Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö
Nr. 1. Zabrsang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Gieften, 4. Januar 1938
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung.
Am Sonntag, dem 9. Januar 1938, vormittags 10 Uhr, wird in der Gastwirtschaft „Bayerischer Hof" in Eietzen eine dienstliche Fleischbeschauer- und Trichinenjchauer-Versammlnng stattfinden.
Die Bürgermeister des Kreises wollen die Fleischbeschauer und Trichinenschauer ihrer Gemeinden auf diese Versammlung ausdrücklich Hinweisen mit dem Bemerken, datz etwaige Hinde- rungsgründo dem Kreisveterinäramt rechtzeitig zu melden sind
Gießen, den 28. Dezember 1937.
Kreisamt Eietzen. I. V.: Weber.
Bekanntmachung betreffend die Matz- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gietzen im Jahre 1938.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (bas sind Längen- und Flüssigkeitsmatze, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Hau- delswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm, auch Personenwaagen im Gesundheitswesen) soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Rundreiseplan durch- ge führt werden. !
Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwicklung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Ausforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum untengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen.
Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt zu der auf dem Aufforderungszettel festgesetzten Zeit einzuliefern.
Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmanne, tunlichst unter vorheriger Preisvereinbarung, ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Cichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagenreparaturfchlofser sind nicht Beauftragte der Eich- behörde, sondern private Gewerbetreibende.
Die Neigungswaagen, Schaltgewichtswaagen (sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aufstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht.
Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände stattfinden sollen, sind während der Eichtage beim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Mindestgebühren- zufchlag (5 RM.) in Ansatz gebracht wird.
Es empfiehlt sich, datz die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weise bekannt geben lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen, Eine Benachrichtigung be- tteffs Tag, Tageszeit und Anzahl der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gietzen rechtzeitig zugehen.
Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage In nachstehender Reihenfolge abgehalten:
Vom Hessischen Eichamt Gietzen aus:
vm 17. Januar: in Wieseck.
am 24. Januar: in Großen-Buseck, zugleich für Alten-Vuseck, Trohe, Rödgen.
am 28. Januar: in Beuern.
am 7. Februar: in Reiskirchen, zugleich für Bersrod. Saasen mit Bollubach, Winnerod. Lindenstruth.
am 10. Februar: in Burkhardsfelden, zugleich für Hattenrod, Oppenrod.
äm 14. Februar: in Ettinasbausen. zugleich für Harbach, Queck- born, Münster, Ober-Bessingen.
Im Bedarfsfälle mehr als ein Tag.
Anmerkung: Röthges nimmt an dem Eichtag in Laubach (Kr. Schottens am 21. Februar 1938. Stockbaufen und Weickartshain am Eichtag in Lardenbach (Kreis Sckwttens am 7 März 1938 teil. Der Einlieferungstag wird den Gemeinden durch das Eichamt Gießen besonders mitgeteilt.
Der Nacheichung folgt die polizeiliche Matz- und Gewichtsrevision. • ■ 7"
Gietzen, den 30. Dezember 1937.
Hessisches Kreisamt Gietzen. Dr. Lotz.
Kreisamt Friedberg
Betreffend: Maul- und Klauenseuche.
Bekanntmachung.
In Erbstadt, Kreis Hanau, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird daher die Gemeinde Bönstadt zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Die vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen gelten für das Veobachtungs- gebiet die unter 13 der Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfeurode vom 21. 12. 1937 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) genannten Bestimmungen.
Friedberg/H., den 29. Dezember 1937.
Kreisamt Friedberg.
Dr. Braun.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Lindheim.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Lindheim ist die Maul- und Klauen- seuche ausgebrochen Es wird gebildet:
a) ein S pe r rbezi r k, bestehend aus der Gemarkung Liud- heim:
b) als Beobachtungsgebiet bleibt der gleiche Bezirk bestehens wie er bereits anläßlich des Ausbruches der Maul- und! Klauenseuche in Düdelsheim in unserer Anordnung vomt 9. Dezember 1937 bekanntgegeben wurde.
Die vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen wer-» den hierdurch bestätigt. Im übrigen gelten die besonderen An-« ordnungen unserer Verfügung vom 9. Dezember 1937 anläßlich, des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in Düdelsheim.
Büdingen, den 31. Dezember 1937.
Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel.
Kreisamt Schotten
Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen.
Vom 6. Dezember 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Junh 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen fol-s geirdes:
8 i.
Die Einfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus den Tschechoslowakei, Oesterreich und der Türkei ist verboten.
§ 2.
-Lebende und tote Hasen, sowie lebende und tote wilde und zahme Kaninchen aus Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Griechenland dürfen nur eingeführt werden, wenn durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, datz die Tiere aus Gegenden stammen, in denen fein auf Haustiere übertragbares feuchenhaftes Sterben bei Hafen, Kaninchen und anderen Nagetieren (Eichhörnchen ufw.) und Federwild bekannt geworden ist.
§ 3.
Die unmittelbare Durchfuhr von lebenden und toten Hafen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus den in §§ 1 und 2 genannten Ländern ist nur unter Beibringung des in § 2 bezeichneten amtstierärztlichen Zeugnisses gestattet.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§'74 ff- ces Viehseuchengesetzes.
§ 5.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 19, April 1937 (Reg.-Bl. S. 137) aufgehoben.
Darmstadt, den 6. Dezember 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —«
I. V.: Reiner.


