Ausgabe 
20.7.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Rreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr. 85. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 20. Auli 1937

Kreisamt Friedberg

Vetr.: Enteignungsversahren der Ruhrgas Aktiengesellschaft in der Gemarkung Hoch-Weisel.

Bekanntmachung.

Die Ruhrgas A. E. in Essen beabsichtigt, eine Gasfern­leitung von dem Ruhrgebiet in das Rhein-Maingebiet zu legen. Die Leitung bzw. die Anfchlußleitung soll durch den westlichen Teil des Kreises Friedberg, vor allem durch die Gemarkung Hoch- Weisel. laufen.

Die Ruhrgas A. E. hat daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betresfsend, vom 26. Juli 1884 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsversahren vom 4. Oktober 1935 (Hess. Reg.-Vl. vom 4. Oktober 1935 Seite 193) beantragt, die nachstehend ausgeführten Grundstücke mit einer dauernden Beschränkung des Eigentums in der Weise su belasten, daß:

1. die Ruhrgas A. E. in Essen berechtigt ist, nach Maßgabe des im Enteignungsversahren festgestellten Planes in einem Krundstücksstreisen von 10 Meter Breite eine Gasfern­leitung zu verlegen und die Grundstücks zum Zwecks des Baues, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung jeder­zeit zu benutzen, jedoch vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungsberechtigten auf Ersatzleistung für jeden hierbei an­gerichteten Schaden:

2. auf bem 10 Meter breiten Schutzstreifen der in Anspruch ge­nommenen Grundstücke für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden dürfen, die den Bestand der Gasfern­leitung gefährden.

Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse unter der Mittellinie des 10-Meter-Streifens liegt:

3. die Ausübung einem Dritten überlassen wenden kann.

Dieses Recht ist mit Vorrang vor allen sonstigen Rechten und Lasten an dem Grundstück in das Grundbuch einzutragen.

Hierfür kommen folgende Grundstücke in Frage:

Flur

Nr.

qm

Flur

Nr.

qm

VII

58

3471

VII

. 157

717

VII

125=/io

2708

VII

145

1131

VII

85

1543

VII

143

1136

VII

86

295

VII

142

100

VII

88

2122

VII

60

2371

VII

89

1339'

VII

1

7274

VII

87

1972

VII

104

2806

VII

2

3178

VII

61

5909

VII

156

845

VII

125

2709

VII

155

489

VII

102-/.°

1911

VII

154

2253

VII

103

2473

VII

152

2016

VII

105

1690

VII

147

1070

VII

59

2853

VII

63

29963

..

Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energie­wirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Reichsges.-Bl. I S. 1451) hat der Reichs- und Preußische Wirtschastsminister mit Verfügung vom 12. Oktober 1936, verösfentlicht durch Bekanntmachung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung am 24. No­vember 1936 (A. V. Bl. Nr. 130 vom 27. November 1936) zu­gunsten der Ruhrgas A. G. für die Herstellung dieser Gas­leitungen die Beschränkung, oder, wenn dies nicht ausreicht, die . Enteignung von Grundeigentum für zulässig erklärt und das vereinfachte Enteignungsversahren nach dem Gesetz vom 14. Oktober 1935 (Hess, Reg.-Bl. 1935, Seite 193) angeordnet.

Der Antrag der Ruhrgas A. E., der Plan, aus dem die Lage der mit der vorgesehenen Beschränkung zu belastenden Grundstücke ersehen werden kann, sowie die übrigen durch das Gesetz vorgeschriebenen Nachweisungen liegen in der Zeit vom 19. Juli bis 1. August 1937 auf der Bürgermeisterei Hoch-Weisel während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.

Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Jird/Tagfahrt vor der Lokalkommission auf Montag, den August.1937, nachmittags 15 Uhr, auf dem Rathaus in Hoch­

Weisel anberaumt. Die Beteiligten, insbesondere die Eigen­tümer, sowie sonstige Berechtigte werden hiermit zu dem Termin geladen und ausgesordert:

a) Einwendungen gegen den Plan bei Meldung des Aus­schlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Beschränkung,

d) Erklärung auf die angcbotcne Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots,

c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

e) Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig find, oder notwen­dig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

f) etwaige auch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu ent­eignende Grundstück bei Meidung des Ausschlusses mit solchen

in den Termin vorzutragen.

Die Lokalkommission wird den Ausschluß der im Termin trotz der hiermit vollzogenen öffentlichen Ladung unentschuldigt Aus- gebliebcnen mit Anträgen und Einwendungen aussprechen. Ein­zelladungen zu diesem Termin ergehen nicht.

Der Ausschluß bewirkt insbesondere, daß die im Art. 35 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes zugelafsene Beschreitung des, Rechtsweges nicht mehr stattfinden kann.

Zugleich mit der Tagfahrt vor der Lokalkommission findet die Einwoisungsoerhandlüng statt.

Friedberg /H., den 15. Juli 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg

I. V.: Vach.

Vetr.: Enteignungsversahren der Ruhrgas Aktienaefellfchaft in der Gemarkung Nieder-Weisel.

Bekanntmachung.

Die Ruhrgas A. G. in Essen beabsichtigt, eine Gasfern­leitung von dem Ruhrgebiet in das Rhein-Maingebiet zu legen. Die Leitung bzw. die Anschlußleitung soll durch den westlichen Teil des Kreises Friedberg, vor allem durch die Gemarkung Nieder- Weifel, lausen.

Die Ruhrgas A. G. hat daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betresssend, vom 26. Juli 1884 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsversahren vom 4. Oktober 1935 (Hess. Reg.-Vl. vom 4. Oktober 1935 Seite 193) beantragt, die nachstehend aufgesührten Grundstücke mit einer dauernden Beschränkung des Eigentums in der Weise zu belasten, daß:

1. die Ruhrgas A. E. in Essen berechtigt ist, nach Maßgabe des . im Enteignungsverfahren festgestellten Planes in einem

Grundstücksstreifen von 10 Meter Breite eine Gasfern­leitung zu verlegen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung jeder­zeit zu benutzen, jedoch vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungsberechtigten auf Ersatzleistung für jeden hierbei an­gerichteten Schaden:

2. aus dem 10 Meter breiten Schutzstreifen der in Anspruch ge­nommenen Grundstücke für die Dauer des Bestehens der

Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden dürfen, die den Bestand .der Gasfern­leitung gefährden.

Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse unter der Mittellinie des 10-Meter-Streifens liegt:

3. die Ausübung einem Dritten überlasten werden kann.

Dieses Recht ist mit Vorrang vor allen sonstigen Rechten und Lasten an dem Grundstück in das Grundbuch einzutragen.