Ausgabe 
4.11.1938
 
Einzelbild herunterladen

klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und aisfelb

Nr. 12» Jahrgang IS38 Beilage der Oberheffifche n Tageszeitung Woben, 4. November 1S38

Kreisamt Gießen

Polizeiverordnung

Betr.: Den Betrieb der vorübergehenden Anfchlußgleisanlage (Baugleisj der Reichsautobahn am Haltepunkt Lumda der Nebenbahn GrünbergLollar.

Mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Lan­desregierung vom 24. Oktober 1938 (zu Nr. IV/27 654) und nach Vernehmung des Bürgermeisters von Lumda wird auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen für den Betrieb der obengenannten Bahnanlage hiermit fol­gendes angeordnet:

§ 1.

Jede Beschädigung der Privat« nschlußbahn und der dazu­gehörigen Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, desgleichen das Auflegen fester Gegenstände auf die Fahrbahn oder das Anbringen sonsti­ger Fahrthindernisse, die Nachahmung sowie das unbefugt« Geben non Signalen, die Verstellung oder Versperrung der Ausweichevorrichtungen, überhaupt jede Vornahme einer den Bahnbetrieb störenden oder gefährdenden Handlung, ist ver­boten.

§ 2

Das Betreten der Privatanschlußbahn und der zur Bahn gehörigen Anlagen ist ohne Erlaubniskarte nur den Aufsichts­behörden und deren Vertretern oder Beauftragten, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staats­anwaltschaft, den Forstschntz- und Polizeibeamten, den in Wahr­nehmung des Zoll-, Steuer- oder Telegraphen- und Fernsprech- dienftes innerhalb des Bahngebietes begriffenen Beamten, so­wie den Offizieren und Beamten der Wehrmacht zur Vornahme von Diensthandlungen gestattet. Di« bezeichneten Personen haben sofern sie nicht durch Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer-vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfor­dern auszuweisen.

Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und Mar nur so lange, als diese nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug oder Bahnwagen nähert.

In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.

Für das Betreten der Bahn und de: dazugehörigen An­lagen durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Auflicht über das Vieh obliegt.

.3 3

Sobald sich ein Zug einem Wegübergang nähert, müssen alle Fahrzeuge, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Last­tieren in angemessener Entfernung vor der Bahn und, wenn Wrrntafeln, Warnkreuze oder Warnlichtanlagen vorhanden sind, vor diesem halten bzw die Bahn sofort räumen. Vor Warnlichtanlagen ist zu halten, wenn ft cb das rote Warnlicht einge-chaltet hat. Vorhandene Warn- und Kennzeichen der Straßenverkehrsordnung für Etsenbahnübergänge in Schienen­höbe sind stets genau zu beachten.

§ 4.

Es ist untersagt, Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu offnen, zu überschreiten oder zu übersteigen oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnunig werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. geahndet, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfall« Haft bis zu 3 Wochen tritt.

§ 6-

Diese Polizeiverordnung tritt eine Woche nach der Ver­öffentlichung in Kraft und mit der Beseitigung der Anschluß- gleisanlage anher Kraft.

Gießen, den 31. Oktober 1938.

Hessisches Kreisamt Gießen.

Dr. Lotz.

Polizeiverordnung.

über den Schutz der Jnheidener Wasicrqucllen und der

. zugehörigen Leitungsanlagen.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, des Artikels 186 des Hessischen Berggesetzes vom 28. Januar 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 und des Art. Ill der Verordnung über Ver­mögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zu­stimmung des Kreisausschusses des Ä reifes Gießen und mit Ge­nehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregie­rung vom 25. Oktober 1938 zu Nr. IU/47 291 unter Auf­hebung der Polizeiverordnung des Kreisamtes Gießen betrez- fend den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zuge­hörigen Leitungsanlogen vom 13. Januar 1912 folgendes un­geordnet:

§ 1.

Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerkes oder an ihrem Zubehör Hand­lungen irgendwelcher Art vorzunehmen. Insbesondere ist ver­boten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Beseiti­gen von Erdllberdeckungen oder Pflasterungen, das Ausdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.

§ 2

Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais- Horloff, Rodheim, Feldheim, Langd Flur I bis XI, XXI und XXII, Stein he im Flur I bis X und Hungen Flur I bis XIV, XVI, XXIII und XXVIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 5 Meter, von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Be­obachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden.

§ 3.

Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbczirks sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist.

Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die inner­halb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Eemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen dem zum Schutz gegen gemein- schädliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 werden, soweit auf Grund anderer Vorschriften keine härter« Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 150. RM., im Un­vermögensfalle mit Haft bestraft.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tag« tritt die Polizeiverordnung vom 13. Januar 1912 außer Kraft.

Gießen, den 31. Oktober 1938.

Kreisamt Gießen.

Dr. Lotz.