Ausgabe 
5.11.1938
 
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klmtsverkLndigungsblatt

der Kreisämter Gietzen, Friedberg, öüdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr.126 Jahrgang IS38 Beilage der Ob er he s >i > che n Tageszeitung Gießen. Z, November 1938

Kreisamt Gießen

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.

In der Gemeinde Renzendorf ist die Riaul- und Klauenseuche wieder amtlich festgestellt worden. Der Orts- und der Goniarkun-gsicil Renzendorf dis zur Bahnlinie wird zum Sperrbezirk erklärt. Der Bahnhof bleidt frei.

Auf meine Bekanntmachung vom 3. Oktober b. I. Amts, verkündigungsblatt Nr. 56 vom gleichen Tage wird verwies« n. Das dort Gesagte gilt auch hiers

Alsfeld, den 1. November 1938.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.

Lichtbilder, die bereits in Wanbergewerbejcheine eingeklebt und abgestempelt waren und von den Wändergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wander- gelvevbejchein« Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des.vor­geschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerk« feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beifchließen. In dem Verzeichnis sind bie Druckschriften und Bildwerk« einzeln aufzuführen.

Will ein Wandergeweribetreibender andere Personen von Ort 3u Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzu­melden. Bei der Anmeldung -hat -der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wanbergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im vor­aus zu entrichten. Die hierfür ausgestellte Bescheinigung ist aleichialls dem Antrag auf Erteilung des Wondergewerbefcheins beizuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, fjwbcn biefen bei Entgegennahme des neuen Älanbergewerbescheins zuvückzugoben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe­scheine liegt im Interesse der Wandergcwerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Sckeine vorgcbeugt wird. Die Wandergewerbctreibenden sind bei Stel­lung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweifen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausend« Jahr (bis Ende Dezember 1938) ausgestellt werden sotten, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in ber Rubrik beson­ders anzngeben; außerdem ist anzugeben, ob der Antragsteller bereits für 1938 im Besitze eines Wandergewcrbescheins war, oder ob es sich um einen erstmaligen Antraü handelt.

Hat ber Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage ber Sache di« Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des '2L<an= dergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde bes. früheren Wohnorts festzustellen, ob d«m Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Di« Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen ' und damit Verzöge­rungen in ber Ausstellung vermieden werden. Ein« Beantwor­tung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Auf unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug.

Ferner machen mir. Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an bi« Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren ufw. (§ 59 Ziffer 1 bis 4 GO.)

Gießen, den 3. November 1938

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Vetr.: Schulgefechtsschießen im November 1938 bei Wißmar.

Bekanntmachung.

Di« Schießübungen auf dem Schulgefechtsschießstand nord­westlich Wißmar werden nicht an den in meiner Bekanntmachung vom 31. Oktober 1938 genannten Tagen sondern an den Tagen vom 7. bis 12. November 1938 stattfinoen. Im übrigen wird auf den Inhalt der erwähnten Vekanntmachunq Vezuq ge­nommen.

Sieben, den 3. November 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

/Betr: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1939.

An die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.

Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder / Waren ankauft, bedarf hierzu einer Logitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf di« Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Ge­schäftsbetrieb im Jahr« 1939 sortzusetzen oder zu beginnen be­absichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf« forbern, ihr« Anträge auf Erteilung ber Legitimationskart« bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang oes nächsten Jahres im Besitz ber erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgoschridbe- nen Formulars baldigst vorlegen. Dabei ist anzugeben, ob der Antragsteller bereits für 1938 im Besitze einer Legitimations­karte war, ober ob es sich um einen erstmaligen Antrag handelt.

Zur Erstattung des Berichtes ist ber Bürgermeister des Riederlassungsortes der Firma zuständig.

In bi« Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers' einzukleben. Es sind nur unaufgezogene' Lichtbilder zuzulasien, bie eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben ähn­lich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf ber Rückseite des Bildes ist bie Per­son lichtest sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen ne nm 6) en werben. Lichtbilder, di« bereits in Legitimations- . karten ober dergleichen eingeklebt und abgestempest waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vor gelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben Der Gewepbeschein ber Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleich­falls miteinzusenden

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen daß allein bie Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht ge­nügt, um «inen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimations­karte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich «in stohenbes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betrei­ben. Di« Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängig« ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen, die die Waren Herstellen, ober in deren Geschäfts­betrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren

Zur Berechnung ber zu erhebenden Gebühr ist in den Be­richten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antrag­stellers einen große», mittlere» ober kleinere» Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der rasche» Erledigung ber Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Dovstehenben gegebenen Anwei­sungen zur Pflicht.

G i e ß e n , den 3. November 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1939.

An die Bürgermeister der Gemeinde» des Kreises.

Sie wollen bie Wand«vgewerbetreibend«n, bie den Gewerbe­betrieb im Umherziehen im Jahre 1939 fortzusetzen oder zu be­ginnen beabsichtigen, durch wiederholt« ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wailbergowerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß'sie zu Anping nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbescheins sein können.

». Bezüglich ber in die Wanbergewerbeschein« einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir:

Das Lichtbild muß unausgezogen, ähnlich, gut erkennbar sttst, ein« Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und rf rncht älter als fünf Jahve fein; es ist zu erneuern, wenn Tn dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Ver­änderung eingetreten ist.

Bei gemeinsame« Wände vgewerbesche inen genügt das Licht- brlb des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, bie eines Mitgliedes.

Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie so­fort auf der Räch'eite bie Persönlichkeit vermerken, damit Ber- wechsluiige» vermieden werden.