Ausgabe 
20.6.1937
 
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Sonntag, 20. Ium 1932

zum Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK., früher DLV Deutscher Luftsportverband) und über die Aus­bildung in diesem, zum RLV (Reichsluftschuhbund),

zum FWGM. (Freiwilliger Wehrfunkt Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateurfende- u. Empfangsdienst), zur TN (Technische Nothilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr;

i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Er Rück­schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebens- rettungsgesellschast (DLRG);

h) den Nachweis über sliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luft­verkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung die Be­scheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) di« Bescheinigung über die Krastfahrzeugausbildung beim NSKK Amt sür Schulen, den Reiterschein des Reichs­inspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;

n den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule Patente;

n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Ar­beitspatz oder Arbeitsdienstpatz, Dienstzeitausweift, Pftich- tenheft der Studentenschaft); . .

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder SS-Nerfügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Neichsarbeitsdtenstes oder der SS-Verfügungstruppe;

r) das Vrillenrezept beim Vorliegen von Sehfehlern.

B. Zur Aushebung:

Gebührenordnung zur Polizeivcrordnuna Uber Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen.

Vom 4. Mai 1937.

Aus Grund des § 10 der Polizeiverordnung über Einrich­tung und Betrieb von Getränkeschankanlagen vom 10. Februar 1937 setze ich sür die aui Grund dieser Polizeiverordnung durch- zuführenden Maßnahmen folgende Gebühren fest:

1. Erstmalige Abnahme und Erlaubniserteilung zur

Benutzung von Neuanlagen gemäß 8 3 a. a. O.

für 1 bis 3 Leitungen......... 5. RM.

für jede weitere Leitung...... . 2. RM.

2. Abnahme einzelner zusätzlich eingebauter Getränke- leit-ungen und Leitungsabschnitte gemäß § 4

Zifs. 3a in Verbindung mit 8 3 Abi. 1 . . . . 2. RM.

3. Abnahme nach Ortsveränderung der Getränke­schankanlage gemäß 8 4 Zifs. 3b in Verbindung

mit 8 3 Abs. 1.............1 RM.

4. Abnahme nach Ersatz oder Umtausch von Sicher- heits- oder Prüfvorrichtungen gemäß 8 4 Zifs. 3c

und d in Verbindung mit 8 3 Abs. 1 . . . _. . 1 RM.

5. Prüfung der Anlage zur Zweitausfertigung eines _ Prüfungsbuches nach Verlust der Erstausfertigung 5. RM.

6. Prüfung von Reinigungsmitteln, Reinigungsvor­richtungen. Reinigungsverfahren, Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (Druckminderventil, Sicherheitsventil) und Ausrüstungsteilen (Ge­tränkefänger, Rückschlagventil. Leitungsabzwei- gungen ufw.)

* Mindestsatz - Regelsatz Soch-twtz

5 RM. 25. RM. 35. RM.

Darmstadt, den 4. Mai 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung- I. V.: Reine r.

Alsfeld, den 11. Juni 1937.

An die Bürgermeister des Kreises.

Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie beson­ders aufmerksam und empfehlen Ihnen, die Interessenten auf diese Bekanntmachung zu verweisen.

Kreisamt Alsfeld,

I. V.: Dr. Schönhals.

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b) etwaige sonstige Unterlagen über das Wehrdienstverhält-

c) bft'Verlust des Wehrpaßes eine Bescheinigung der Wehr­ersatzdienststelle, datz der Verlust zur Ausstellung eines neuen Wehrpasses gemeldet worden ist;

d) Nachweise wie unter lar aufgeführt, soweit sie nach der Musterung erworben oder Aenderungen in ihnen vor­genommen wurden.

V. Strasvorschriften und Zwangsmaßnahmen.

Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommen oder den vorstehenden Anordnungen zu­widerhandeln, werden, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Ge­gebenenfalls kann mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Gestellung angehalten werden.

Dienstpflichtige, die während der Musterung und.Aus­hebung gegen die militärische Zucht und Ordnung verstoßen und der Änordnung des Wehrbezirkskommandeurs zuwider­handeln, können von ihm disziplinarisch bestraft werden

Versuche Dienstpflichtiger zur Vertauschung von Krankheiten werden nach § 143 des Strafgesetzbuches bestraft.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. Schönhals.

Alsfe ld, den 14. Juni 1937. An die Bürgermeister des Kreises.

Wir beauftragen Sie, den vorstehenden Gestellungsaufruf ortsüblich bekannt'zu geben. Die Bürgermeister haben ftweils zur Musterung und Aushebung an dem vorgesehenen Tag vor­mittags 8 Uhr zu erscheinen und dis Erfassungsmittel, sowie die Dienststempel mitzubringen.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. Schön hals.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebührenordnung zur Polizeiverordnung über Einrich­tung und Betrieb von Getränkeschankanlagen.

Auf die nachstehend abgedruckte Gebührenordnung zur Poli- zeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränke­schankanlagen vom 4. Mai 1937 weisen wir besonders hm.

Alsfeld, den 11. Juni 1937.

Kreisamt Alsfeld. .

. . I. V.: Dr. Schön Hal st

Bekanntmachung.

Der Amtstag des Staatlichen Gesundheitsamtes des Kreises Alsfeld wird in dieser Woche vom Freitag, 18. Juni 1937, auf Samstag, 19. Juni 1937. verlegt.

Staatliches Gesundheitsamt.

Dr. Vetzberg er, Medizinalrat.

Der Rcichsftatthalter in Hesien

e Landesregierung Darmstadt, den 8. Juni 1937.

Abteilung VII Peter-Eemeinderstratze 3.

Zu Nr. Vll/Vl. 27 096. Ruf-Nr. 7711.

Betreff: Schullandheim und Sommerlager der HI.

An die Kreis- und Stadtfchulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen

Unterrichtsanstalteil.

In gemeinsamer grundsätzlicher Aussprache mit der Gebiets- sührung der HI. über die Durchführung von Lager bezw. Schul­landheim wurde folgendes Ergebnis von beiden Erziehungs­beaustragen anerkannt:

1. Di« Eebietssührung der HI hat erneut erklärt, daß die Führerschaft der HI und des JV angewiesen ist, keine Zweifel und Bedenken der Schullandheimevziehung gegen­über auskommen zu lassen. Die Führerichast soll weiterhin darauf hingewiesen werden, daß zur Durchführung dieses Teils der Erziehung für die Schule reichseinheitliche Anwei­sungen ergangen sind.

2. Wegen geldlicher Schwierigkeiten soll grundsätzlich niemand außerhalb dieses schulischen Gemeiiischastserlebens gestellt werden.

3, Durch entsprechende Sparmaßnahmen, Beihilfen und der- , gleichen sind wirklich vorhandene Schwierigkeiten zu be­seitigen.

4. Gelingt es nicht, Sommerlager und Schullandheim aus geldlichen Gründen innerhalb eines Jahres zu verwirklichen, dann soll in diesem Jahr die Teilnahme an Sommerlager bezw. -fahrt den Vorrang haben.

5. Um zeitliche Ueberschneidungeii zu vermeiden, sind recht­zeitige örtliche Besprechungen zwischen Schulleitung und HI zu führen.

Die Schule und -die HI erwarten, daß auf dem Boden vor­stehender Vereinbarungen in gegenseitiger Hilfe und Zusammen­arbeit, sowie mit entsprechender beiderseitiger Einsicht HJ-Lager und Schullandheim nebeneinander bestehen und wirken können.

. Im Auftrag: Ringshausen,