Ausgabe 
4.10.1938
 
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5lmt§verkündigung§blatt

öer Kreisäititer (Biegen, Friedberg, öüdingen, Lauterbach, Zchotten und Kisfeld

Rr.lis Aahrgans »938 Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung Großen.4.Oktober 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Maut- und Klauenseuche in der Eemeinde Reiskirchen. Bekanntmachung.

In der Gemeinde Reiskirchen ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Hauptstraße zwischen Bleichstraße und Gartenstraße, die Oberdorfstraße zwi­schen Hauptstraße und Aermelgasse und die Schulstraße zwischen Hauptstraße und Garteustraße werden zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Gemarkung werden zum Be- obachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Deobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der vichseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessi­schen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg-Bl. Nr. 5 S. 25 &ts 28) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

Gießen, den 3. Oktober 1938.

§ 1.

Der Kreis Lauterbach erhebt zur Grunderwerbsteuer von den Grundstücken, die innerhalb seines Gebietes liegen, einen Zu­schlag für seine Rechnung in Höhe von 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Wertes.

§ 2.

Diese Satzung tritt mit dem 1. Juli 1938 in Kraft

Lau terba ch, den 29. September 1938.

Hessisches Kreisamt. Bonhard.

Betr.: Viehscuchcnpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Auf gegebene Veranlassung bringe ich nachstehende vieh­seuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 19. September 1938 zur Kenntnis und allgemeinen Beachtung.

Lauterbach, den 26. September 1938.

Kreisamt Lauterbach. Vonhard.

Kreisamt Eießen. I. V.: Weber.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Eemeinde Utphe. Bekanntmachung.

In dem Viehbestand des Otto Rinn in Utphe ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Weide auf der Arnwiese und die angrenzenden Feldstücke werden zuni Sperrbezirk, der ganze bewohnte Ort und die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt. 6

Die von der Amtsveterinärarztftclle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vor- Kisten der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl Nr. 5 S. 25-28) io- nneb.e anläßlich des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche ,..'tVn Emer Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amts- verkundigungsblatt Rr. 41) getroffenen Maßnahmen.

Gießen, den 3t». September 1938.

Krcisamt Eießen. I. V.: We b e r.

Kreisamt Lauterbach

Satzung

ii6et die Erhebung eines Zuschlags zur Erunderwerbsteuer für den Kreis Lauterbach.

Auf Grund von Art. 12 und Art. 94 Ziffer 1 des Gesetzes, ou innere Verwaltung und di« Vertretung der Kreise und Pro- vinzen betr., vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 324) und von Art. 1 9 1 Ziffer 5 des Dritten Gesetzes zur Aenderung des Finanz- «usgleichs vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S. 966) wird auf den -i e!chluß des Kreisausschusses vom 13. September 1938 mit nehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregie- wg für den Kreis Lauterbach die folgende Satzung erlassen:

Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Vom 19. September 1938.

Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- Satzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird Zur Bekämp­fung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgen­des bestimmt:

§ 1.

Der § 13 Abs. 1 Sitz 1 der viehseuchenpolizeilichen Anord­nung vom 9. März 1938 (Reg.-Vl. S 25) erhält folgende Fassung:

Zu Rutz- und Zuchtzwecken ans verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführte Rinder. Schafe und Ziegen wer­den am Bestimmungsort auf die Dauer von fünf Tagen, Schweine auf die Dauer von vierzehn Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt.

§ 2.

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 19. September 1938.

Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung

I V.: Reiner.

Das

Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämtet Lietzen, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Alsfelb erscheint nach Bebarf. wir bitten bie Kmtsstellen, bas vor- liegenbc Materiat uns jeweils frühzeitig zu- kommen zu lassen.

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