Ausgabe 
31.8.1937
 
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Dienstag, 31. August 1937

verständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Vienenseuchensachverstänvigen besteht zu ge­statten.

Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche fest- gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maß­gabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen.

Jeder Besitzer von Bienenstöcken, die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchznführen oder durchführen zu lassen.

8 2.

Unverzüglich nach Feststellung der Milbenseuche ist mit der Behandlung' der milbenseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zn beginnen. Die Behandlung ttoit Bienenvölkern erfolgt in den Monaten, in denen sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl fMethylsalicylat). Nach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt ge­wesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit dem Frowscheit Mittel zu unterziehen. In gleicher Weise zu be- 1)«itbeiit sind sämtliche in der Zwischenzeit milbenseuchekrank be­fundene Bienenvölker sowie sämtliche im Umkreis von 10 Kilo­metern befindliche Bienenvölker.

Leere gebrauchte Bieneuwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn der alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht oder, wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt ver­wehrt wird.

§ 3.

Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachlgebiet ver­bringt, hat sich eine Bescheinigung des für seinen heimatlichen Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber aus­stellen zu lassen, wieviele seiner Völker er mit auf die Wande­rung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheini­gung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen.

Jeder Wanderstand ist mit voller Anschrift des Besitzers der dorthin verbrachten Völker und mit deren Zahl zu versehen.

In verseuchte Gebiete (§ 1 Abs. 4) dürfen Bienenvölker nicht eingeführt werden; ebensowenig dürfen aus solchen Ge­bieten Bienenvölker ausgeführt werden. Das Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseucht gelten.

Etwaige Entseuchungsmaßnahmen müssen spätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht burchgesührt sein.

§ 4.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis 511 cinhunderijUnszig Reichsmark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft,

8 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröjfent- lichung in Kraft.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

Betr: Wie oben.

An die Bürgermeister und Eendarmeriestationen des Kreises. Wir weisen Sie auf vorstehende Verordnung hin.

Lauterbach, den 25. August 1937.

Kreisamt Lauterbach.

Z ü r tz.

Kreisamt Schotten

Der Reichsstatthalter in Hessen

Landesregierung

A n 0 r d n u n g

zur Ausführung des Rcichsviehseuchengesetzes.

Vom 17. August 1937.

Wegen der günstigen Seuchenlage wird bestimmt, daß die Vorschriften in den 88 1, 2 und 6 der Anordnung zur Ausfüh­rung et5 Reichsviehseuchengeietzes des früheren hessischen Mini- sters des Innern vom 13. Januar 1928 sReg.-Bl. S. 2) über die Anzeige und amtstierärztliche Untersuchung der im Eisen­bahn-, Schiffs- oder Kraflwagenverkehr eintreffenden Klauen- viehtransporte bis auf weiteres keine Anwendung finden aus die Tiere, bei denen durch Vorlage eines amtstierärzllichen Zeug-

M

nisfes nachgewiesen ist, daß ihr Herkunftskreis seuchenfrei ist. Es bleibt vorbehalten, diese Ausnahmeregelung jederzeit aus­zuheben.

Darmstadt den 17. August 1937,

Der Reichsstatthalter in Hesse» Landesregierung< In Vertretung: Reiner.

Verordnung, bctressend die Bekämpfung der Milbenjeuche der Honigbienen. Vom 17. August 1937.

Auf Grund des § 81a des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 sReichsgefetzbl. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 sReichsgefetzbl. I S. 289), des Art. 37 des Hessischen Feldstraf­gesetzes vom 13. Juli 1904 sReg.-Bl S. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 sReg.-Bl. S. 153) nnd der Ver­ordnung vom 22. Dezember 1923 sReg.-Bl. S. 514), des Art. 64 Abs. 3 der Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 sReg.-Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 sReichsgesetzbl. I S. 44) bestimme ich für das Land Hessen das Folgende:

8 1.

Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, Stöcke, die von der Milbeirseuche befallen sind, sofort dem Kreisamt anzu­zeigen.

Jeder Besitzer ist verpflichtet, die llntersuchung seiner Bienenstöcke auf Milbenseuche durch einen Ausschuß von Sach­verständigen, der aus dem beamteten Tierarzt und dem vom Kreisamt bestellten Vienenseuchensachverständigen besteht, zu gestatten.

Jeder Besitzer hat Bienenstöcke, bei denen Milbenseuche sest- gestellt ist, auf Grund des Gutachtens des Ausschusses nach Maß- gabe des § 2 einem Bekämpfungsverfahren zu unterziehen.

Jeder Besitzer von Bienenstzöcken. die sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um einen milbenseuchenkranken Bienenstand befinden, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 2 eine vorbeugende Behandlung seiner Völker durchzufllhren ober durchführen zn lassen.

8 2.

Unverzüglich nach Feststellung der Milbenseuche ist mit der Behandlung der milbenseuchenkranken Bienenvölker und mit der vorbeugenden Behandlung der verdächtigen Bienenvölker zu beginnen. Die Behandlung von Bienenvölkern erfolgt in den Atonalen, in denen sich Brut in den Bienenstöcken befindet, nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen mit Wintergrünöl (Atethylsalicnlat). Rach der Einwinterung der Bienenvölker sind sämtliche mit Wintergrünöl behandelt ge­wesene Bienenvölker nach näheren Anweisungen des Ausschusses der Sachverständigen noch einer Hauptbehandlung mit Cent Frowscheit Mittel ,,u unterziehen. In gleicher Weise zu behan­deln sind sämtliche in der Zwischenzeit milbeitseuchekrank be- jundene Bienenvölker sowie sämtliche int Umkreis von 10 Kilo­metern befindliche Bienenvölker.

Leere gebrauchte Bienenwohnungen dürfen nur dann auf einem Bienenstände oder im Freien belassen werden, wenn der alte Bau entfernt und die Wohnung gründlich entseucht, oder wenn sie so verschlossen ist, daß den Bienen jeder Zutritt ver­wehrt wird.

§ 3.

Wer seine Bienenvölker in ein Wandertrachtgeb ick ver­bringt, hat sich eine Bescheinigung des siir seinen heimatlichen' Standort der Völker zuständigen Sachverständigen darüber aus­stellen zu lassen, wieviele seiner Völker er mit aus die Wande­rung nimmt und ob diese auch seuchenfrei sind. Diese Bescheini­gung ist dem Bürgermeister des Wanderorts auszuhändigen.

Jeder Wanderstand ist mit voller Anfchrist des Besitzers der dorthin verbrachten Völler und mit deren Zahl zu versehen.

In verseuchte Gebiete 18 1 Abs. 4) bür je n Bienenvölker nicht eingeführt werden; ebensowenig dürfen ans solchen Ge- bieten Bienenvölker ausgeführt werden. Das Kreisamt gibt bekannt, welche Gebiete als verseuchte gelten.

Etwaige Enlseuchunasmaßnahmen müssen ipätestens einen Monat vor Beginn der Wandertracht durchgesührt sein.

8 4.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Reichsmark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen bestraft. "

8 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Darmstadt, den 17. August 1937.

Der Reichsstatthalter in Hesse» Landesregierung

. In Vertretung: gez. Reiner.