Amtsverkündigungsblatt
der Rreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Nr. 85. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 20. Auli 1937
Kreisamt Friedberg
Vetr.: Enteignungsversahren der Ruhrgas Aktiengesellschaft in der Gemarkung Hoch-Weisel.
Bekanntmachung.
Die Ruhrgas A. E. in Essen beabsichtigt, eine Gasfernleitung von dem Ruhrgebiet in das Rhein-Maingebiet zu legen. Die Leitung bzw. die Anfchlußleitung soll durch den westlichen Teil des Kreises Friedberg, vor allem durch die Gemarkung Hoch- Weisel. laufen.
Die Ruhrgas A. E. hat daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betresfsend, vom 26. Juli 1884 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsversahren vom 4. Oktober 1935 (Hess. Reg.-Vl. vom 4. Oktober 1935 Seite 193) beantragt, die nachstehend ausgeführten Grundstücke mit einer dauernden Beschränkung des Eigentums in der Weise su belasten, daß:
1. die Ruhrgas A. E. in Essen berechtigt ist, nach Maßgabe des im Enteignungsversahren festgestellten Planes in einem Krundstücksstreisen von 10 Meter Breite eine Gasfernleitung zu verlegen und die Grundstücks zum Zwecks des Baues, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung jederzeit zu benutzen, jedoch vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungsberechtigten auf Ersatzleistung für jeden hierbei angerichteten Schaden:
2. auf bem 10 Meter breiten Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden dürfen, die den Bestand der Gasfernleitung gefährden.
Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse unter der Mittellinie des 10-Meter-Streifens liegt:
3. die Ausübung einem Dritten überlassen wenden kann.
Dieses Recht ist mit Vorrang vor allen sonstigen Rechten und Lasten an dem Grundstück in das Grundbuch einzutragen.
Hierfür kommen folgende Grundstücke in Frage:
Flur
Nr.
qm
Flur
Nr.
qm
VII
58
3471
VII
. 157
717
VII
125=/io
2708
VII
145
1131
VII
85
1543
VII
143
1136
VII
86
295
VII
142
100
VII
88
2122
VII
60
2371
VII
89
1339 •'
VII
1
7274
VII
87
1972
VII
104
2806
VII
2
3178
VII
61
5909
VII
156
845
VII
125
2709
VII
155
489 ■
VII
102-/.°
1911
VII
154
2253
VII
103
2473
VII
152
2016
VII
105
1690
VII
147
1070
VII
59
2853
VII
63
29963
..
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Reichsges.-Bl. I S. 1451) hat der Reichs- und Preußische Wirtschastsminister mit Verfügung vom 12. Oktober 1936, verösfentlicht durch Bekanntmachung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — am 24. November 1936 (A. V. Bl. Nr. 130 vom 27. November 1936) zugunsten der Ruhrgas A. G. für die Herstellung dieser Gasleitungen die Beschränkung, oder, wenn dies nicht ausreicht, die . Enteignung von Grundeigentum für zulässig erklärt und das vereinfachte Enteignungsversahren nach dem Gesetz vom 14. Oktober 1935 (Hess, Reg.-Bl. 1935, Seite 193) angeordnet.
Der Antrag der Ruhrgas A. E., der Plan, aus dem die Lage der mit der vorgesehenen Beschränkung zu belastenden Grundstücke ersehen werden kann, sowie die übrigen durch das Gesetz vorgeschriebenen Nachweisungen liegen in der Zeit vom 19. Juli bis 1. August 1937 auf der Bürgermeisterei Hoch-Weisel während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Jird/Tagfahrt vor der Lokalkommission auf Montag, den August.1937, nachmittags 15 Uhr, auf dem Rathaus in Hoch
Weisel anberaumt. Die Beteiligten, insbesondere die Eigentümer, sowie sonstige Berechtigte werden hiermit zu dem Termin geladen und ausgesordert:
a) Einwendungen gegen den Plan bei Meldung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Beschränkung,
d) Erklärung auf die angcbotcne Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots,
c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
e) Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig find, oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
f) etwaige auch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück bei Meidung des Ausschlusses mit solchen
in den Termin vorzutragen.
Die Lokalkommission wird den Ausschluß der im Termin trotz der hiermit vollzogenen öffentlichen Ladung unentschuldigt Aus- gebliebcnen mit Anträgen und Einwendungen aussprechen. Einzelladungen zu diesem Termin ergehen nicht.
Der Ausschluß bewirkt insbesondere, daß die im Art. 35 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes zugelafsene Beschreitung des, Rechtsweges nicht mehr stattfinden kann.
Zugleich mit der Tagfahrt vor der Lokalkommission findet die Einwoisungsoerhandlüng statt.
Friedberg /H., den 15. Juli 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg
I. V.: Vach.
Vetr.: Enteignungsversahren der Ruhrgas Aktienaefellfchaft in der Gemarkung Nieder-Weisel.
Bekanntmachung.
Die Ruhrgas A. G. in Essen beabsichtigt, eine Gasfernleitung von dem Ruhrgebiet in das Rhein-Maingebiet zu legen. Die Leitung bzw. die Anschlußleitung soll durch den westlichen Teil des Kreises Friedberg, vor allem durch die Gemarkung Nieder- Weifel, lausen.
Die Ruhrgas A. G. hat daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betresssend, vom 26. Juli 1884 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsversahren vom 4. Oktober 1935 (Hess. Reg.-Vl. vom 4. Oktober 1935 Seite 193) beantragt, die nachstehend aufgesührten Grundstücke mit einer dauernden Beschränkung des Eigentums in der Weise zu belasten, daß:
1. die Ruhrgas A. E. in Essen berechtigt ist, nach Maßgabe des . im Enteignungsverfahren festgestellten Planes in einem
Grundstücksstreifen von 10 Meter Breite eine Gasfernleitung zu verlegen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung jederzeit zu benutzen, jedoch vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungsberechtigten auf Ersatzleistung für jeden hierbei angerichteten Schaden:
2. aus dem 10 Meter breiten Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke für die Dauer des Bestehens der
■ Leitung keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden dürfen, die den Bestand .der Gasfernleitung gefährden.
Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse unter der Mittellinie des 10-Meter-Streifens liegt:
3. die Ausübung einem Dritten überlasten werden kann.
Dieses Recht ist mit Vorrang vor allen sonstigen Rechten und Lasten an dem Grundstück in das Grundbuch einzutragen.


