhalb des Amtstags vorsprechen, können mit Abfertigung nicht rechnen, wenn es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt.

Schotten, den 2. August 1938.

Hessische, Kreivamt Schotten. I. B.: Burk.,

Darmstadt, den 22. Juli 1938.

Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. D.: Reiner.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ulfa.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeind« Ulfa erloschen und di« Schlußdesinfektion abgenommen ist, hebe ich die mit meiner Verfügung vom 16."Juli 1938 angeord­neten Schutzmaßnahmen wieder auf.

Di« Bürgermeister des Kreises weise ich auf Dorfieheitdes besonders hin und empfehl« ortsübliche Bekanntmachung.

Schott««, den 2. August 1938.

Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Müller.

Pas ö mtsverkündigungsblatt

ber KreisSmter Gießen. Friedberg, Büdingen, Lauterbach. Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig Ruhommen tu lallen.

Oberhessische Tageszeitung