Ausgabe 
20.6.1937
 
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Sonntag, 20. Juni 1931

Wir weilen Sie an, auch Ihrerseits im Benehmen mit den Jorstbehörden und den sonstigen in Betracht kommenden Stellen, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um eine wirksame Verhütung und Vekämvsung von Waldbränden ficherzuftellen.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. S ch ö n h a l s.

Alsfeld, den 8. Juni 1937. Betreffend: Versicherungsschutz bei Sammelkörnngen.

An die Bürgermeister des Kreises.

In Nr. 21 des Wochenblattes der Landesbauernschait Hessen-Nassau vom 22. Mai. 1937 ist auf Seite 708 eine Ab­handlung des Landestierzuchtdirektors Dr. Schneider über den Versicherungsschutz bei Sammelkörungen abgedruckt.

Wir weifen Sie aus diese Veröffentlichung hin und machen gleichzeitig darauf aufmerksam, dafz Sie sich in allen Fragen des Versicherungsschutzes bei Sammelkörungen an die Geschäftsstelle der Körstelle -bei dem Tierzuchtamt Gienen zu wenden haben.

Kreisamt Alsseld.

I. V.: Dr. S ch ö n h a I s.

Bekanntmachung.

Betreffend: Urlaub des Amtsveterinärarztes Dr. Maurer in Erünberg.

Amtsveterinärarzt Dr. Maurer zu Erünberg ist vom 14. bis 28. Juni 1937 beurlaubt. In den Gemeinden seines Dienst­bezirkes, die zum Kreise Alsfeld gehören, wird er von dem Kreisveterinärarzt Veterinärrat Dr. Schmidt in Alsfeld ver­treten.

Alsfeld, den 11. Juni 1937.

® Kreisamt Alsseld.

I. SB.: Dr. SchöNl) als.

Gestellungsausruf

zur Musterung und Aushebung 1937 für den Kreis Alsfeld.

Auf Grund des Wehrgesetzes vonr 21. Mai 1935 Reichs­gesetzblatt I Seite 609 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 Reichsgesetzblatt I Seite 769 und der Ver­ordnung über die Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 Reichsgesetzblatt I Seite 469 wird zur Musterung und Aushebung 1937 Nachstehendes bekannt gegeben: : .

I. Zur Musterung haben sich zu stellen:

a) alle männlichen Reichs«ii-gehörigen, die im Jahr 1917 ge­boren sind und sich, wenn auch nur vorübergehend, im Kreis Alsfeld aufhalten;

b) alle bisher nicht gemusterten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915 und 1916.

Erneut haben sich zu stellen:

a) die bei den Musterungen 1935 oder 1936 zurückgestellten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915 und 1916, deren Zurückstellungsfrist ab gelaufen ist, oder deren Zurück- stelluugsgrllnve weggesallen sind;

. b) diejenigen Dienstpflichtigen und Freiwilligen der Wehrmacht der Jahrgänge 1913, 1914, 1915, 1916 und 1917, die bei der Einstellung zum aktiven Wehrdienst oder Reichsarbeitsdienst im Herbst 1936 oder Frühjahr 1937 zeitlich untauglich befun­den oder entlassen worden sind;

c) alle sonstigen Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1913, 1914, 1915 und 1916, die noch nicht im' Besitz eines Wehrpasses sind.

Die Aushebung der bei früheren Musterungen zurückgestell- ten Dienstpflichtigen erfolgt sogleich am Musterungstag.

II. Zur Aushebung haben sich zu stellen:

a) dis tauglich 1 und 2 befundenen Ersatzreservisten I des Ge­burtsjahrgangs 1915 einschließlich der im ersten Kalender­vierteljahr 1915 geborenen Dienstpflichtigen, die bei der Aushebung 1936 als Nachersatz und zur Gestellung zur Aus­hebung 1937 bestimmt wurden und ihre aktive Dienstpflicht noch nicht ableisten oder abgeleistet haben;

b) die tauglich 1 und 2 befundenen Ersatzreservisten I, die int 1. Kalendervierteljahr 1916 geboren wurden und bereits ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben.

Befreit von der Gestellung zur Aushebung sind diejenigen Dienstpflichtigen der vorgenannten Jahrgänge, die als Frei­willige oder Ofsizersanwärter der Wehrmacht oder SS-Ver- siigungstruppe angenommen oder als Bewerber für bie Osfi- zierslaufbahn zu gelassen und im Besitze eines Ausweises eines Truppenteils oder Annahmescheins sind.

Jeder Ersatzreservist I, der zur Aushebung gestellungs­pflichtig ist und bisher einen seit der Musterung vorgenom­menen Aufenthaltswechsel bei der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) oder beim Wehrbezirkskommando (Wehrmelde­amt) nicht gemeldet hat, hat dies sofort nachzuholen. ..

Dienstpflichtige, die aus irgend einem Grund zuruckgestellt werden wollen, haben dies, soweit noch nicht geschehen, spä­testens 2 Wochen vor der Musterung unter Vorlage der ersor- derlichen Beweismittel über den Bürgermeister ihres Ausent- haltsortes bei dem unterzeichneten Kreisamt zu beantragen.

Treten die Gründe für die Zurückstellung erst nach diesem Zeit­punkt ein, so kann ver Antrag bei der Musterung oder nach« iräglich bei dem Kreisamt gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Dienstpflichtige, seine Verwandten t. Grades und seine Ehefrau. Arbeits- oder aufsichtsunfähige Personen, zu deren Gunsten die Zurückstellung Ausgesprochen werden soll, haben sich hierzu persönlich bei der Musterung vorzustelletr oder ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

Dienstpflichtige, die am Akusterungs- und Aushebungstag aus zwingenden Gründen vom Ort ihres dauernden Aufenthalts abwesend sind, müssen Dauer und Grund der Abwesenheit und ihre Anschrift während dieser Zeit möglichst 2 Wochen vor Beginn der Musterung dem Bürgermeister ihres Wohnorts schriftlich oder mündlich mitteilen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verhindert sind, haben hierüber ein amtsärztliches Zeugnis oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes vor« zulegen. Kann in letzterem Fall der Sichtvermerk nicht recht­zeitig beschafft werden, so genügt die Auskunft des Bürger­meisters. Entstehende Gebühren müssen die Dieustpflichtigerl tragen.

Die Dienstpflichtigen haben gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche 1 Stunde vor Beginn zur Musterung und Aushebung zu erscheinen. Einzelladung ergeht nicht. Sport- und Badehose, Turnschuhe oder sonstige leichte Schuhe sind nach Möglichkeit mitzubringen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das; ein Anspruch aus Reisekosten oder Entschädigung für Lohnausfall für die Dienstpflichtigen nicht besteht. Vor und bis zum Abschluß bet Musterung und Aushebung ist der Genuß von alkoholischen Ge­tränken verboten.

Das Mitbringen von Verpflegung ist erwünscht, da das Musterungs- und Aushebungsgeschäft durchgehend gauztagsweis« durchgeführt wird. Es empfiehlt sich, keine Wertsachen und der­gleichen mitzubringen.

III. Musterungs- und Aushebungsplan:

Die Musterung und Aushebung findet »ach folgendem Plan statt:

Zuständige Wehrcrsatzdienstftelle: Wehrbezirkskommando Gießen.

Musterungs- und Aushebungsoct: Alsfeld.

Musterungs- und Aushebungslokal: HotelDeutsches Haus", Telefon 496.

Zeit: 7.9. Juli 1937, jeweils von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhv. A. Musterung:

Am 7. Juli 1937 die Dienstpflichtigen aus den Gemeindenr Alsfeld, Altenburg, Angenrod, Appenrod, Arnshain, Atzen­hain, Bernsburg, Bernsfeld, Sieben, Billertshausen, Blei­denrod, Vrauerschwend, Bützseld, Burg-Gemünden, Dannen­rod, Deckenbach, Ehringshausen, Eifa, Elbenrod, Elpenrod, Erbenhausen, Ermenrod, Eudorf, Eulersdorf, Fischbach, Flensungen, Gleimenhain, Gontershausen, Grebenau, Groß« . Felda, Haarhausen, Hainbach, Heidelbach, Heimertshausen, Hergerdorf, Höingen, Homberg a. Ohm, Hopfgarten, Ils­dorf, Kestrich, Kirtorf.

Am 8. Juli 1937 die Dienstpflichtige» aus den Eeineindeul Lehnheim, Lehrbuch, Leusel, Liederbuch, Maulbach, SJierlnn, Kirschgarten, Rieder-Breidenbach, Rieder-Gemünden, Nie« der-Osleiden, Nieder-Ohmen, Ober-Breidenbach, Ober- Gleen, Ober-Ofleiden, Ober-Ohmen, Ober-Sorg, Ohmes,- Otterbach, Nainrod, Reibertenrod, Reimenrod, Renzendorf, Romrod, Rülfenrod, Ruhlkirchen, Ruppertenrod, Schaden­bach, Schwabenrod, Schwarz, Seibelsdorf, Storudorf, Stre­bendorf, Udenhausen, Unter-Sorg, Vadenrod, Vockenrod, Wahlen, Wallersdorf, Wettsaasen, Windhausen, ZeilbaH und Zell.

B. Aushebung.

Am 9. Juli 1937 alle Dienstpflichtigen aus den vorstehend genannten Gemeinden, die unter die Ziffer Ila und b fallen»

IV. Mitzubringende Urkunden und Nachweise:

Jeder Dienstpflichtige hat zur Musterung und Aushebung mitzubringen:

A. Zur Musterung:

a) den Geburtsschein;

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);

c) bie Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);

d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen;

e) Ausweise über Zugehörigkeit;

zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI),

zur SA (Marine-SA),

zur SS,

zum NSKK,

zum NS-Reiterkorps,

zum Deutschen Seglerverband,