Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb fllsfelb
Nr. 16 Fadrgang 1938
Beilage bet Oberhessischen Tageszeitung
Gießen. 4. Februar «938
Kreisamt Friedberg
Bekannt mach un g.
Betr.: Die Prüfung der Nechnungsabschlüfse über die Verwaltung des Ueberlandmerks Oberhessen in Friedberg für die Rechnungsjahre 1932, 1933, 1934 und 1935.
Das abschließende Ergebnis der Hess. Eemeinderechnungs- kammer wird auf Grund des § 12 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschasts- betriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (RGBl. I C. 180) veröffentlicht.
„Feststellungsvermerk.
Es wird festgestellt, daß nach pflichtgemäßer Prüfung durch den von der Gemeinderechnungskammer beauftragten Wirtschaftsprüfer Hermann Will in Eießen auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen des Betriebs, sowie der erfolgten Aufklärungen und Nachweise, die Buchführung und die Jahresabschlüsse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs haben keine wesentlichen Beanstandungen ergeben. Darmstadt, den 30. November 1937.
(lt. S.) Gemeinderechnungskammer. I. V.: gez. Kuhn.
Friedberg, den 28. Januar 1938.
Der Leiter des Zweckverbandes „Oüerheff. Versorgungsbetriebe".
Reiner.
Kreisamt Schotten
Verordnung zur Bekämpfung von Vlattfaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe.
Auf Grund des § 3 der Verordnung zur. Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1143) wird mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:
§ 1.
Zur Bekämpfung von Blattsaugern, SchildlauM und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder Obststräuchern verpflichtet, alle Obstbäume und Obststräucher während der Winterruhe mit Obstbaumkarbolineum oder Teeröl- Emulsion (Baumspritzmitteln), die den Normen der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft entsprechen, sachgemäß zu bespritzen.
§ 2.,
(1) Die Überwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben der Ortspolizei, dem Pflanzenschutzamt und dessen Veaufstragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.
(2) Kommen die in §1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde, das Pflanzenschutzamt ober dessen Beauftragte nicht nach, so können diese die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
§ 3.
Das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte können auf Antraa des Ortsbauernführers für Gemarkungen, in denen eine Winterlpritzung nicht erforderlich erscheint, Befreiung von der Verpflichtung des § 1 dieser Verordnung erteilen. Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Februar 1988 bei dem Beauftragten des Pflanzenschutzamtes zu stellen.
§ 4.
Wer den Vorfckirlften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestraft.
§ 5.
Die Verordnuna tritt am Taae ihrer Verkünduna in Kraft, ste tritt mit dem Ablauf des 30. Avril 1938 außer Kraft.
Darmstadt, den 24. Januar 1938.
Der Reichsstatthalte'- in dessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Vorstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Auf Beachtung weisen wir ausdrücklich hin.
Schotten, den 27. Januar 1938.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Achtung ausschneiden!
Ausruf zur Entrümpelungsaktion vom 6.—19. Februar 1938,
, Gerümpel in brandgefährdeten Gebäudeteilen, besonders ans dem Dachboden, bedeutet bei Luftangriffen größte Gefahr! Die bei der Entrümpelung anfallenden "Altstoffe kommen der Rohstoffgewinnung zugute!
Deshalb ergeht an die Bevölkerung des Kreises Schotten wiederholt die Ausforderung, alle besonders brandgefährdeten Gebäudeteile (Speicher, Schuppen. Werkstüiten etc.) in der Zeit voin 6.—19. Februar 1938 nach folgenden Richtlinien zu entrümpeln:
Sämtliches Gerümpel — Papier, Holzwolle, Kisten, alte Kleider, Lumpen, alte Möbel — wird aus diesen Räumen entfernt und im Hof, Garten oder Erdgeschoß für die Abfuhr bereitgestellt.
Das rohstosshaltige Altmaterial — vor allem Metalle, Webstosse und Papier — ist grob vorzusortieren, zusammen- zuschnllren ober sonstwie zu verpacken und an den Altwarenhändler zu verkaufen.
Für die Abfuhr des wertlosen Restgerümpels ergehen von der Bürgermeisterei besondere Anordnungen.
Verbrauchbare Gegenstände (z. V. Frucht, Futtervorräte pp.) dürfen nur dann in besonders brandgefährdeten Räumen gelagert werden, wenn die Menge des Materials den Bedarf eines Jahres nicht übersteigt und das Material die Ausbreitung eines Feuers nicht begünstigt oder die Branbbekämpsung nicht erschwert.
Nebenanlagen, wie z. B. Holzschuppen, gelten nur dann als besonders brandgefährdet, wenn sie weniger als 5 Meter von dem zu schützenden Gebäude entfernt sind.
Gebrauchsaegenstände, wie z. B. Reisekoffer, Möbelstücke, Kinderwagen, Waschkörbe, Kleider, Wäsche usw., die in besonders brandgefährdeten Räumen aufbewahrt werden, sind geordnet aufzustellen oder zu verpacken. Sie müssen nur dann aus diesen Räumen entfernt und in der sonstigen Wohnung untergebracht werden, wenn sie bei Aufruf des Luftschutzes nicht rasch — etwa innerhalb 2 Stunden — fortgefchafft werden können.
Gut erhaltene Gebrauchsgegenftände, für die der Besitzer keine Verwendung hat, der NSV zuführen!
Familienpapiere, Möbel, Bücher usw. mit Altertumsmert dürfen bei der Entrümpelung nicht verloren gehen. In der Wohnung verwahren oder dein Heimatmuseum überweisen!
Zeitungen, Bilder und irgendwelche Dokumeiite aus der Kampfzeit der NSDAP wolle man dem örtliche,, Hoheitsträger aushändigen, da dieses Material von größter Wichtigkeit ist.
Der Dachboden ist vorschriftsmäßig entrümpelt, wenn er keinerlei Gerümpel mehr enthält und alle darin noch vorhandenen Gegenstände übersichtlich geordnet oder verpackt sind. Auf alle Fälle müssen int Brand falle die Dachböden oder Speicher nach allen Seiten hin leicht begangen werden können.
Die Blockivarte des Neichslustschuhbundes haben in der zweiten Februorwoche einen Rundgang durch sämtliche Gebäude ihres Blackbereichs zu machen unb erteilen dabei über die Durchführung der 'Entrümpelung Rat und Aufklärung. Sie prüfen am 19. Februar bei einem zweiten Rund gang durch bett Blockbereich nach, ob überall sachgemäß entrümpelt wurde.
Die Blockwarte der NS-Volkswohlfahrt stellen am Ende der Entrümpelungszeit fest, welche Gegenstände für ihre Zwecke irr BetraKt kommen.
Alle Luftschutzhauswarte werden ganz besonders aufgefordert. sich tatkräftig für die Durchführung der Entrümpelung einzusetzen. Die Merkblätter für die Entrümpelungsaktion gingen sämtlichen Unter ar u open des N. L. B. bereits zu.
Orts-Kreis-Gruppe Schotten des Neichsluftschntzbiinbes. Kreisamtsleitung Büdingen-Schotten der NS-Volkswohlfahrt.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Auf vorstehenden Aufruf zur Entrümpelungsaktion weifen wir Sie ausdrücklich hin. Sie wollen für ortsübliche Bekanntmachung Sorge tragen und im übrigen die Aktion in jeder Weise unterstützen. Wir empfehlen Ihnen für Ihre Gemeinde:
1. eine geeignete Rohstoffsammelstelle (innerhalb des Ortsbereichs),
2. einen Gerümpelab ladevlah (außerhalb des Ortsbereichs) vorznsehen und dies alsbald ortsüblich bekanntzugeben.
Schotten, den 1. Februar 1938.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.


