Ausgabe 
4.8.1938
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Giehen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb Nr. S8 Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 4. August 1938.

Kreisamt Gießen

Vorschriften

über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Dermittlungs- agenten für Anmobiliarverträge (Immobilienmakler) und über Len Geschäftsbetrieb der Darlehensvermittler.

Auf Grund des § 38 Absatz 3 der Gewerbeordnung bestimme ich folgendes:

1. Personen, welche den Kauf ober Tausch von Grundstücken oder die Beschaffung oder Begebung von Hypotheken oder Miet­verträge über Wohnungen, Geschäftsräume oder Zimnrer ge- werbsmätzig vermitteln (Immobilienmakler), § 35 Absatz 3 GO., haben ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden Muster zu führen.

2. Das Geschäftsbuch mutz dauerhaft gebuirden, mit fort­laufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauch­nahme von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden.

3. In das Geschäftsbuch sind alle schriftlichen und münd­lichen Gsschäftsaufträg« im Laufe des Tages, an dem sie ein­gehen, in der Reihenfolge des Einganges unter fortlaufender Nummer vollständig einzutragen.

Die im Geschäftsbetriebe vermittelten Geschäfte stnd un­mittelbar im Anschluß an den Geschäftsabschluß in die Spalten 5 bis 7 einzutragen. Hierbei sind nur solche Angaben aufzunehmen, welche für die Beurteilung der von dem Immobilienmakler ver­mittelten Tätigkeit von Bedeutung sind Ist ein Geschäft ohne besonderen Arrftrag vermittelt worden so find die Spalten 2 bis 4 zu durcWreichen. Findet eine Erledigung des Auftrags nicht statt, so fällt die Ausfüllung der Spalten 5 bis 7 fort und ist «in entsiprecheirder Vermerk in Spalt« 10Bemerkungen" aufzunehmen.

Der Eingang der Gebühren, Kostenvergütungen und Kosten- vorschüsse sowie der Empfang von Wertpapieren, Bargeld­beträgen, Urkunden (Schuldverschreibungen, Wechseln, Plänen, Zeichnungen) usw. sind am Tage des Eingangs oder Empfangs in den Spalten 8 und 9 zu vermerken.

Alle Eintragungen in das Geschäftsbuch sind mit Tinte in deutscher Sprache und in deutschen oder lateinischen Schrift­zeichen zu bewirken.

4. In Fällen, in denen di« Erledigung des Gefchäftsauftrags ein« Reihe von Einzelhandlungen erfordert, find sogleich nach Eintragung des Auftrags in das Geschäftsbuch besondere Hand­akten zu, bilden; m ihnen sind alle in den Händen des Immobilienmaklers zurückbleibenden Entwürfe, Vollmachten, Schriftstücke, BelE, Rechnungen, Quittungen und andere Ein­gänge nach der Reihenfolge des Datums zu vereinigen. Die Handakten sind fortlaufend mit Seiten- oder Dlattzahlen zu versehen. Auf dem Umschläge sind Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Auftraggebers, der wesentliche Inhalt des Auf- trags und die Nummer des Geschäftsbuches anzugsben.

^ür die ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs und der Handakten ist der Gewerbetreibende auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat.

Das Geschäftsbuch, das nicht mehr benutzt werden soll, ist unter Angabe das Datums abzufchließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und nebst den Hand­akten 5 Jahre aufzubewahren.

Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in das Ge­schäftsbuch nicht mehr gemacht werden.

6. Jedes Schriftstück, das der Gewerbetreibende im Verfolg eines Geschäftsauftrags an Behörden oder Privatpersonen richtet, mutz auf der ersten Seite oben links am Rande mit seinem Namen, seiner Wohnung (Geschäftslokal) und der laufenden Nummer des Auftrags im Geschäftsbuchs versehen sein.

7. Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des De- schäftslokals binnen einer Woche und ferner Namen und Woh- nuirg der von ihnen in ihrem Gewerbebetrieb beschäftigten Per­sonen binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Be­stimmungen,, im übrigen binnen einer Woche nach dem Antritt der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

8. Die Ortspolizeib^örden und ihre Organe können von dem Geschäftsbetrieb Kenntnis nehmen und zu diesem Zwecke die für den Betrieb bestimmten Räume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbücher und Handakten einsehen. Sie können auch verlangen, daß die Geschäftsbücher und Handakten im Dienstraum der Ortspolizeibehörde vorgslegt werden, und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb Auskunft erteilt wird. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.

9. Die Ortspolizeibehörden sind befugt, Personen, welche als Kaufleute zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, von der Betrachtung der Vorschriften unwiderruflich zu ent­binden.

10. Die vorstehenden Vorschriften finden nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen entsprechend« Anwendung auf alle Personen, die gewerbsmäßig Darlehen vermittln, § 35 Absatz 3 GO.

11- 3n Spalte 7b des Geschäftsbuchs ist der Betrag des ver­mittelten Darlehens «inzutragen.

, 12; Ist die Handakten sind auch Durchschläge oder Abschrif­ten sämtlicher Schriftstücke aufzunehmen. di« der Gewerbe­treibend« an seinen, Auftraggeber oder in Zusammenhang mit richtet, ferner kurze Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit, insbesondere mündliche Gespräche des Ge­werbetreibenden, d!« für die Erledigung des Auftrages von Be- deutung sind.

Di« Handakten find so vollständig zu führen, daß aus ihn«n der Stand der Geschäftsabwicklung jederzeit zu ersehen ist.

13. Di« Gewerbetreibenden haben sämtliche von ihnen selbst oder durch Dritte in ihrem Auftrage aufgegebenen Zeitungs­inserate, in denen sie sich zur Vermittlung oder Gewährung von Darlehen anbieten, in einem nur zu diesem Ztvecke bestimmten Geschäftsbuch (Inferatenbuch) zu vereinigen. Di« Inserate sind in der Reihenfolge ihres Erscheinens unter Hinzufügung des Namens und des Erscheinungstages der Zeitung in den Ori­ginalzeitungsausschnitten in dieses Buch einzukleben.

Werden am selben Orte oder an anderen Orten Unter­vertreter beschäftigt so sind auch die von diesen veranlaßten Inserate in das Inferatenbuch aufzunehmen.

14. Dies« Vorschriften finden auf Banken und Bankiers kein« Anwendung.

15. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 148 Absatz 1 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geld­strafen bis zu 150. RM., im Unvermögensfall mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

16. Diese Vorschriften treten am 1. August 1938 in Kraft.

Geschäftsbuch

Darmstadt, de« -14. Juli 1938. Der Reichsstatthalter in Hetzen Landesregierung,

In Vertretung: Reiner.

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Lfd.

Nr.

Datum des Einganges des Auftrags

Name, Stand und Wohnung des Auftrag.

gebers

Inhalt und Art des

Auftrags

Name, Stand und Wohnung der Vertrag­schließen­den

Zeitpunkt des

Geschäfts­abschlusses

Wesentlicher Inhalt des vermittelten Geschäfts

Erhobene Gebühren,Kosten- Vergütungen oder Kostenvorschütze, gesondert nach Art uild Betrag

Empfangene Wert­papiere, Bargeld­beträge, Urkunden u. bergt. (Schuld. Verschreibungen, Wechsel, Pläne,

Zeichnungen ulw.) unter näherer Be- zetchnung der ein- zelnen Gegenstände

Be­mer­kungen

a

Gegen­stand

b

Betrag des Kauf­oder Miet­preises oder der Hypothek

c Sonstige wesent­liche Be­dingungen des Geschäfts