klmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und aisfelb
Nr. 12» Jahrgang IS38 Beilage der Oberheffifche n Tageszeitung Woben, 4. November 1S38
Kreisamt Gießen
Polizeiverordnung
Betr.: Den Betrieb der vorübergehenden Anfchlußgleisanlage (Baugleisj der Reichsautobahn am Haltepunkt Lumda der Nebenbahn Grünberg—Lollar.
Mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 24. Oktober 1938 (zu Nr. IV/27 654) und nach Vernehmung des Bürgermeisters von Lumda wird auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen für den Betrieb der obengenannten Bahnanlage hiermit folgendes angeordnet:
§ 1.
„Jede Beschädigung der Privat« nschlußbahn und der dazugehörigen Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, desgleichen das Auflegen fester Gegenstände auf die Fahrbahn oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse, die Nachahmung sowie das unbefugt« Geben non Signalen, die Verstellung oder Versperrung der Ausweichevorrichtungen, überhaupt jede Vornahme einer den Bahnbetrieb störenden oder gefährdenden Handlung, ist verboten.
§ 2
„Das Betreten der Privatanschlußbahn und der zur Bahn gehörigen Anlagen ist ohne Erlaubniskarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern oder Beauftragten, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, den Forstschntz- und Polizeibeamten, den in Wahrnehmung des Zoll-, Steuer- oder Telegraphen- und Fernsprech- dienftes innerhalb des Bahngebietes begriffenen Beamten, sowie den Offizieren und Beamten der Wehrmacht zur Vornahme von Diensthandlungen gestattet. Di« bezeichneten Personen haben sofern sie nicht durch Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer-vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.
Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und Mar nur so lange, als diese nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug oder Bahnwagen nähert.
In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.
Für das Betreten der Bahn und de: dazugehörigen Anlagen durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Auflicht über das Vieh obliegt.
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Sobald sich ein Zug einem Wegübergang nähert, müssen alle Fahrzeuge, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lasttieren in angemessener Entfernung vor der Bahn und, wenn Wrrntafeln, Warnkreuze oder Warnlichtanlagen vorhanden sind, vor diesem halten bzw die Bahn sofort räumen. Vor Warnlichtanlagen ist zu halten, wenn ft cb das rote Warnlicht einge-chaltet hat. Vorhandene Warn- und Kennzeichen der Straßenverkehrsordnung für Etsenbahnübergänge in Schienenhöbe sind stets genau zu beachten.
§ 4.
Es ist untersagt, Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu offnen, zu überschreiten oder zu übersteigen oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnunig werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150— RM. geahndet, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfall« Haft bis zu 3 Wochen tritt.
§ 6-
Diese Polizeiverordnung tritt eine Woche nach der Veröffentlichung in Kraft und mit der Beseitigung der Anschluß- gleisanlage anher Kraft.
Gießen, den 31. Oktober 1938.
Hessisches Kreisamt Gießen.
Dr. Lotz.
Polizeiverordnung.
über den Schutz der Jnheidener Wasicrqucllen und der
. zugehörigen Leitungsanlagen.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, des Artikels 186 des Hessischen Berggesetzes vom 28. Januar 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 und des Art. Ill der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses des Ä reifes Gießen und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 25. Oktober 1938 zu Nr. IU/47 291 unter Aufhebung der Polizeiverordnung des Kreisamtes Gießen betrez- fend den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlogen vom 13. Januar 1912 folgendes ungeordnet:
§ 1.
Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerkes oder an ihrem Zubehör Handlungen irgendwelcher Art vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Beseitigen von Erdllberdeckungen oder Pflasterungen, das Ausdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.
§ 2
Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais- Horloff, Rodheim, Feldheim, Langd Flur I bis XI, XXI und XXII, Stein he im Flur I bis X und Hungen Flur I bis XIV, XVI, XXIII und XXVIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 5 Meter, von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden.
§ 3.
Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbczirks sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist.
Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Eemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen dem zum Schutz gegen gemein- schädliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 werden, soweit auf Grund anderer Vorschriften keine härter« Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 150.— RM., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
§ 5.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tag« tritt die Polizeiverordnung vom 13. Januar 1912 außer Kraft.
Gießen, den 31. Oktober 1938.
Kreisamt Gießen.
Dr. Lotz.


