Sonntag, 20. Juni 1937
i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
k) die Bescheinigung über die Krastsahrzeugausbildung beim NSKK — Amt für Schulen —, den Reiterschein des Reichs- infvekteurs für Reit- und Fahrausbilduns:
1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;
m) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch, über den Besuch von Seesahrtschulen, Schisfsingenieurschulen, der Debegfunlschule — Patente —:
n) das Sport-Seeschisserzeugnis, den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, den Schein Leiner Seesportschule, das See- sportsunkzeugnis; •
o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpasz, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft):
p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder SS-Versügungstruppe;
q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsnrbeitsdienstes oder der SS-Verfügungstruppe;
r) das Vrillenrezept beim Vorliegen von Schfchlern; 2. Paßbilder (37X52 mm, in bürgerlicher Kleidung, ohne Kopfbedeckung) sind nur dann mitzubringen, wenn sie bei der Erfassung durch die polizeilichen Meldebehörden nicht abgegeben werden konnten.
B. Zur Aushebung:
1. den Wehrpaß;
2. etwaige sonstige Unterlagen über sein Wchrdienstverhältnis (Musterungsa'usweis, Ersatzreserveschein);
3. Nachweise ’iuie unter A. a—r ausgeführt, soweit sie nach der Musterung erworben oder Aenderungen in ihnen vorgcnom- men wurden. Dienstpflichtige, die noch nicht im Besitze des Wehrpasses sind, haben außerdem die vorgeschriebenen zwei Paßbilder mitzubringen.
Strafvorschristen und Zwangsmaßnahmen
Die Dienstpflichtigen haben sich eine halbe Stunde vor dem festgesetzten Musterungs- und Aushebungstermin pünktlich einzufinden. Einzelladuiig durchaus ergeht nicht.
Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich Nachkommen oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandeln, werden, wenn keine höhere Strass verwirkt fit von dem unterzeichneten Kreisamt mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft. Gegebenenfalls kann mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung an- aehaltcn werden. . e
Dienstpflichtige, die während der Musterung und Aushebung gegen die militärische Zucht und Ordnung verstoßen und gegen die Anordnungen des Wehrbezirkskommandeurs zuwiderhandeln, werden von diesem disziplinarisch bestraft.
Versuche Dienstpflichtiger zur Vortäuschung von Krankheiten werden nach § 143 des Strafgesetzbuches bestraft.
Friedberg, den 18. Juni 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg
2. V.: Vach.
Kreisamt Schotten
Bctr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergeiiossciischast zur Entwässerung in den Fluren 1, 2 und 3 iw der Gemarkung Rainrod, Kreis Schotten.
Bekanntmachung.
Zur Wahl der nach dem Gesetz vom 30. Juli 1887, die Bache und Die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, IN der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Septembdr 1899, erforderlichen Bevollmächtigten der beteiligten Grundstückseigentümer werden die beteiligten Grundstückseigentümer der öffentlichen Wassergenossenschaft Rainrod auf:
Mittwoch, den 14. Juli 1937, nachmittags 4 Uhr, in den Saal der Wirtschaft Konrad (Steinernes Haus) zu Rainrod geladen. '• __ . , . . .. ,,
Diese Einladung erfolgt mit der Maggabe, dag die Richt- «rscheincnden und Nichtabstimmcn'Äcn mit der Wahl der Vertreter als einverstanden betrachtet werden und spatere Einwendungen nicht mehr erhoben werden können.
Schotten, den 12. Juni 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: S ch w a n.
Kreisamt Aisfeld
Alsfeld, den 9. Juni 1937.
Betreffend: Ladens-bluß in den Landgemeinden.
An sämtliche Bürgermeister des Kreises.
Die nachstehende Anordnung des Reichsstatthalters über den Ladenschluß in den Landgemeinden wollen Sie in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis bringen. Die Anordnung gilt Nicht für die Städte Alsfeld und Homberg (Ohm).
Wir beauftragen Sie. die Einhaltung der festgesetzten Ladenschlußzeiten und das Verbot der Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern nach 19 Uhr zu überwachen.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Dr. S ch ö n h a l s.
Anordnung
über den Ladenschluß in den Landgemeinden.
Vom 5. Juni 1937.
Aus Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803) wird nach Anhörung der Gewcrbeauf- sichtsämter für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Landwirtschaft treibender Bevölkerung der Ladenschluß während der Zeit bis Ende September 1937 widerruslich auf 21 Uhr festgesetzt.
Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zeit von 19 bis 21 Uhr nicht beschäftigt werden.
D a r in st a d t, 'den 5. Juni 1937.
Der Rcichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Bekanntmachung.
Betreffend: Waldbrandgefahr.
Nachstehend wird die in Nr. 55 des Anzeigers der Hessischen Landesregierung veröffentlichte Polizeiverovdnung sum Schutze des Waldes vom 8. Mai 1937 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Alsfeld, den 10. Juni 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. SB.: Dr. S ch ö n h a l s.
Polizeiverordnung zum Schutze des Waldes. Vom 8. Mai 1937.
Auf Grund des Art. 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen in der . Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reg.-Bl. I S. 44), wird folgendes verordnet:
§ 1.
Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden.
§ 2.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebenen Flächen. Ausnahmen von diesem Verbot können durch die Forstpolizeibehörde bewilligt werden.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeitsfalle in Haft umgewandelt wird, bestraft.
I § 4. . .
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage in Kraft.
Darmstadt, den 8. Mai 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung! gez. Sprenger.
Alsfeld, den 10. Juni 1937, Betreffend: Waldbrandgefahr.
An die Bürgermeister des Kreises.
Wir weisen auf vorstehende Bekanntmachung betressend Waldbrandgefahr vom 10. Juni 1937 hin und beauftragen Sie, die darin abgedruckte Polizeiverordnung vom 8. Mai 1937 ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist hierbei zur Erreichung eines wirksamen Schutzes des Waldes auf folgende Bestimmungen über Verhütung von Waldbränden hinzuweisen.
1. Pflicht zur Hilfeleistung bei Waldbräuden (Art. 36 Ziffer 5 des Hess. Forststrafgesetzes).
2. Pflicht zum unverzüglichen Feuerruf und zur Benachrichtigung des Bürgermeisters und des Feuerwehrbefehlshabers bei Brandausbruch (8 13 der Kreisfeuerlöschordnung für den Kreis Alsfeld).
3. Pflicht zur Bereitstellung von Wasservorräten und Geräten bei Vrandfällen (Art. 18 der Landesseuerlöschordnung).
4. Pflicht zur sofortigen Benachrichtigung der zuständigen Forstbehörde bei LPaldbränden (§ 22 der Hessischen Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung).


